Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs im Verhältnis zu Ungarn

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2001-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung wird zur Erzielung einer der Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs im Verhältnis zu Ungarn verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

§ 1. (1) Für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger im Sinn des § 1 des Straßenbenützungsabgabegesetzes (StraBAG), die in Ungarn zum Verkehr zugelassen wurden, ist die Straßenbenützungsabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Straßenbenützungsabgabegesetzes ab 1. Juli 2000 weiterhin mit jenen Sätzen zu erheben, wie sie gemäß § 3 Abs. 2b StraBAG bis zum 30. Juni 2000 zu erheben war.

(2) Zum Zweck der Abgabenentrichtung im Sinn des Abs. 1 können die für das erste Halbjahr 2000 aufgelegten amtlichen Steuerausweise (§ 6 StraBAG) weiterverwendet werden. Bei der Entwertung dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) ist entgegen § 6 Abs. 3 StraBAG der Kalendermonat (die Kalenderwoche) handschriftlich zu ergänzen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

§ 1. (1) Für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger im Sinn des § 1 des Straßenbenützungsabgabegesetzes (StraBAG), die in Ungarn zum Verkehr zugelassen wurden, ist die Straßenbenützungsabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Straßenbenützungsabgabegesetzes ab 1. Juli 2000 weiterhin mit jenen Sätzen zu erheben, wie sie gemäß § 3 Abs. 2b StraBAG bis zum 30. Juni 2000 zu erheben war.

(2) Zum Zweck der Abgabenentrichtung im Sinne des Abs. 1 können die für das erste Halbjahr 2000 aufgelegten amtlichen Steuerausweise (§ 6 StraBAG) weiter verwendet werden. Bei der Entwertung dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) des zweiten Halbjahres 2000 ist entgegen § 6 Abs. 3 StraBAG der Kalendermonat (die Kalenderwoche) handschriftlich zu ergänzen. Bei der Entwertung dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) des ersten Halbjahres 2001 ist entgegen § 6 Abs. 3 StraBAG die vorgedruckte Jahreszahl "2000" handschriftlich auf die Jahreszahl "2001" zu ändern.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

§ 2. § 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich bei Anwendung des § 3 Abs. 2c StraBAG eine niedrigere Abgabenbelastung als nach § 1 ergibt.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 anzuwenden. Ihre Anwendung endet jedoch spätestens mit dem Zeitpunkt, mit dem das Abkommen zwischen Ungarn und der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs Wirksamkeit erlangt.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 anzuwenden. Ihre Anwendung endet jedoch spätestens mit dem Zeitpunkt, mit dem das Abkommen zwischen Ungarn und der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs Wirksamkeit erlangt.

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