Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 095 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ................ 200
Kärnten: ................... 60
Niederösterreich: .......... 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ............ 25
Salzburg: .................. 260
Steiermark: ................ 70
Tirol: ..................... 270
Vorarlberg: ................ 70
Wien: ...................... 40, davon 20 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 138/2000, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 2000 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.