Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über das Verbot bzw. die Verwendungsbeschränkung bestimmter nickelhältiger Gebrauchsgegenstände (Nickelverordnung)[CELEX-Nr.: 394L0027]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-08
Status Aufgehoben · 2006-01-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet:

zum Außerkrafttreten vgl. § 21a Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet:

§ 1. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen (§ 6 lit. f LMG 1975), wie

1.

Schmuck,

2.

Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),

3.

Brillengestelle,

4.

Knöpfe, Nieten, Schnallen, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden

§ 1. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen (§ 6 lit. f LMG 1975), wie

1.

Schmuck,

2.

Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),

3.

Knöpfe, Nieten, Schnallen, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden

zum Außerkrafttreten vgl. § 21a Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003

§ 1. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen (§ 6 lit. f LMG 1975), wie

1.

Schmuck,

2.

Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),

3.

Knöpfe, Nieten, Schnallen, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden

in Verkehr zu bringen, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 µg/cm²/Woche Nickel übersteigt.

§ 2. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 in Verkehr zu bringen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2/Woche Nickel für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts nicht übersteigt.

zum Außerkrafttreten vgl. § 21a Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003

§ 2. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 in Verkehr zu bringen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2/Woche Nickel für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts nicht übersteigt.

§ 3. Es ist verboten, nickelhältige Ohrstecker oder gleichartige Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt sind, bis zur Ausheilung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben - ausgenommen jene, die homogen sind und deren Nickelgehalt unter 0,05% liegt.

§ 3. Es ist verboten, nickelhaltige Stäbe in Verkehr zu bringen, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Stäben weniger als 0,2 Myg/cm2/Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt.

zum Außerkrafttreten vgl. § 21a Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003

§ 3. Es ist verboten, nickelhaltige Stäbe in Verkehr zu bringen, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Stäben weniger als 0,2 Myg/cm2/Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt.

§ 4. Zur Untersuchung der Abgabe von Nickel gemäß dieser Verordnung sind die in den als ÖNORMEN veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen EN 1810, EN 1811 und EN 12472 bekanntgegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.

zum Außerkrafttreten vgl. § 21a Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003

§ 4. Zur Untersuchung der Abgabe von Nickel gemäß dieser Verordnung sind die in den als ÖNORMEN veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen EN 1810, EN 1811 und EN 12472 bekanntgegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Nickelverordnung, BGBl. Nr. 592/1993, außer Kraft.

zum Außerkrafttreten vgl. § 21a Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Nickelverordnung, BGBl. Nr. 592/1993, außer Kraft.

§ 6. (1) Nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 20. Juli 2000 in Verkehr gebracht und bis 20. Juli 2001 in Verkehr belassen werden.

(2) Nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen und vor dem 20. Jänner 2000 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 94/27/EG ABl. Nr. L 188 vom 22. Juli 1994 und 2004/96/EG ABl. Nr. L 301 vom 28. September 2004 in österreichisches Recht umgesetzt.

zum Außerkrafttreten vgl. § 21a Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 94/27/EG ABl. Nr. L 188 vom 22. Juli 1994 und 2004/96/EG ABl. Nr. L 301 vom 28. September 2004 in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/27/EG Abl. L 188 vom 22. Juli 1994 in österreichisches Recht umgesetzt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.