Verordnung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
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