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Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Erleichterung des Sommerreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Sommerreiseverordnung)

Geltender Text a fecha 2000-07-07

Diese V ist für die Jahre 2005, 2006 und 2007 nicht anzuwenden (vgl.

BGBl. II Nr. 180/2005, BGBl. II Nr. 237/2006 und BGBl. II Nr.

116/2007).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999, wird verordnet:

Diese V ist für die Jahre 2005, 2006 und 2007 nicht anzuwenden (vgl.

BGBl. II Nr. 180/2005, BGBl. II Nr. 237/2006 und BGBl. II Nr.

116/2007).

§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Straßen im Jahr 2000 vom Beginn des der Kundmachung folgenden Tages bis zum 31. August und in den Folgejahren vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr an allen Samstagen verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:

1.

Westautobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlussstelle Wallersee;

2.

Ostautobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;

3.

Mühlkreisautobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1-A 7) bis zur Anschlussstelle Salzburgerstraße;

4.

Tauernautobahn A 10 von der Anschlussstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlussstelle Werfen und von der Anschlussstelle Eben bis zur Anschlussstelle Villach;

5.

Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst;

6.

Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;

7.

Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1-A 21) bis zur Anschlussstelle Brunn am Gebirge;

8.

Linzerautobahn A 25 vom Knoten Haid (A 1-A 25) bis zur Anschlussstelle Wels/Ost;

9.

Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1-S 33) bis zur Anschlussstelle St. Pölten-Ost;

10.

Südautobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Anschlussstelle Packsattel;

11.

Pyhrnautobahn A 9.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Bundesstraßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:

1.

Seefelder Bundesstraße B 177 im gesamten Bereich;

2.

Achensee Bundesstraße B 181 im gesamten Bereich;

3.

Loferer Bundesstraße B 178 von Lofer bis Wörgl;

4.

Fernpass Bundesstraße B 179 von Nassereith bis Bieberwier.

Diese V ist für die Jahre 2005, 2006 und 2007 nicht anzuwenden (vgl.

BGBl. II Nr. 180/2005, BGBl. II Nr. 237/2006 und BGBl. II Nr.

116/2007).

§ 2. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind:

1.

Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;

2.

Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;

3.

Fahrten mit Leerfahrzeugen an Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

Diese V ist für die Jahre 2005, 2006 und 2007 nicht anzuwenden (vgl.

BGBl. II Nr. 180/2005, BGBl. II Nr. 237/2006 und BGBl. II Nr.

116/2007).

§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.