Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 112 Abs. 3, des § 181 und des § 189 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/1999, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für unter den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes fallende Tätigkeiten, soweit sie die Einrichtung und den Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken betreffen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
ein Bergwerk, die Gesamtheit aller über- und untertägigen Bergbauanlagen und Bergbauzwecken dienenden Einrichtungen (Bergbauzugehör),
ein Schaubergwerk, ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde,
ein Grubenbau, ein planmäßig hergestellter bergmännischer Hohlraum unter Tage, also Einbaue wie Stollen und Schächte, Strecken sowie Abbaue usw.,
Stilllegung, die Einstellung der Tätigkeiten des Bergbaubetriebes oder eines Bergbaus;
Fremdenbefahrungen, Besichtigungen zu Vergnügungszwecken von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes.
Sicherheitsmaßnahmen in Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen
§ 3. (1) Die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen betreffend
Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue,
Zugänglichkeit und Fluchtwege,
Wetterführung,
Wasserhaltung,
Befahrung,
Beleuchtung,
elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel,
vorbeugender Brandschutz,
Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen,
Betriebsfahrzeuge, maschinelle Einrichtungen,
sanitäre Einrichtungen,
personelle Voraussetzungen,
organisatorische Belange,
Beeinträchtigungen und
gefährliche Ereignisse
(2) Der gemäß § 2 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes in Verbindung mit dessen § 113 vorzulegende Schaubergwerks-Betriebsplan ist gemäß der Anlage zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.
(3) Ansuchen gemäß § 189 des Mineralrohstoffgesetzes auf Bewilligung einer Fremdenbefahrung haben der Anlage entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten. Handelt es sich um obertägige Fremdenbefahrungen, sind die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen nur soweit bekannt zu geben und vorzunehmen, als es der Natur der Fremdendenbefahrung entspricht.
Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk
§ 4. (1) Alle Unfälle sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen sind der Behörde unter Anschluss einer Beschreibung des Unfalles oder Vorfalles nach Möglichkeit unter Anschluss einer Fotodokumentation zu melden. Tödliche oder schwere Unfälle sind der Behörde vorab sofort (fernmündlich o. Ä.) zu melden.
(2) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der behördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden. Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern. In den genannten Fällen ist ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Behörde vorzulegen.
Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk
§ 4. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 208/2022)
(2) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der behördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden. Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern. In den genannten Fällen ist ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Behörde vorzulegen.
Fahrbuch
§ 5. Für jedes Schaubergwerk sind alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen zu sammeln (Fahrbuch) und beim Schaubergwerk aufzubewahren.
Fahrbuch
§ 5. (1) Für jedes Schaubergwerk muss ein Fahrbuch geführt werden, das Folgendes enthalten muss:
Alle das Schaubergwerk betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen.
(2) Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(3) Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
(4) Das Fahrbuch muss mindestens sieben Jahre ab dem letzten Eintrag aufbewahrt werden.
Vergleichbare Benützung von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken
§ 6. Die §§ 3 bis 5 sind auf vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken sinngemäß anzuwenden.
Verbote für Schaubergwerke oder Fremdenbefahrungen
§ 7. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Bergbauen ist die Einrichtung von Schaubergwerken verboten.
Ausnahmebewilligungen
§ 8. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung durch Bescheid bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, von fremden, dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt.
Ausnahmebewilligungen
§ 8. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung durch Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, von fremden, der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Nach dieser Verordnung erforderliche Angleichungen sind bis zum 1. Jänner 2003 vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die in Abs. 1 genannte Frist in begründeten Fällen um zwei Jahre verlängern, wenn ansonst ein unverhältnismäßig großer Eingriff in bestehende Rechte erfolgen würde.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Punkt 10 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006 tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Punkt 10 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006 tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(3) Die §§ 5 und 8 sowie die Punkte 3, 10 und 12 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 1 außer Kraft. Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach diesem Zeitpunkt § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 entsprechen.
Anlage
zu § 3
Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtung und Betrieb von Schaubergwerken
Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue:
- Bei Umwidmung von Grubenbauen für ein Schaubergwerk oder deren Gewältigung oder Teil-Neuauffahrung ist zu berücksichtigen, dass es sich um langlebige Grubenbaue handelt. Die Möglichkeit des Eintretens von Verbrüchen, Wassereinbrüchen und Steinfall ist festzustellen. Entsprechende Gegenmaßnahmen sind vorzusehen.
- Vor der erstmaligen Aufnahme oder einer wesentlichen Änderung des Schaubergwerksbetriebes ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Gebirgsmechanik einzuholen.
- Je nach den örtlichen Erfordernissen sind Nivelliermarken oder Kluftspione zur Erfassung von Gebirgsbewegungen anzubringen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, von einer fachkundigen Person überprüfen zu lassen.
- Bei Erfordernis sind als Sicherungsmaßnahmen gegen Steinfall ein Ausbau, wie Spritzbetonausbau oder Ankerausbau oder Stahlausbau oder Gitter oder dgl. vorzusehen.
- Das Gebirge, der Ausbau, vorhandene Sicherungsbauwerke und dem Besucherverkehr dienende Einrichtungen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Über die Überprüfungen und die Beseitigung von Mängeln sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind beim Schaubergwerk mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Zugänglichkeit und Fluchtwege:
- Jedes Schaubergwerk muss, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung, der notwendigen Durchschlagsarbeiten oder bei Vorliegen einer untertägigen Erstreckung des Besucherweges von weniger als 100 m mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren (begehbaren) Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Schaubergwerkes zu jeder Zeit erreichbar sind. Die Ausgänge müssen unter Tage mindestens 30 m voneinander entfernt sein und dürfen nicht im selben Gebäude zu Tage ausgehen. Sofern ein Betriebspunkt keinen Zugang zum zweiten Fluchtweg aufweist, darf die Längserstreckung dieses Betriebspunktes bei entsprechender Wetterführung und entsprechenden Gebirgsverhältnissen 100 m nicht überschreiten.
- Die Besucher- und Fluchtwege müssen während des Besucherbetriebes jederzeit fahrbar (begehbar) sein. Die Besucher- und Fluchtwege sind zweckentsprechend (zB gemäß ÖNORM G 1027 Sicherheitskennzeichnung im Bergbau, durch Fluchtrichtungspfeile an Kreuzungen usw.) zu kennzeichnen.
Wetterführung:
- Die Schaffung von unabhängigen Wetterabteilungen wird - soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist - als Sicherheitsmaßnahme bei eventuellen Bränden vorzusehen sein, die Schaffung einer gewillkürten Wetterumkehr nur dann, wenn diese sicher kontrolliert werden kann.
- Für eine ausreichende Bewetterung des Schaubergwerks ist Sorge zu tragen; eine Ansammlung von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Temperaturen sind zu vermeiden. Wenn das Auftreten von matten, bösen oder schlagenden Wettern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sind entsprechende Messungen durchzuführen.
- Die Bewetterung ist nach den örtlichen Verhältnissen festzulegen, es muss der Sauerstoffgehalt der Wetter bei Anwesenheit von Personen auch bei hoher Besucherdichte jederzeit wenigstens 19% betragen. Ist eine Unterschreitung dieser Grenze nicht auszuschließen, sind regelmäßig Messungen mit tauglichen Messeinrichtungen vorzunehmen.
- Die Konzentrationen von gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atemluft dürfen die gemäß § 16 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit - Gesundheit - Soziales", Sondernummer 2/1993, vom 28. Dezember 1994 kundgemachten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen nicht überschreiten.
- Eine Kontrolle der Wetter (Schadstoffgehalt, Sauerstoffgehalt, Wettermenge usw.) ist nach den örtlichen Verhältnissen erstmalig vor Aufnahme des Besucherbetriebes und nach wesentlicher Änderung des Schaubergwerksbetriebes vorzunehmen.
Wasserhaltung:
- Grubenwässer und Tropfwässer sind so abzuleiten bzw. abzufangen, dass an den Besucher- und Fluchtwegen Gefahren für Personen, insbesondere Rutschgefahren, vermieden werden.
Befahrung:
- Die Lage der Besucherwege ist genau festzulegen. Die Besucherwege sind trittrau sowie ohne Stolpergefahren auszugestalten und zu kennzeichnen.
- Exponierte Stellen (Wege, Steige, Bühnen, Schächte) sind besonders durch Handläufe, Geländer, Verplankungen oder dgl. zu sichern.
- Das Verlassen der Besucherwege ist den Besuchern zu verbieten. Auf dieses Verbot ist auf geeignete Weise (zB durch Beschilderung, Verbot durch die Führungspersonen, Besucherordnung) hinzuweisen. Ein Verlassen des Besucherbergwerks in benachbarte Grubenbaue ist durch technische Maßnahmen hintanzuhalten.
Beleuchtung:
- Besucherwege müssen unabhängig von einer Objektbeleuchtung ausgeleuchtet sein. Der Leuchtenabstand muss so gewählt werden, dass die Leuchtenbereiche aneinander grenzen. Eine Führung der Besuchergruppen durch Steuerung der Beleuchtung (zB nur die aktuell besichtigten Bereiche werden beleuchtet) ist zulässig.
- Mehrkreissysteme oder Notstromversorgung (Notstromaggregate) sind dann vorzusehen, wenn gleichzeitig mehr als 200 Besucher in verschiedenen Gruppen unter Tage geführt werden.
- Eine Notbeleuchtung muss jedenfalls vorhanden sein. Als Notbeleuchtung hat in der Regel ein stationärer Beleuchtungskreis zu dienen; andere Leuchten einschließlich chemischer Leuchtstäbe können jedoch ersatzweise verwendet werden. Fluchtwege müssen ausreichend beleuchtet werden können. Ersatzlampen müssen zur Verfügung stehen.
- Führungspersonen müssen grundsätzlich persönliches Geleuchte mitnehmen.
- Auf stationäre Beleuchtung und auf Notbeleuchtung kann verzichtet werden, wenn jeder Besucher mit einem persönlichen Geleuchte ausgestattet ist.
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel:
- Die Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik - BPV-Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, sind in der jeweils geltenden Fassung auch auf Schaubergwerke anzuwenden. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Maßnahmen zur Abwendung der Berührungsgefahr zu legen.
- Bei der fallweisen Errichtung von zusätzlichen stationären oder fliegenden Stromanschlüssen (zB Zusatzleuchten für TV-Aufnahmen) ist die Überprüfung und Begleitung durch eine Elektro-Fachkraft erforderlich.
Vorbeugender Brandschutz:
- Generell sind mögliche Brandlasten innerhalb und außerhalb des Schaubergwerks im Umkreis von 30 m von den Tagöffnungen zu erfassen. Die Sicherheitsmaßnahmen sind darauf abzustellen, wobei der Minimierung der Brandlasten vor anderen Sicherheitsmaßnahmen der Vorrang einzuräumen ist.
- Es ist ein Feuerlöschplan unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zu erstellen. Nach diesem Plan ist vorzugehen. Falls bei der Erstellung des Feuerlöschplanes offenbar wird, dass dessen Wirksamkeit nur durch automatische Brandfrüherkennungen in gewissen oder allen Bereichen des Schaubergwerks erreicht werden kann, so sind hiefür geeignete technische Einrichtungen vorzusehen und zu betreiben.
- Das Verbot des Rauchens, des Gebrauchs von offenem Licht und Feuer
- mit Ausnahme zu Beleuchtungszwecken durch verantwortliche
- Feuerlöscheinrichtungen müssen im Verhältnis zur möglichen Brandlast bereitgehalten werden. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen für den untertägigen Einsatz geeignet sein.
- Für Abfälle sind Abfallsicherheitsbehälter vorzusehen.
Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen (betrieblicher Rettungs- und Evakuierungsplan):
- Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und Einrichtungen richten sich grundsätzlich nach der Weitläufigkeit des Schaubergwerks und der Verweildauer der Besucher unter Tage.
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