Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 112 Abs. 3, des § 181 und des § 189 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/1999, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für unter den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes fallende Tätigkeiten, soweit sie die Einrichtung und den Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken betreffen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

ein Bergwerk, die Gesamtheit aller über- und untertägigen Bergbauanlagen und Bergbauzwecken dienenden Einrichtungen (Bergbauzugehör),

2.

ein Schaubergwerk, ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde,

3.

ein Grubenbau, ein planmäßig hergestellter bergmännischer Hohlraum unter Tage, also Einbaue wie Stollen und Schächte, Strecken sowie Abbaue usw.,

4.

Stilllegung, die Einstellung der Tätigkeiten des Bergbaubetriebes oder eines Bergbaus;

5.

Fremdenbefahrungen, Besichtigungen zu Vergnügungszwecken von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes.

Sicherheitsmaßnahmen in Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen

§ 3. (1) Die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen betreffend

1.

Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue,

2.

Zugänglichkeit und Fluchtwege,

3.

Wetterführung,

4.

Wasserhaltung,

5.

Befahrung,

6.

Beleuchtung,

7.

elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel,

8.

vorbeugender Brandschutz,

9.

Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen,

10.

Betriebsfahrzeuge, maschinelle Einrichtungen,

11.

sanitäre Einrichtungen,

12.

personelle Voraussetzungen,

13.

organisatorische Belange,

14.

Beeinträchtigungen und

15.

gefährliche Ereignisse

(2) Der gemäß § 2 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes in Verbindung mit dessen § 113 vorzulegende Schaubergwerks-Betriebsplan ist gemäß der Anlage zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.

(3) Ansuchen gemäß § 189 des Mineralrohstoffgesetzes auf Bewilligung einer Fremdenbefahrung haben der Anlage entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten. Handelt es sich um obertägige Fremdenbefahrungen, sind die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen nur soweit bekannt zu geben und vorzunehmen, als es der Natur der Fremdendenbefahrung entspricht.

Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk

§ 4. (1) Alle Unfälle sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen sind der Behörde unter Anschluss einer Beschreibung des Unfalles oder Vorfalles nach Möglichkeit unter Anschluss einer Fotodokumentation zu melden. Tödliche oder schwere Unfälle sind der Behörde vorab sofort (fernmündlich o. Ä.) zu melden.

(2) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der behördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden. Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern. In den genannten Fällen ist ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Behörde vorzulegen.

Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk

§ 4. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 208/2022)

(2) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der behördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden. Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern. In den genannten Fällen ist ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Behörde vorzulegen.

Fahrbuch

§ 5. Für jedes Schaubergwerk sind alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen zu sammeln (Fahrbuch) und beim Schaubergwerk aufzubewahren.

Fahrbuch

§ 5. (1) Für jedes Schaubergwerk muss ein Fahrbuch geführt werden, das Folgendes enthalten muss:

1.

Alle das Schaubergwerk betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie

2.

alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen.

(2) Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.

(3) Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.

(4) Das Fahrbuch muss mindestens sieben Jahre ab dem letzten Eintrag aufbewahrt werden.

Vergleichbare Benützung von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken

§ 6. Die §§ 3 bis 5 sind auf vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken sinngemäß anzuwenden.

Verbote für Schaubergwerke oder Fremdenbefahrungen

§ 7. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Bergbauen ist die Einrichtung von Schaubergwerken verboten.

Ausnahmebewilligungen

§ 8. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung durch Bescheid bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, von fremden, dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt.

Ausnahmebewilligungen

§ 8. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung durch Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, von fremden, der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Nach dieser Verordnung erforderliche Angleichungen sind bis zum 1. Jänner 2003 vorzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die in Abs. 1 genannte Frist in begründeten Fällen um zwei Jahre verlängern, wenn ansonst ein unverhältnismäßig großer Eingriff in bestehende Rechte erfolgen würde.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Punkt 10 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006 tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Punkt 10 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006 tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 8 sowie die Punkte 3, 10 und 12 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 1 außer Kraft. Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach diesem Zeitpunkt § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 entsprechen.

Anlage

zu § 3

Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtung und Betrieb von Schaubergwerken

1.

Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue:

2.

Zugänglichkeit und Fluchtwege:

3.

Wetterführung:

4.

Wasserhaltung:

5.

Befahrung:

6.

Beleuchtung:

7.

Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel:

8.

Vorbeugender Brandschutz:

9.

Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen (betrieblicher Rettungs- und Evakuierungsplan):

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