Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen (FS-G)(NR: GP XXI IA 136/A AB 134 S. 29. BR: AB 6129 S. 666.)[CELEX-Nr.: 395L0047]
Zweck
§ 1. Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, die Entwicklung der Fernsehdienste für das Breitbildschirmformat (16 : 9) und für hochauflösendes Fernsehen sowie der Fernsehdienste, die volldigitale Übertragungssysteme verwenden, zu fördern und die Richtlinie 95/47/EG über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen, ABl. Nr. L 281 vom 24. Oktober 1995, S 51, umzusetzen.
Fernsehdienste, die über Kabel, Satellit oder terrestrische
Systeme übertragen werden
§ 2. (1) Für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen, die nicht volldigital sind, ist ein
16 : 9-Übertragungssystem zu verwenden, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist.
(2) Für volldigitale Dienste muss ein Übertragungssystem verwendet werden, das von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt worden ist. Ein solches Übertragungssystem umfasst folgende Bestandteile:
Erzeugung von Programmsignalen (Quellkodierung der Audio-Signale, Quellkodierung der Video-Signale, Multiplexierung der Signale) sowie
Anpassung an die Übertragungsmedien (Kanalkodierung, Modulation und gegebenenfalls Verteilung der Energie).
(3) Volldigitale Übertragungssysteme, die der Öffentlichkeit für die Verteilung von Fernsehdiensten zur Verfügung stehen, müssen für die Verteilung von Breitbildschirm-Fernsehdiensten geeignet sein.
(4) Breitbildschirm-Fernsehdienste im Format 16 : 9, die von Kabelfernsehsystemen empfangen und weiterverteilt werden, sind im Breitbildschirmformat 16 : 9 weiterzuleiten.
(5) Die Erbringer von Fernsehdiensten und die Betreiber von Fernsehnetzen im Sinne der Abs. 1 bis 4 haben eine technische Dokumentation über die angebotenen Dienste und Übertragungssysteme bereitzuhalten und den Behörden auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Empfangsgeräte
§ 3. (1) Zum Verkauf oder zur Miete angebotene Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm, dessen sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens mit einer von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten Anschlussbuchse für offene Schnittstellen ausgerüstet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen Dekodern und Digitalempfängern, ermöglicht.
(2) Alle Dekoder oder Fernsehgeräte mit einem integrierten Dekoder (Empfangsgeräte), die verkauft, vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden und die verschlüsselte digitale Fernsehsignale dekodieren können, müssen in der Lage sein,
solche Signale entsprechend dem gemeinsamen europäischen Verschlüsselungs-Algorithmus, für den eine anerkannte europäische Normenorganisation als Verwalter fungiert, dekodiert wiederzugeben;
Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind, wiederzugeben, vorausgesetzt, dass der Mieter bei gemieteten Geräten die einschlägige Mietvereinbarung einhält.
(3) Fernsehgeräte mit einem integrierten digitalen Dekoder müssen für den Einbau von mindestens einer genormten Steckbuchse ausgerüstet sein, die den Anschluss von Zugangsberechtigungssystemen und anderen Elementen eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder ermöglicht.
(4) Hersteller der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Geräte haben die Übereinstimmung dieser Geräte mit den Abs. 1 bis 3 sicherzustellen und in der Bedienungsanleitung die Übereinstimmung zu erklären.
Zugangsberechtigungssysteme und Kabelnetze
§ 4. Zugangsberechtigungssysteme müssen die erforderlichen technischen Möglichkeiten für eine kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktion an den Kopfstellen der Kabelnetze aufweisen, um den Kabelnetzbetreibern eine vollständige Kontrolle der Dienste zu ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme verwenden.
Bedingungen bei Zurverfügungstellung von
Zugangsberechtigungssystemen
§ 5. (1) Unabhängig vom Übertragungsweg müssen die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, allen Rundfunkveranstaltern, gleich aus welchem Grund diese sich für die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems entscheiden, zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass ihre digitalen Fernsehdienste von zugangsberechtigten Nutzern mit Hilfe von Dekodern empfangen werden. Den Rundfunkveranstaltern ist es insbesondere zu gestatten, die Freischaltung ihrer zugangsberechtigten Nutzer mit deren Zustimmung selbständig und unabhängig vorzunehmen.
(2) Die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, müssen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung haben.
(3) Die Rundfunkveranstalter haben eine Tarifliste für Nutzer zu veröffentlichen, bei der zu berücksichtigen ist, ob Zusatzgeräte bereitgestellt werden oder nicht.
Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten
§ 6. Vergibt ein Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Zugangsberechtigungssystemen und -produkten Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Die Vergabe von Lizenzen, bei der technische und handelsspezifische Faktoren zu berücksichtigen sind, darf von den Rechtsinhabern nicht an Bedingungen geknüpft werden, mit denen der Einbau
eines Common Interface, das den Anschluss auch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht, oder
von Elementen, die einem anderen Zugangssystem eigen sind, sofern der Lizenznehmer die vernünftigen und angemessenen Bedingungen einhält, mit denen die Sicherheit der Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sichergestellt wird,
Streitschlichtung
§ 7. (1) Jeder von den §§ 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur Schlichtung die Schlichtungsstelle anrufen.
(2) Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Betroffenen auf eine gütliche Einigung zwischen diesen hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann sie den Betroffenen einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich festzuhalten. Die Schlichtungsstelle kann, wenn dies zweckmäßig ist, Sachverständige und Zeugen hören.
(3) Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
Streitschlichtung
§ 7. (1) Jeder von § 3 Abs. 2 und §§ 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur Schlichtung die Schlichtungsstelle anrufen.
(2) Als Schlichtungsstelle fungiert die RTR-GmbH.
Schlichtungsstelle
§ 8. (1) Die Streitschlichtung nach diesem Bundesgesetz obliegt der Schlichtungsstelle, die beim Bundeskanzleramt eingerichtet ist.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, wobei ein Mitglied vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ein Mitglied vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und ein Mitglied vom Bundeskanzler entsandt wird.
(3) Der Bundeskanzler erlässt die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle zur Streitschlichtung.
Strafbestimmungen
§ 8. Wer gegen die Verpflichtungen gemäß § 2 oder § 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
Strafbestimmungen
§ 8. Wer gegen die Verpflichtungen gemäß § 2 oder § 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
Strafbestimmungen
§ 9. Wer gegen die Verpflichtungen gemäß §§ 2 und 3 verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der §§ 2, 3 und 8 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung der §§ 2, 3 und 9 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
In-Kraft-Treten
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 10. (1) Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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