Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Anteilen im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC)
§ 1. Der Bund zeichnet bei der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung 245 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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