Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Anteilen im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-07-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Der Bund zeichnet bei der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung 245 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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