Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind(NR: GP XXI RV 22 AB 168 S. 29. BR: AB 6132 S. 666.)[CELEX-Nr.: 376L0768 idF 393L0035 und 397L0018]
Verbot des Inverkehrbringens
§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu bringen (§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr - durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Feststellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des kosmetischen Mittels nach dem 29. Juni 2000 durch Tierversuche überprüft worden ist.
(2) Soweit das zur Umsetzung künftiger, dem selben Zweck dienender Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch
Verordnung
den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Verbotes gemäß Abs. 1 zu ändern oder
das Verbot gemäß Abs. 1 aufzuheben und statt dessen die Durchführung von Tierversuchen zur Prüfung von kosmetischen Mitteln und deren Bestandteilen zu verbieten oder diese zu beschränken oder vom Vorliegen bestimmter, nach dem Stand der Wissenschaft erforderlicher Voraussetzungen oder von der Einhaltung bestimmter, ihrer Kontrolle dienender Vorprüfungen, Anmeldungen oder Aufzeichnungen oder vom Vorliegen einer vorweg einzuholenden behördlichen Genehmigung abhängig zu machen.
§ 2. Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Strafbestimmungen
§ 3. Wer ein kosmetisches Mittel entgegen dem Verbot des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
Strafbestimmungen
§ 3. Wer ein kosmetisches Mittel entgegen dem Verbot des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.
Vollziehung
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
Überwachung
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Landeshauptmann (§ 35 des Lebensmittelgesetzes 1975).
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 6. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 76/768/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, in der Fassung der Richtlinien 93/35/EWG, ABl. Nr. L 151 vom 23. Juni 1993, und 97/18/EG, ABl. Nr. L 114 vom 1. Mai 1997, in österreichisches Recht umgesetzt.
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