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Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird (Amtssprachenverordnung-Ungarisch)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 575/1976, BGBl. Nr. 24/1988 und BGBl. I Nr. 194/1999 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1. Die Verwendung der ungarischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu.

§ 2. (1) Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:

1.

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

2.

im politischen Bezirk Oberwart:

(2) Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Abs. 1 genannten Gemeinden erstreckt.

§ 2. (1) Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:

1.

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

2.

im politischen Bezirk Oberwart:

(2) Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Abs. 1 genannten Gemeinden erstreckt.

§ 3. Die ungarische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen vor den Bezirksgerichten und Bezirkshauptmannschaften Oberpullendorf und Oberwart.

§ 4. (1) Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Burgenland anderer als der im § 3 genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn

1.

im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im § 3 genannten Behörde in der betreffenden Sache die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder

2.

die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist.

(2) Vor dem Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch vor diesen, ist die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Abs. 1 zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens handelt.

§ 5. Nach Maßgabe des § 4 ist die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache in den behördlichen Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens sowie des Eisenbahnwesens zugelassen.

§ 6. § 4 Abs. 1 gilt auch für Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien, sofern ihr Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.