Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zur Durchführung von Art. XIII EGZPO (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 66
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. XIII des Gesetzes vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis:

I. Zuständigkeit

Allgemeine Zuständigkeit

§ 1. An der Wiener Börse besteht ein Schiedsgericht der Wertpapierbörse und ein solches der Warenbörse. Die Zuständigkeit des einen oder des anderen bestimmt sich nach dem Gegenstand des Geschäftes, aus dem eine Streitigkeit entsteht (§ 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, idgF).

Zuständigkeit bei Börsegeschäften

§ 2. Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das nach dem Gegenstande des Streites zuständige Schiedsgericht zu entscheiden.

Erweiterte Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Wertpapierbörse

§ 3. (1) Das Schiedsgericht der Wertpapierbörse ist auch zuständig für Streitigkeiten aus anderen als Börsegeschäften, und zwar aus den im Börseverkehr üblichen Effekten-, Devisen-, Valuten-, Lombard-, Eskompte- und Darlehensgeschäften, sofern sie zwischen Mitgliedern und Besuchern der Wertpapierbörse, sei es unmittelbar, sei es durch Vermittlung eines an der Wertpapierbörse bestellten Börsesensals, geschlossen werden und sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.

(2) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Wertpapierbörse erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Börsesensal.

Erweiterte Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Warenbörse

§ 4. (1) Der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Warenbörse sind auch Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen, jedoch lediglich unter nachstehenden Voraussetzungen:

1.

Einer der beiden das Schiedsgericht vereinbarenden Teile muss zur Zeit der Unterwerfung unter das Schiedsgericht oder zur Zeit der Einbringung der Klage in eine der beiden Abteilungen der Wiener Börse ordnungsgemäß eingereiht sein;

2.

jeder der Streitteile muss entweder ein Organ der öffentlichen Verwaltung, eine Handelsgesellschaft, eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, ein Mitglied oder Besucher einer Börse oder eine Person sein, die sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung derjenigen beweglichen Sachen beschäftigt, die den Gegenstand des Geschäftes bilden, oder die solche bewegliche Sachen in ihrem industriellen, gewerblichen oder Handelsbetrieb verwendet;

3.

der Börseverkehr muss sich nach dem Börsegesetz auf das Geschäft, das Gegenstand des Streites ist, erstrecken dürfen;

4.

beide Teile müssen sich in einem Schiedsvertrag, der schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben, die die Parteien gewechselt haben, enthalten sein muss, dem Ausspruch des Schiedsgerichtes unterworfen haben. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Protokollierte Kaufleute und Mitglieder oder Besucher einer Börse werden schon durch die Annahme eines Schlussbriefes, der die Bestimmung enthält, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind, diesem unterworfen, es sei denn, dass die bezeichnete Bestimmung oder der Schlussbrief im Allgemeinen als vertragswidrig beanständet oder im Schlussbrief ohne Bemerkung zurückgestellt wird.

(2) Als Warengeschäfte im Sinne des Abs. 1 gelten auch Werkverträge, Verträge zum Zwecke der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren einschließlich der Verträge mit selbständigen Handelsvertretern und die dem Verkehre mit Waren dienenden Hilfsgeschäfte.

(3) Auf Ausländer finden die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Beschränkungen keine Anwendung. Sie werden, auch wenn sie nicht protokollierte Kaufleute und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse sind, dem Schiedsgericht im Sinne des Abs. 1 Z 4 schon durch die Annahme eines Schlussbriefes unterworfen.

Unbeanstandete Annahme eines Schlussbriefes

§ 5. (1) Protokollierte Kaufleute, Mitglieder oder Besucher einer Börse werden unter den im § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 aufgestellten Voraussetzungen aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung eines an der Warenbörse bestellten Börsesensals zustande kommen, dem Schiedsgericht der Warenbörse schon dann unterworfen, wenn beide Streitteile vom Börsesensal unterfertigte Schlussbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrages an den Börsesensal ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

(2) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Warenbörse erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Börsesensal.

(3) Auf Ausländer finden die Vorschriften der vorhergehenden Absätze auch dann Anwendung, wenn sie nicht protokollierte Kaufleute und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse sind.

II. Schiedsrichterkollegien

Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes

§ 6. Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.

Schiedsrichterkollegien

§ 7. Für die Wertpapierbörse und für die Warenbörse besteht je ein Schiedsrichterkollegium, deren Mitglieder auf Grund der Vorschläge gemäß § 8 bestellt werden. Die Mitglieder der Wertpapierbörse werden vom Bundesminister für Finanzen, jene der Warenbörse vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt.

Vorschlagsrechte

§ 8. (1) Für das Schiedsrichterkollegium der Wertpapierbörse ist das Präsidium des im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums vorschlagsberechtigt. Weiters ist die Maklerkammer bei der Wiener Börse berechtigt, aus dem Kreis der Wertpapiersensale ein Mitglied vorzuschlagen.

(2) Für das Schiedsrichterkollegium der Warenbörse ist der Beirat für die allgemeine Warenbörse (§ 11 der Satzung der Wiener Börse AG) vorschlagsberechtigt.

(3) Zum Schiedsrichter für das entsprechende Schiedsrichterkollegium kann jeder Börsebesucher bestellt werden, der mindestens 30 Jahre alt ist.

(4) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 und 2 haben bis spätestens drei Monate vor Ende der Funktionsperiode der im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegien zu erfolgen.

Amtsdauer der Schiedsrichter

§ 9. (1) Die Amtsdauer der Schiedsrichter beträgt fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner des auf die Bestellung folgenden Jahres. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Es können jederzeit Ersatzbestellungen zur Besetzung frei gewordener Stellen erfolgen. Die Amtsdauer der solcherart bestellten Schiedsrichter endet mit jener des zum Zeitpunkt seiner Bestellung im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums.

Bekanntmachung

§ 10. Die Namen der bestellten Schiedsrichter sind in geeigneter Form bekannt zu machen und dem Landeshauptmann von Wien mitzuteilen.

Leitung der Schiedsrichterkollegien

§ 11. (1) Jedes Schiedsrichterkollegium wählt in der ersten Vollversammlung nach Beginn der Amtsperiode (§ 9 Abs. 1) aus dem Kreis der Schiedsrichter einen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten; wird während der Amtsperiode eine dieser Stellen frei, hat eine Ersatzwahl stattzufinden.

(2) Der Präsident wird in seinem Amt im Falle der Verhinderung durch den dienstältesten bzw. bei gleicher Dienstdauer durch den an Lebensjahren älteren Vizepräsidenten vertreten. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, so wird der Präsident durch den der Amtsdauer nach ältesten, in Wien wohnhaften Schiedsrichter vertreten; unter den Schiedsrichtern mit gleicher Amtsdauer entscheidet das Lebensalter.

(3) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine hinreichende Anzahl von Schiedsrichtern zur Bildung der einzelnen Schiedsgerichte vorhanden ist.

Sitzungen der Schiedsrichterkollegien

§ 12. (1) Das Schiedsrichterkollegium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.

(2) Der Präsident hat eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder zehn Mitglieder des Kollegiums oder die Geschäftsleitung des Börseunternehmens die Einberufung beim Präsidenten unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.

(3) Eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums ist beschlussfähig, wenn sämtliche Schiedsrichter eingeladen wurden und (unter Einschluss des Vorsitzenden) mindestens ein Zehntel der Schiedsrichter anwesend ist.

(4) Den Sitzungen der Schiedsrichterkollegien ist wenigstens einer der Sekretäre des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Vollversammlung des Schiedsrichterkollegiums entscheidet über die in § 16 angeführten Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit sowie über die Amtsenthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten (Vorsitzenden) den Ausschlag. Bei der Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Schiedsrichters darf der Betreffende nicht anwesend sein.

(6) Jeder Schiedsrichter ist berechtigt, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass diese geheim erfolgt; ansonsten erfolgt keine geheime Abstimmung.

(7) Die Vollversammlung ist nicht öffentlich.

(8) Die Vollversammlung kann beschließen, dass zu einzelnen Tagesordnungspunkten Auskunftspersonen beigezogen werden. Diese sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Geheimnisse verpflichtet.

Nicht der Börse angehörende Schiedsrichter (Listenrichter)

§ 13. (1) In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht der Warenbörse haben Personen, welche nicht Mitglieder oder Besucher der Börse sind, das Recht, als Schiedsrichter Personen zu wählen, welche nicht der Börse angehören. Hiebei sind sie jedoch auf die von der Wirtschaftskammer Wien dem Schiedsgericht benannten Personen beschränkt.

(2) Die Zahl der Schiedsrichter, die in diese Liste aufgenommen werden, beträgt zehn. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste sind die volle Handlungsfähigkeit, das zurückgelegte 30. Lebensjahr und der Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse der benannten Personen. Die von der Wirtschaftskammer Wien benannten Schiedsrichter müssen durch mindestens drei Jahre ein gewerbliches Unternehmen selbständig ausgeübt haben oder durch mindestens fünf Jahre in einem solchen Betrieb angestellt gewesen sein. Die Benennung erfolgt für den selben Zeitraum für den das Schiedsrichterkollegium gemäß § 9 bestellt wird.

(3) Die Liste der nicht der Börse angehörenden Schiedsrichter ist in den Räumen des Schiedsgerichtes und gemäß § 31 anzuschlagen und durch das Veröffentlichungsblatt zu verlautbaren. In gleicher Weise sind nachträgliche Veränderungen der Liste zu verlautbaren.

(4) Die in der Liste genannten Schiedsrichter gehören dem Schiedsrichterkollegium (§ 7) nicht an; zu Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums, welche die im § 12 bezeichneten Angelegenheiten von allgemeiner, nicht lediglich auf das Schiedsrichterkollegium sich erstreckender Bedeutung betreffen, sind sie mit beschließendem Stimmrecht beizuziehen.

Beeidigung der Schiedsrichter der Warenbörse

§ 14. Die bestellten oder benannten Schiedsrichter der Warenbörse sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes Wien gemäß Verordnung vom 26. März 1903, RGBl. Nr. 71, zu beeiden. Das Ansuchen wegen Vornahme dieser Beeidigung hat vom Börseunternehmen auszugehen.

Verlust und Ruhen des Schiedsrichteramtes

§ 15. (1) Ein der Börse angehörender Schiedsrichter verliert sein Amt, wenn:

1.

er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher durch den schriftlich zu erklärenden Verzicht des Börsemitgliedes, das für den Besucher die Besuchsberechtigung erworben hat, oder durch seine eigene schriftliche Verzichtserklärung verliert und nicht innerhalb von sechs Monaten eine neue Besuchsberechtigung als Börsebesucher derselben Börse erwirbt;

2.

er die Besuchsberechtigung als Börsebesucher aus den folgenden Gründen

3.

er sonst seine Besuchsberechtigung als Börsebesucher verliert;

4.

er wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gerichtlich verurteilt wurde;

5.

er seines Amtes enthoben wird (§ 16).

(2) Wird gegen einen der Börse angehörenden Schiedsrichter ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das zu einer den Verlust des Amtes nach sich ziehenden Entscheidung führen kann, oder wird über ihn das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügt, ruht sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. für die Dauer des Ruhens der Besuchsberechtigung. Der Präsident kann für die Dauer des Ausschlussverfahrens das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügen.

(3) Der Amtsverlust bzw. das Ruhen des Amtes wird durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums festgestellt.

Verfahren bei Pflichtverletzungen von Schiedsrichtern

§ 16. (1) Wenn dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums eine grobe Pflichtverletzung durch einen der Börse angehörenden Schiedsrichter, insbesondere eine wiederholte unentschuldigte Versäumung oder Vernachlässigung der Amtspflichten, oder eine Geschenkannahme oder ein parteiisches Vorgehen zur Kenntnis kommt, hat er den Tatbestand genau zu erheben und darüber die Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums einzuholen. Vor der Entscheidung ist dem Schiedsrichter Gelegenheit zur Äußerung über die gegen ihn vorliegenden Anschuldigungen zu geben.

(2) Die Versammlung des Schiedsrichterkollegiums kann auf Entsetzung vom Amte entscheiden. Zu diesem Beschluss ist jedoch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Kollegiums erforderlich. Der mit unbedingter Mehrheit der Anwesenden zu fassende Beschluss ist dem Schiedsrichter unter der Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Bei den der Börse nicht angehörenden Schiedsrichtern ist im gleichen Falle vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums die Anzeige an die Wirtschaftskammer Wien zu erstatten.

III. Sekretäre

§ 17. (1) Die Sekretäre müssen die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und werden vom Börseunternehmen bestellt. Ihre Bestellung muss vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigt worden sein.

(2) Die Sekretäre können gleichzeitig für beide Schiedsrichterkollegien bestellt werden.

(3) Die Sekretäre vermitteln den Verkehr der Parteien mit dem Schiedsgericht, nehmen Klagen entgegen, geben den Parteien zur Durchführung des Verfahrens und zur Wahrung ihrer Rechte die nötige Anleitung, beraumen die Verhandlungen an, überwachen die Kanzlei der Schiedsgerichte, insbesondere das Zustellungswesen, treffen die zur Einberufung der einzelnen Schiedsgerichte notwendigen Anordnungen, besorgen die schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nehmen an den Beschlüssen des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme teil und fertigen dessen Entscheidungen aus.

(4) Die Sekretäre unterstehen bezüglich ihrer verwaltungsrechtlichen Tätigkeit bei den Schiedsgerichten der Dienstaufsicht des Börseunternehmens. Bezüglich ihrer beratenden juristischen Tätigkeit im Rahmen des Art. XV EGZPO sind sie unabhängig.

IV. Bildung der Schiedsgerichte

Zusammensetzung der einzelnen Schiedsgerichte

§ 18. (1) Das Schiedsgericht besteht in jedem einzelnen Fall aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen bei sonstiger Nichtigkeit des Schiedsspruches (Art. XXIII Abs. 1 Z 7 EGZPO) bei der ganzen Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung anwesend sein.

(2) Muss vor der Fällung des Schiedsspruches eine Änderung in der Person des Obmannes oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten (§ 22 Abs. 2), so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senat mit Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.

(3) Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ist außerdem erforderlich, dass der Verhandlung und Beschlussfassung ein Sekretär zugezogen wird.

Bildung der einzelnen Schiedsgerichte

§ 19. (1) Jeder Streitteil hat einen Schiedsrichter und für den Fall der Verhinderung dieses Schiedsrichters einen oder mehrere Ersatzschiedsrichter zu wählen. Die beiden von den Streitteilen gewählten Schiedsrichter wählen gemäß § 21 einen Obmann.

(2) Die Streitteile sind bei der Wahl der Schiedsrichter nicht an die gerade an der Börse anwesenden oder durch Einführung einer festen Diensteinteilung bezeichneten Schiedsrichter gebunden.

(3) Der Umstand, dass durch Erlöschen des Amtes oder zeitweilige Verhinderung einzelner Schiedsrichter das Schiedsrichterkollegium oder die Liste der von der Wirtschaftskammer Wien benannten Schiedsrichter (§ 13) zu irgendeiner Zeit nicht vollständig war, begründet keine Einwendung gegen den Zusammentritt des einzelnen Schiedsgerichtes und gegen den gefällten Schiedsspruch.

Schiedsrichterwahl

§ 20. (1) Die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter durch den Kläger hat grundsätzlich in der Klage zu erfolgen. Unterlässt dies der Kläger, so ist er vom Sekretär unter Bekanntgabe der Versäumnisfolgen und Übermittlung einer Schiedsrichterliste schriftlich aufzufordern, innerhalb einer ausreichend festzusetzenden Frist die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter vorzunehmen.

(2) Unterlässt der Kläger trotz Aufforderung die Wahl des Schiedsrichters und Ersatzschiedsrichters, so wird über seine Klage kein Verfahren eingeleitet.

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