← Geltender Text · Verlauf

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Expertin für Ökologisches Bauen“ und „Akademischer Experte für Ökologisches Bauen“, Lehrgang „Ökologisches Bauen“, Österreichisches Institut für Baubiologie und -ökologie

Geltender Text a fecha 2000-08-31

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:

§ 1. Das Österreichische Institut für Baubiologie und -ökologie ist berechtigt, den Lehrgang „Ökologisches Bauen“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Ökologisches Bauen“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Ökologisches Bauen“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Ökologisches Bauen“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2004 außer Kraft.