Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen (in Englisch, Schwedisch, Finnisch, Norwegisch, Dänisch und Isländisch), die Abkürzung und das Emblem der Nordischen Investitionsbank
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch, Schwedisch, Finnisch, Norwegisch, Dänisch und Isländisch), die Abkürzung und das Emblem der Nordischen Investitionsbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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