Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen betreffend Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2000)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, und des § 1 Abs. 5, 8 und 9, des § 16 sowie des § 17 Abs. 1 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Inhaltsverzeichnis
HAUPTSTÜCK - Allgemeine Bestimmungen
HAUPTSTÜCK - Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe §§ 7 bis 14
HAUPTSTÜCK - Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel
Abschnitt - Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene §§ 15 bis 18
Abschnitt - Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel §§ 19 bis 27
Abschnitt - Behördliche Tötungsanordnungen
HAUPTSTÜCK - Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken-, Geflügel- und Jungtierlieferbetriebe
HAUPTSTÜCK - Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe §§ 35 bis 38
HAUPTSTÜCK - Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe
HAUPTSTÜCK - Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) §§ 40 bis 58
HAUPTSTÜCK - Schlussbestimmungen
HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:
Geflügel-Elterntierbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),
Brütereien,
Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,
Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,
Aufzuchtbetriebe für Junghennen,
Legehennenbetriebe,
Geflügelmastbetriebe und
Geflügelschlachtbetriebe.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist, sowie den Ab-Hof-Verkauf von Eiern;
Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.
(3) Die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.
(4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen von freiwilligen Gesundheitsprogrammen, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen als Untersuchungen und Kontrollen im Sinn dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programms durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu erfolgen.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder - verordnungen oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
amtliche Probenahmen:
amtlicher Tierarzt:
beauftragter Tierarzt (Betriebs- und Betreuungstierarzt):
Betrieb:
Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb, der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält;
Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von selbsterbrüteten Eintagsküken umfasst;
Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder Jungtiere in Verkehr bringt;
Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des Zuchtgeflügels bis zur Lege- beziehungsweise Zuchtreife besteht;
Aufzuchtbetrieb für Junghennen: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung von Junghennen bis zur Legereife besteht;
Legehennenbetrieb: Betrieb, in dem Legehennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden;
Geflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind;
Geflügelschlachtbetrieb: Betrieb, der durch Schlachtung von Geflügel der Gewinnung von Geflügelfleisch zum menschlichen Genuss dient;
Brutabfälle:
Bruteier:
Desinfektion:
Eintagsküken (Küken):
Geflügel:
Herde:
Nutzgeflügel:
Probenahmen und Gesundheitskontrollen:
Quarantänestation:
Schlachtgeflügel:
Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen):
Ziergeflügel:
Zuchtgeflügel:
zugelassenes Laboratorium:
§ 3. (1) Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen (beauftragter Tierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Tierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden. Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Abs. 2 oder 3 vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende beauftragte Tierärzte mit Bescheid bestellt werden. Der beauftragte Tierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
der Tierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder
der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50 des Fleischuntersuchungsgesetzes öfter als zweimal bestraft wurde.
(3) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 kann von der Bezirksverwaltungsbehörde, entweder im Einvernehmen mit Betriebsinhaber und Tierarzt oder wenn durch schwere Mängel in der Ausführung der dem Tierarzt obliegenden Pflichten begründete Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit bestehen, widerrufen werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 und den Widerruf gemäß Abs. 2 oder 3 dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat im Falle des Widerrufs einen anderen Tierarzt heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.
(5) Beauftragungen auf Grund des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 1998, BGBl. II Nr. 188/1998, gelten als Beauftragungen im Sinne dieser Verordnung.
(6) So weit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach Anleitung durch den beauftragten Tierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der §§ 12 und 24 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, bleiben unberührt.
(7) Amtliche Probenahmen, Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstige behördliche Kontrollen sind vom amtlichen Tierarzt vorzunehmen.
(8) Im Zuge der Meldungen nach Abs. 1 sind die Betriebe von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren, sofern dies nicht bereits nach anderen Bestimmungen erfolgt ist.
§ 4. (1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern es sich um amtliche Probenahmen handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor einer Gebietskörperschaft untersuchen zu lassen.
(2) Die Untersuchung der Proben hat nach einem von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen anerkannten Testverfahren zu erfolgen. Die Bundesministerin hat die anerkannten Testverfahren in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.
§ 5. (1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.
(2) Der Betriebsinhaber und der beauftragte Tierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt hat die von ihm verfassten Aufzeichnungen ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen beziehungsweise bei automationsunterstützter Datenverarbeitung auszudrucken.
§ 6. (1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) sind in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 vom Betriebsinhaber auf Grund des nach § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes vom Land festzulegenden Tarifes zu entrichten.
(3) Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt.
HAUPTSTÜCK
Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
§ 7. (1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den bakteriologischen Anforderungen für Trinkwasser entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.
(2) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren muss und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft und Lieferdatum zur versehen und verschlossen bis zur Schlachtung der damit gefütterten Tiere (längstens jedoch sechs Monate lang) auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß § 26 zur Verfügung zu stellen.
(3) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Dies ist durch laufende Wartung, Instandhaltung und Erneuerung der betreffenden Objekte sicherzustellen.
(4) Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten ermöglichen.
(5) In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen; Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten.
(6) Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise Stallräumen zu sorgen.
(7) Die Betriebe dürfen nur solches Geflügel halten, das den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt. Die Haltung von derartigem Geflügel hat jedoch klar getrennt von Ziergeflügel und anderen Vögeln zu erfolgen.
§ 8. Der Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Tierarzt Hygienevorschriften für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 9. (1) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben, sofern möglich und nicht Gefahr im Verzug besteht, vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen.
§ 10. (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen.
Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen:
die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie eine gründliche Trockenreinigung und
die anzuschließende Nassreinigung.
(2) Nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 27 sind die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion vom amtlichen Tierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und - wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu entnehmen. Die Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigt werden.
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