Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.
(2) Der Fonds hat zum Ziel, durch eine freiwillige Geste der Republik Österreich gegenüber natürlichen Personen, die durch das nationalsozialistische Regime zu Sklaven- oder Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich gezwungen wurden, einen Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit zu leisten.
(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
§ 2. (1) Der Fonds erbringt einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom nationalsozialistischen Regime
zwangsweise oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen zur Arbeit in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht wurden oder nach freiwilligem Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich an einer Heimkehr gehindert wurden, hier zur Arbeit gezwungen wurden, besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren und entweder
haftmäßig untergebracht oder sonst einer wesentlichen Freiheitsbeschränkung unterworfen waren oder
in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt oder besonders strengen Disziplinärmaßnahmen unterworfen waren (Zwangsarbeiter bzw. Zwangsarbeit); oder
während einer Inhaftierung in einem auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich gelegenen Konzentrationslager oder in einer einem solchen Lager gleichzuhaltenden Haftstätte unter unmenschlichen Bedingungen zur Arbeit gezwungen wurden (Sklavenarbeiter bzw. Sklavenarbeit); oder
unter den im Einleitungssatz der Z 1 genannten Voraussetzungen durch die Arbeit eine nachweislich schwere oder nachhaltige physische oder psychische Schädigung erlitten haben (besondere Härtefälle); oder
als Kinder oder Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusammen mit einem oder beiden Elternteilen (Z 1 bis Z 3) in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht oder während des Zwangsarbeitseinsatzes der Mutter hier geboren wurden.
(2) Der Fonds erbringt weiters einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom nationalsozialistischen Regime ohne die Bedingung des Einleitungssatzes des Abs. 1 Z 1 zu erfüllen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder im Zusammenhang mit medizinischen Experimenten auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen arbeiten mussten, die jenen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder b gleichkamen.
(3) An ehemalige Kriegsgefangene werden Leistungen nicht erbracht.
§ 3. (1) Die Höhe der Leistungen beträgt:
105 000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Sklavenarbeiter).
35 000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter), die Zwangsarbeit in Industrie, Gewerbe, Bauwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft und in der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen, bei Reichsbahn oder Reichspost leisten mussten.
20 000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter), die Zwangsarbeit ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft oder in Form persönlicher Dienstleistungen (Haushalt, Hotels uä.) leisten mussten.
Kinder und Minderjährige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erhalten den Betrag, der dem Elternteil zusteht oder zustehen würde. Bei Deportation mit beiden Elternteilen, die unterschiedliche Beträge erhalten oder erhalten würden, gilt der jeweils höhere Betrag.
An Frauen, die während der Zeit ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen Kinder in Ostarbeiterinnen Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden, kann eine zusätzliche Leistung von 5 000 S erbracht werden.
(2) Die im § 2 Abs. 1 Z 3 angesprochenen Härtefälle können Leistungen bis zum Höchstbetrag der ihrem Einsatz entsprechenden Kategorie (Abs. 1 Z 2 oder 3) erhalten.
(3) Personen, die die Voraussetzungen für mehrere Kategorien erfüllen, erhalten den jeweils höchsten Betrag.
§ 4. (1) Artikel 21 und 26 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.
(2) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind höchstpersönlich und als solche zu beantragen. Sie sind weder pfändbar noch verpfändbar. Sie können nur gewährt werden, wenn der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.
(3) Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen Partnerorganisation oder, sofern es sich um Personen handelt, die von keiner Partnerorganisation erfasst werden, unmittelbar beim Fonds einlangen. Das Kuratorium kann eine Verlängerung der Antragsfrist um höchstens ein Jahr zulassen. Anträge, die unmittelbar beim Fonds einzubringen sind, können auch gesammelt durch Organisationen erfolgen, die, ohne eine der in § 7 Abs. 4 genannten Partnerorganisationen zu sein, die Interessen von Personen gemäß § 2 vertreten. Die Leistungen werden in diesen Fällen vom Fonds direkt an die Leistungsberechtigten erbracht.
(4) Anbringen an den Fonds sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(5) Personen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 eine Leistung aus der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, sind von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Personen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 können Leistung nach diesem Bundesgesetz nur dann erhalten, wenn ihr Zwangsarbeitseinsatz zum überwiegenden Teil auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich stattfand. Der Fonds hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Anträge, für deren Behandlung er nicht zuständig ist, direkt an die Abwicklungsstelle der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet werden bzw. Anträge, die der Stiftung zukamen, entgegengenommen werden können. Andererseits ist sicherzustellen, dass es bei Leistungen an Zwangsarbeiter zu keinen Doppelzahlungen seitens der Stiftung bzw. des Fonds kommt.
§ 4. (1) Artikel 21 und 26 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.
(2) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind höchstpersönlich und als solche zu beantragen. Sie sind weder pfändbar noch verpfändbar. Sie können nur gewährt werden, wenn der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.
(3) Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis spätestens 31. Dezember 2003 bei der zuständigen Partnerorganisation oder, sofern es sich um Personen handelt, die von keiner Partnerorganisation erfasst werden, unmittelbar beim Fonds einlangen. Anträge, die unmittelbar beim Fonds einzubringen sind, können auch gesammelt durch Organisationen erfolgen, die, ohne eine der in § 7 Abs. 4 genannten Partnerorganisationen zu sein, die Interessen von Personen gemäß § 2 vertreten. Die Leistungen werden in diesen Fällen vom Fonds direkt an die Leistungsberechtigten erbracht.
(4) Anbringen an den Fonds sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(5) Personen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 eine Leistung aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, sind von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Personen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 können Leistung nach diesem Bundesgesetz nur dann erhalten, wenn ihr Zwangsarbeitseinsatz zum überwiegenden Teil auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich stattfand. Der Fonds hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Anträge, für deren Behandlung er nicht zuständig ist, direkt an die Abwicklungsstelle der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet werden bzw. Anträge, die der Stiftung zukamen, entgegengenommen werden können. Andererseits ist sicherzustellen, dass es bei Leistungen an Zwangsarbeiter zu keinen Doppelzahlungen seitens der Stiftung bzw. des Fonds kommt.
§ 5. (1) Die Auszahlung der Leistung hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auf die Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen unwiderruflich zu verzichten. Der Fonds hat sicherzustellen, dass Sklaven- und Zwangsarbeiter, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 1 Leistung aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten, auch den unwiderruflichen Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegenüber der Republik Österreich und österreichischen Unternehmen abgeben. Umgekehrt haben die Sklaven- und Zwangsarbeiter, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 1 Leistung auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten, in ihrer Erklärung gegenüber dem Fonds auch auf die Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen unwiderruflich zu verzichten.
(2) Österreichische Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Unternehmen, die ihren Sitz auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich hatten oder haben, sowie deren Muttergesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben. Österreichische Unternehmen sind weiters außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich gelegene Unternehmen, an denen österreichische Unternehmen gemäß Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt waren oder sind.
§ 6. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über Mittel im Betrag von 6 Milliarden Schilling. Diese stammen aus:
Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes,
Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
Zuwendungen aus allen Bereichen der Wirtschaft und
sonstigen Zuwendungen.
(2) Der Fonds ist mit dem in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
(3) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung.
§ 7. (1) Die Erbringung einer Leistung gemäß § 3 an die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen erfolgt entweder durch die in Abs. 4 genannten Partnerorganisationen, mit deren Staaten hierüber bilaterale Abkommen bestehen, oder direkt durch den Fonds, soweit die Personen nicht von den in Abs. 4 genannten Partnerorganisationen erfasst sind.
(2) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) In Österreich unterliegen Zuwendungen des Fonds oder der Partnerorganisationen weder der Erbschafts- und Schenkungssteuer noch beim Empfänger der Zuwendung einer Steuer vom Einkommen und Ertrag.
(4) Partnerorganisationen sind
- die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Republik Belarus,
- die Stiftung „Deutsch-Polnische Aussöhnung“ in der Republik Polen,
- die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Russischen Föderation,
- der „Tschechische Rat für die NS-Opfer“ in der Tschechischen Republik,
- die Nationale Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Ukraine,
- die Stiftung „Jüdisches Erbe in Ungarn“ in der Republik Ungarn.
(5) Der Fonds sorgt in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für eine angemessene weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds und die Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen, Anmeldefristen und über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.
(6) Nähere Vorschriften über die Erbringung der Leistungen werden in den Richtlinien des Fonds erlassen und sind in die zwischen dem Fonds und den Partnerorganisationen zu schließenden Verträge (§ 8 Abs. 2) aufzunehmen.
§ 8. (1) Mittel des Fonds werden den Partnerorganisationen je nach tatsächlichem Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von diesen übermittelten und vom zuständigen Organ des Fonds stichprobenartig überprüften Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1, die am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in den in den bilateralen Abkommen gemäß § 7 Abs. 1 genannten Ländern hatten, sowie zur Deckung der bei den Partnerorganisationen entstehenden Personal- und Sachkosten einschließlich der Kosten für die Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 5, in angemessener Höhe zugewiesen. Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass die österreichische Herkunft der Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit in den betreffenden Staaten entsprechend betont werden.
(2) In Abkommen mit den in § 12 Abs. 1 Z 8 genannten Staaten ist vorzusehen, dass die betreffenden Staaten weitere Forderungen gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- oder Zwangsarbeit weder geltend machen noch vertreten oder unterstützen. Die Modalitäten der Zuwendung von Leistungen werden in Abkommen mit den in § 7 genannten Staaten sowie in Verträgen zwischen dem Fonds und den Partnerorganisationen geregelt. Soweit in Staaten Partnerorganisationen gemäß § 7 Abs. 4 eingerichtet sind, ist in Abkommen darüber hinaus vorzusehen, dass
die Glaubhaftmachung der Leistungsberechtigung durch Unterlagen oder auf sonstige geeignete Weise erfolgt,
Personen, deren vollständige und geprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz der Partnerorganisationen befinden, nicht verpflichtet sind, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen,
Vertreter des Fonds oder von diesen beauftragte Personen in die Tätigkeiten der Partnerorganisationen, soweit sie mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes zusammenhängen, Einsicht nehmen oder auf andere Weise mitwirken können,
die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben sind und insbesondere nicht zur Minderung von Einkünften aus dem System der sozialen Sicherheit und dem Gesundheitswesen führen dürfen,
Leistungen nur gegen Abgabe der Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 gewährt und diese Erklärungen an den Fonds weitergeleitet werden.
(3) Im Interesse größtmöglicher Transparenz ist auch eine entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung bei den Partnerorganisationen vorzusehen, deren Kosten vom Fonds getragen werden und deren Auswahl im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Partnerorganisation und dem Fonds zu treffen ist. Die internationale Wirtschaftsprüfung für den Fonds wird durch das Kuratorium beschlossen.
§ 9. (1) Der Fonds und die Partnerorganisationen sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds oder der Partnerorganisationen überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Bundesgesetz, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.
§ 10. (1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 11), das Komitee (§ 13) und der Generalsekretär (§ 14).
(2) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
§ 11. (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere:
Die Erlassung und Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Fonds.
Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Erbringung von Leistungen.
Die Bestellung der Mitglieder des Komitees.
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