Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999, wird verordnet:
§ 1. Der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b StVO ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem Foto des Ausweisinhabers zu versehen.
§ 2. Das Aussehen und der Inhalt des Ausweises hat dem in der Anlage enthaltenen Muster zu entsprechen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976 über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, außer Kraft.
§ 4. Ausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden und die der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976 über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
Anlage
(Vorderseite)
(Rückseite)
Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)