Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festsetzung von Vignettenpreisen (Vignettenpreisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-08-12
Status Aufgehoben · 2007-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Vignettenpreise

§ 1. Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt abweichend von § 7 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

107/1999 für

```

1.

einspurige Kraftfahrzeuge ..................... 400,-- S,

```

ab 1. Jänner 2002 ............................. 29,-- Euro,

```

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

```

zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

3,5 Tonnen beträgt ............................ 1 000,-- S,

ab 1. Jänner 2002 ............................. 72,60 Euro,

```

3.

Omnibusse, deren höchstes zulässiges

```

Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ..... 8 000,-- S,

ab 1. Jänner 2002 ............................. 581,30 Euro,

```

4.

mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

```

gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr

als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen

beträgt ....................................... 8 000,-- S,

ab 1. Jänner 2002 ............................. 581,30 Euro,

und für

```

5.

mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

```

gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr

als 7,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen

beträgt ....................................... 10 000,-- S,

ab 1. Jänner 2002 ............................. 726,70 Euro.

§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt abweichend von § 7 Abs. 3 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

107/1999 für

```

1.

einspurige Kraftfahrzeuge ..................... 150,-- S,

```

ab 1. Jänner 2002 ............................. 10,90 Euro,

```

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

```

zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

3,5 Tonnen beträgt ............................ 300,-- S,

ab 1. Jänner 2002 ............................. 21,80 Euro,

```

3.

Omnibusse, deren höchstes zulässiges

```

Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ..... 1 750,-- S,

ab 1. Jänner 2002 ............................. 127,10 Euro,

```

4.

mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

```

gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr

als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen

beträgt ....................................... 1 750,-- S,

ab 1. Jänner 2002 ............................. 127,10 Euro,

und für

```

5.

mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

```

gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr

als 7,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen

beträgt ....................................... 2 000,-- S,

ab 1. Jänner 2002 ............................. 145,30 Euro.

§ 3. Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

107/1999 für

```

1.

einspurige Kraftfahrzeuge ..................... 60,-- S,

```

ab 1. Jänner 2002 ............................. 4,30 Euro,

```

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes

```

zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich

3,5 Tonnen beträgt ............................ 105,-- S,

ab 1. Jänner 2002 ............................. 7,60 Euro,

```

3.

Omnibusse, deren höchstes zulässiges

```

Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ..... 350,-- S,

ab 1. Jänner 2002 ............................. 25,40 Euro,

```

4.

mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

```

gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr

als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen

beträgt ....................................... 350,-- S,

ab 1. Jänner 2002 ............................. 25,40 Euro,

und für

```

5.

mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen

```

gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr

als 7,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen

beträgt ....................................... 400,-- S,

ab 1. Jänner 2002 ............................. 29 Euro.

§ 4. Der Preis einer Tageszusatzvignette samt Umsatzsteuer beträgt abweichend von § 7 Abs. 6 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1999 80 S, ab 1. Jänner 2002 5,80 Euro.

Gültigkeitsdauer der Zweimonatsvignette

§ 5. Die Zweimonatsvignette berechtigt abweichend von § 7 Abs. 8 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1999 zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Schlussbestimmung

§ 6. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt erstmals für Jahresvignetten, die im Jahr 2001 zur Straßenbenützung berechtigen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 5 gelten erstmals für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2000 zur Straßenbenützung berechtigen.

(3) Solange der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist, gelten die Schillingbeträge gemäß §§ 1 bis 4 auch noch nach dem 31. Dezember 2001.

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