Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Tosters/Mauren

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2008-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. Juli 2000 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Gestützt auf das Protokoll vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein 1) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 11/1965

Artikel 1

(1) Am Grenzübergang Tosters/Mauren werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Mauren zugeordnet.

Artikel 2

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

a)

die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar

b)

die den schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen auf der südwestlichen Haushälfte gelegenen Büroräume.

(2) Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

Artikel 3

(1) Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei den anderen Vertragsparteien außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Mai 2000, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.

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