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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Tourismusmanagerin“ und „Akademischer Tourismusmanager“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m. b. H., Lehrgang „Tourismus“

Geltender Text a fecha 2000-08-31

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:

§ 1. Die Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m. b. H. ist berechtigt, den Lehrgang „Tourismus“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Tourismus“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Tourismusmanagerin“ und Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Tourismusmanager“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2004 außer Kraft.