Verordnung des Bundesministers für Justiz nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz
Geltender Text a fecha 2000-08-31
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet:
Die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz Manitoba ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.