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Verordnung des Bundesministers für Justiz nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

Geltender Text a fecha 2000-08-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet:

Die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz Manitoba ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.