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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Kommunikationstrainerin“ und „Akademischer Kommunikationstrainer“, Lehrgang „Kommunikation und Trainingsdesign“, Verein für prophylaktische Gesundheitsarbeit

Geltender Text a fecha 2000-08-31

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:

§ 1. Der Verein für prophylaktische Gesundheitsarbeit, Kaplanhofstraße 1, 4020 Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Kommunikation und Trainingsdesign“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Kommunikation und Trainingsdesign“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Kommunikationstrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kommunikationstrainer“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2004 außer Kraft.