Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Wiesenrain/Widnau
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. Juli 2000 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt 1) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965
Artikel 1
(1) Am Grenzübergang Wiesenrain/Widnau werden auf schweizerischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Lustenau zugeordnet.
Artikel 2
(1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
- einen Abschnitt der Rheinstraße von der Staatsgrenze bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschließlich des Amtsplatzes;
- die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze;
- den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
- den Parteien-/Kundenbereich in der Abfertigungshalle;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar
- den auf der Ostseite gelegenen Teil der Abfertigungshalle;
- das auf der Ostseite gelegene Büro;
- die auf der Nordseite gelegenen Kellerräume.
(2) Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Mai 2000, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
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