VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik zur Errichtung einer vorgeschobenen österreichischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Pyhrabruck - Nové Hrady
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. August 2000 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992
Artikel 1
Beim Grenzübergang Pyhrabruck - Nove Hrady wird auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
- den Abschnitt der Landesstraße III/15616 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und dem Amtsplatz des Zollamtes Nove Hrady,
- die als Amtsplatz des Zollamtes Nove Hrady durch Tafeln gekennzeichnete Verkehrsfläche,
- die im Erdgeschoß des Amtsgebäudes grenzseitig gelegenen und von den österreichischen Bediensteten allein benützten und entsprechend gekennzeichneten Amtsräume,
- den grenzseitig gelegenen und von den österreichischen Bediensteten alleine benützten Abfertigungskiosk,
- die rund um das Amtsgebäude errichteten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragsschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Prag, am 6. Juni 2000, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.