VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik zur Errichtung einer vorgeschobenen österreichischen Grenzabfertigungsstelle und einer vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Gmünd – České Velenice

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-08-01
Status Aufgehoben · 2008-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 mit 1. August 2000 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) Folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992

Artikel 1

Beim Grenzübergang Gmünd – České Velenice werden auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle und auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene tschechische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Artikel 2

Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfasst:

den Abschnitt der österreichischen Landesstraße Nr. 8225 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und den Abfertigungsanlagen des Zollamtes Gmünd bis auf die Höhe der Ausreiseschranken.

Artikel 3

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

den Abschnitt der tschechischen Landesstraße Nr. II/103 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und den Abfertigungsanlagen des Zollamtes České Velenice bis auf die Höhe der Ausreiseschranken.

Artikel 4

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragsschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Prag, am 6. Juni 2000, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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