(Übersetzung)Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-03-01
Status Aufgehoben · 2017-08-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Aserbaidschan III 106/2011 Belgien III 137/2000, III 106/2011 Bulgarien III 106/2011 Dänemark III 137/2000 Deutschland III 137/2000 Finnland III 137/2000 Frankreich III 106/2011 Griechenland III 137/2000 Italien III 106/2011 Lettland III 106/2011 Litauen III 106/2011 Luxemburg III 137/2000 Norwegen III 137/2000 Portugal III 137/2000, Rumänien III 106/2011 Schweden III 137/2000 Schweiz III 137/2000 Serbien III 106/2011 Tschechische R III 137/2000 Ukraine III 11/2014 *Zypern III 137/2000

Sonstige Textteile

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 106/2011)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. August 1999 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 1. März 2000 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:

Belgien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a in der Republik Aserbaidschan keine Anwendung findet.

Belgien

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 106/2011)

Dänemark

Dänemark erklärt einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a betreffend das Kupieren des Schwanzes.

Deutschland

Deutschland erklärt, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sich die Vertragsbeziehungen zwischen ihm und den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf die Art. 6 (Altersgrenze für den Erwerb von Heimtieren) und Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a (Verbot des Kupierens des Schwanzes) dieses Übereinkommens erstrecken werde.

Finnland

Finnland erklärt gemäß Art. 21 des Übereinkommens und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung, dass es von dem Vorbehalt zu Art. 6 Gebrauch macht.

Frankreich:

Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie sich nicht an Art. 10 Abs. 1 lit. gebunden erachtet.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass das Übereinkommen auf das Gebiet der Französisch Republik, ausgenommen Neukaledonien; Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten Anwendung findet.

Lettland:

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass das entsprechende Verbot in Art. 10 Abs. 1 lit. a keine Anwendung findet auf:

Portugal

Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a nicht annimmt.

Tschechische Republik

Gemäß den Bestimmungen des Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens, erklärt die Tschechische Republik folgende Vorbehalte:

a)

Hinsichtlich Art. 6, beträgt die anwendbare Altersgrenze für Personen in der Tschechischen Republik, an die ein Heimtier ohne die ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, die elterliche Gewalt innehaben, verkauft werden kann, fünfzehn Jahre;

b)

hinsichtlich Art. 10, ist das Kupieren des Schwanzes in der Tschechischen Republik bei Ferkeln, Lämmern und Welpen von weniger als acht Tagen ohne Anästhesie gestattet, sofern die Operation von einer kompetenten Person innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Lebewesen zu achten, und eingedenk der besonderen Beziehung des Menschen zu den Heimtieren;

in Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für die Gesellschaft;

in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der großen Vielfalt der vom Menschen gehaltenen Tiere ergeben;

in Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu großen Zahl von Heimtieren für Hygiene, Gesundheit und Sicherheit des Menschen und anderer Tiere ergeben;

in der Erwägung, daß die Haltung von Exemplaren wildlebender Tiere als Heimtiere nicht gefördert werden sollte;

im Bewußtsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für den Erwerb, die Haltung, die gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den Handel mit Heimtieren gelten;

in dem Bewußtsein, daß Heimtiere nicht immer unter Bedingungen gehalten werden, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden fördern;

in der Erkenntnis, daß die Einstellung zu Heimtieren sehr unterschiedlich ist, manchmal wegen eines Mangels an Wissen und Bewußtsein;

in der Erwägung, daß eine gemeinsame grundlegende Richtschnur für Einstellung und Umgang, die zu einem verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein nicht nur wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist -

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Andorra III 166/2022 Aserbaidschan III 106/2011 Belgien III 137/2000, III 106/2011 Bulgarien III 106/2011 Dänemark III 137/2000 Deutschland III 137/2000 Finnland III 137/2000 Frankreich III 106/2011 Griechenland III 137/2000 Italien III 106/2011 Lettland III 106/2011 Litauen III 106/2011 Luxemburg III 137/2000 Norwegen III 137/2000 Portugal III 137/2000, Rumänien III 106/2011 Schweden III 137/2000 Schweiz III 137/2000 Serbien III 106/2011 Spanien III 124/2017 Tschechische R III 137/2000 Türkei III 16/2022 Ukraine III 11/2014 Zypern III 137/2000

Sonstige Textteile

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2017)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. August 1999 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 1. März 2000 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:

Belgien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 125]: Spanien

Aserbaidschan:

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a in der Republik Aserbaidschan keine Anwendung findet.

Belgien:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 106/2011)

Dänemark:

Dänemark erklärt einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a betreffend das Kupieren des Schwanzes.

Deutschland:

Deutschland erklärt, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sich die Vertragsbeziehungen zwischen ihm und den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf die Art. 6 (Altersgrenze für den Erwerb von Heimtieren) und Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a (Verbot des Kupierens des Schwanzes) dieses Übereinkommens erstrecken werde.

Finnland:

Finnland erklärt gemäß Art. 21 des Übereinkommens und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung, dass es von dem Vorbehalt zu Art. 6 Gebrauch macht.

Frankreich:

Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie sich nicht an Art. 10 Abs. 1 lit. gebunden erachtet.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass das Übereinkommen auf das Gebiet der Französisch Republik, ausgenommen Neukaledonien; Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten Anwendung findet.

Lettland:

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass das entsprechende Verbot in Art. 10 Abs. 1 lit. a keine Anwendung findet auf:

– Foxterrier (Drahthaar)

– Foxterrier (Glatthaar)

– Russischer Jagdspaniel

– Deutsch Drahthaar

– Deutsch Kurzhaar

– Deutscher Jagdterrier

– Welsh Terrier.

Portugal:

Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a nicht annimmt.

Spanien:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird.

Tschechische Republik:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens, erklärt die Tschechische Republik folgende Vorbehalte:

a)

Hinsichtlich Art. 6, beträgt die anwendbare Altersgrenze für Personen in der Tschechischen Republik, an die ein Heimtier ohne die ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, die elterliche Gewalt innehaben, verkauft werden kann, fünfzehn Jahre;

b)

hinsichtlich Art. 10, ist das Kupieren des Schwanzes in der Tschechischen Republik bei Ferkeln, Lämmern und Welpen von weniger als acht Tagen ohne Anästhesie gestattet, sofern die Operation von einer kompetenten Person innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Lebewesen zu achten, und eingedenk der besonderen Beziehung des Menschen zu den Heimtieren;

in Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für die Gesellschaft;

in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der großen Vielfalt der vom Menschen gehaltenen Tiere ergeben;

in Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu großen Zahl von Heimtieren für Hygiene, Gesundheit und Sicherheit des Menschen und anderer Tiere ergeben;

in der Erwägung, daß die Haltung von Exemplaren wildlebender Tiere als Heimtiere nicht gefördert werden sollte;

im Bewußtsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für den Erwerb, die Haltung, die gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den Handel mit Heimtieren gelten;

in dem Bewußtsein, daß Heimtiere nicht immer unter Bedingungen gehalten werden, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden fördern;

in der Erkenntnis, daß die Einstellung zu Heimtieren sehr unterschiedlich ist, manchmal wegen eines Mangels an Wissen und Bewußtsein;

in der Erwägung, daß eine gemeinsame grundlegende Richtschnur für Einstellung und Umgang, die zu einem verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein nicht nur wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist –

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Andorra III 166/2022 Aserbaidschan III 106/2011 Belgien III 137/2000, III 106/2011 Bulgarien III 106/2011 Dänemark III 137/2000 Deutschland III 137/2000 Finnland III 137/2000 Frankreich III 106/2011 Griechenland III 137/2000 Italien III 106/2011 Lettland III 106/2011 Litauen III 106/2011 Luxemburg III 137/2000 Moldau III 126/2025 Niederlande III 153/2024 Norwegen III 137/2000 Portugal III 137/2000, Rumänien III 106/2011 Schweden III 137/2000 Schweiz III 137/2000 Serbien III 106/2011 Spanien III 124/2017 Tschechische R III 137/2000 Türkei III 16/2022 Ukraine III 11/2014 Zypern III 137/2000

Sonstige Textteile

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 153/2024)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. August 1999 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 1. März 2000 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:

Belgien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 125]: Spanien

Aserbaidschan:

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a in der Republik Aserbaidschan keine Anwendung findet.

Belgien:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 106/2011)

Dänemark:

Dänemark erklärt einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a betreffend das Kupieren des Schwanzes.

Deutschland:

Deutschland erklärt, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sich die Vertragsbeziehungen zwischen ihm und den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf die Art. 6 (Altersgrenze für den Erwerb von Heimtieren) und Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a (Verbot des Kupierens des Schwanzes) dieses Übereinkommens erstrecken werde.

Finnland:

Finnland erklärt gemäß Art. 21 des Übereinkommens und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung, dass es von dem Vorbehalt zu Art. 6 Gebrauch macht.

Frankreich:

Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie sich nicht an Art. 10 Abs. 1 lit. gebunden erachtet.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass das Übereinkommen auf das Gebiet der Französisch Republik, ausgenommen Neukaledonien; Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten Anwendung findet.

Lettland:

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass das entsprechende Verbot in Art. 10 Abs. 1 lit. a keine Anwendung findet auf:

– Foxterrier (Drahthaar)

– Foxterrier (Glatthaar)

– Russischer Jagdspaniel

– Deutsch Drahthaar

– Deutsch Kurzhaar

– Deutscher Jagdterrier

– Welsh Terrier.

Niederlande:

Die Niederlande haben am 15. Dezember 2022 ihre Annahmeurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt und anlässlich dessen erklärt, dieses Übereinkommen für den europäischen Teil der Niederlande anzunehmen.

Portugal:

Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a nicht annimmt.

Spanien:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird.

Tschechische Republik:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens, erklärt die Tschechische Republik folgende Vorbehalte:

a)

Hinsichtlich Art. 6, beträgt die anwendbare Altersgrenze für Personen in der Tschechischen Republik, an die ein Heimtier ohne die ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, die elterliche Gewalt innehaben, verkauft werden kann, fünfzehn Jahre;

b)

hinsichtlich Art. 10, ist das Kupieren des Schwanzes in der Tschechischen Republik bei Ferkeln, Lämmern und Welpen von weniger als acht Tagen ohne Anästhesie gestattet, sofern die Operation von einer kompetenten Person innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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