Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 13 des Regionalradiogesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Juli 2000, ausgesprochen, dass § 13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993, sowohl in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1997 als auch in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1999 verfassungswidrig war.
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