Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-08-11
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2002-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 184
Änderungshistorie JSON API
1.

jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und

2.

die Urkunden unverzüglich einzuziehen im Falle missbräuchlicher Verwendung oder sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

Die militärischen Dienststellen nach Abs. 1 haben den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende zu belehren über den Einsatz der Urkunden sowie über die unverzügliche Entziehung im Falle missbräuchlicher Verwendung.

Abkürzung

MBG

Legende

§ 22a. (1) Soweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Landesverteidigung Urkunden herzustellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur von militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, verwendet werden zum Zweck

1.

verdeckter Ermittlungen oder

2.

der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen.

(2) Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat den Zweck der Ausstellung sowie den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem entsprechenden Auftrag festzulegen. Er hat weiters

1.

jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und

2.

die Urkunden unverzüglich einzuziehen im Falle missbräuchlicher Verwendung oder sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

Die militärischen Dienststellen nach Abs. 1 haben den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende zu belehren über den Einsatz der Urkunden sowie über die unverzügliche Entziehung im Falle missbräuchlicher Verwendung.

Verlässlichkeitsprüfung

§ 23. (1) Militärische Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, dürfen in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung eine Verlässlichkeitsprüfung durchführen. Eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Abklärung der Verlässlichkeit einer Person anhand von Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht.

(2) Als nicht verlässlich gilt eine Person jedenfalls im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen

1.

einer Straftat nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, oder

2.

einer Straftat nach dem Vierzehnten bis Siebzehnten oder Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, betreffend Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat, Angriffe auf oberste Staatsorgane, Landesverrat, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer und Störung der Beziehungen zum Ausland oder

3.

einer Straftat nach den §§ 57 und 58 WG betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht oder

4.

darüber hinaus jeglichen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter.

(3) Eine Verlässlichkeitsprüfung darf erfolgen hinsichtlich Personen, die

1.

Zugang zu militärischen Rechtsgütern nach § 1 Abs. 7 Z 3 haben oder erlangen sollen oder

2.

sich im räumlichen Umfeld von Personen oder Sachen aufhalten, deren Schutz und Sicherung im Rahmen des militärischen Wachdienstes erforderlich ist.

(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind, darf eine Verlässlichkeitsprüfung jedenfalls nach jeweils drei Jahren wiederholt werden.

Verlässlichkeitsprüfung

§ 23. (1) Militärische Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, dürfen in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung eine Verlässlichkeitsprüfung durchführen. Eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Abklärung der Verlässlichkeit einer Person anhand von Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht.

(2) Als nicht verlässlich gilt eine Person jedenfalls im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen

1.

einer Straftat nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, oder

2.

einer Straftat nach dem Vierzehnten bis Siebzehnten oder Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, betreffend Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat, Angriffe auf oberste Staatsorgane, Landesverrat, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer und Störung der Beziehungen zum Ausland oder

3.

einer Straftat nach den §§ 47 und 48 WG 2001 betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht oder

4.

darüber hinaus jeglichen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter.

(3) Eine Verlässlichkeitsprüfung darf erfolgen hinsichtlich Personen, die

1.

Zugang zu militärischen Rechtsgütern nach § 1 Abs. 7 Z 3 haben oder erlangen sollen oder

2.

sich im räumlichen Umfeld von Personen oder Sachen aufhalten, deren Schutz und Sicherung im Rahmen des militärischen Wachdienstes erforderlich ist.

(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind, darf eine Verlässlichkeitsprüfung jedenfalls nach jeweils drei Jahren wiederholt werden.

Abkürzung

MBG

Verlässlichkeitsprüfung

§ 23. (1) Militärische Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, dürfen in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung eine Verlässlichkeitsprüfung durchführen. Eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Abklärung der Verlässlichkeit einer Person anhand von Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht.

(2) Als nicht verlässlich gilt eine Person jedenfalls im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen

1.

einer Straftat nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, oder

2.

einer Straftat nach dem Vierzehnten bis Siebzehnten oder Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, betreffend Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat, Angriffe auf oberste Staatsorgane, Landesverrat, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer und Störung der Beziehungen zum Ausland oder

3.

einer Straftat nach den §§ 47 und 48 WG 2001 betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht oder

4.

darüber hinaus jeglichen vorsätzlichen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit.

Nach Tilgung einer solchen Verurteilung ist die Verlässlichkeit jedoch nicht mehr von vornherein ausgeschlossen. Weiters gilt eine Person jedenfalls als nicht verlässlich, wenn aus von ihr zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

(3) Eine Verlässlichkeitsprüfung darf erfolgen hinsichtlich Personen, die

1.

Zugang zu militärischen Rechtsgütern nach § 1 Abs. 7 Z 3 haben oder erlangen sollen oder

2.

sich im räumlichen Umfeld von Personen oder Sachen aufhalten, deren Schutz und Sicherung im Rahmen des militärischen Wachdienstes erforderlich ist.

(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind, darf eine Verlässlichkeitsprüfung jedenfalls nach jeweils drei Jahren wiederholt werden.

Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung

§ 24. (1) Eine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des § 23 Abs. 3 Z 1 nur auf Grund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Zustimmung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.

(2) In die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach § 21 oder § 22 Abs. 2 ermittelt werden

1.

im Falle des § 23 Abs. 3 Z 1 die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten und

2.

im Falle des § 23 Abs. 3 Z 2 jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht möglich wäre.

(3) Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 Abs. 3 Z 1 haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Abkürzung

MBG

Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung

§ 24. (1) Eine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des § 23 Abs. 3 Z 1 nur auf Grund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Zustimmung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.

(2) In die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach § 21 oder § 22 Abs. 2 ermittelt werden

1.

im Falle des § 23 Abs. 3 Z 1 die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten und

2.

im Falle des § 23 Abs. 3 Z 2 jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht möglich wäre.

Bei der Einbeziehung von Daten in eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen und den zwingenden öffentlichen Interessen.

(3) Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 Abs. 3 Z 1 haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Abkürzung

MBG

Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung

§ 24. (1) Eine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des § 23 Abs. 3 Z 1 nur auf Grund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Einwilligung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.

(2) In die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach § 21 oder § 22 Abs. 2 ermittelt werden

1.

im Falle des § 23 Abs. 3 Z 1 die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten und

2.

im Falle des § 23 Abs. 3 Z 2 jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht möglich wäre.

Bei der Einbeziehung von Daten in eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen und den zwingenden öffentlichen Interessen.

(3) Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 Abs. 3 Z 1 haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Abkürzung

MBG

Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung

§ 24. (1) Eine Verlässlichkeitsprüfung ist in den Fällen des § 23 Abs. 3 Z 1 nur auf Grund einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Verlässlichkeitserklärung) und mit dessen Einwilligung durchzuführen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Verlässlichkeitserklärung zu erlassen.

(2) In die Verlässlichkeitsprüfung sind jene Daten einzubeziehen, die die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen ermittelt haben. Darüber hinaus dürfen im Wege eines Auskunftsverlangens nach § 21 oder § 22 Abs. 2 ermittelt werden

1.

im Falle des § 23 Abs. 3 Z 1 die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Geprüften gemachten Angaben notwendigen Daten und

2.

im Falle des § 23 Abs. 3 Z 2 jene Daten, ohne die die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht möglich wäre.

Bei der Einbeziehung von Daten in eine Verlässlichkeitsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen und den zwingenden öffentlichen Interessen.

(3) Im Falle einer Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 Abs. 3 Z 1 haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung der Verlässlichkeitserklärung zu beschränken. Widersprechen die Ergebnisse solcher Ermittlungen der Verlässlichkeitserklärung, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Übermittlung

§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln

1.

anderen militärischen Dienststellen,

2.

den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und

3.

ausländischen öffentlichen Dienststellen, soweit dies

a)

auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

b)

eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

1.

hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder

3.

der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde.

(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,

1.

die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,

2.

die übermittelten Daten zu löschen, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder

b)

die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c)

die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,

3.

auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.

(4) Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.

(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 3 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende März jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 3 zu berichten.

Übermittlung

§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln

1.

anderen militärischen Dienststellen,

2.

den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und

3.

ausländischen öffentlichen Dienststellen, soweit dies

a)

auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

b)

eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

(1a) Eine Datenübermittlung an andere als militärische Dienststellen ist jedenfalls unzulässig, sofern

1.

für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

2.

durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

1.

hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder

3.

der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde.

(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,

1.

die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,

2.

die übermittelten Daten zu löschen, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder

b)

die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c)

die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,

3.

auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.

(4) Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.

(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 3 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende März jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 3 zu berichten.

Übermittlung

§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln

1.

anderen militärischen Dienststellen,

2.

den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und

3.

ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies

a)

auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

b)

eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

(1a) Eine Datenübermittlung an andere als militärische Dienststellen ist jedenfalls unzulässig, sofern

1.

für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

2.

durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

1.

hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder

3.

der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde.

(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,

1.

die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,

2.

die übermittelten Daten zu löschen, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder

b)

die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c)

die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,

3.

auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.

(4) Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.

(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 3 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende März jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 3 zu berichten.

Übermittlung

§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln

1.

anderen militärischen Dienststellen,

2.

den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und

3.

ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies

a)

auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

b)

eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

(1a) Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern

1.

für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

2.

durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

1.

hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder

3.

der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde.

(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,

1.

die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,

2.

die übermittelten Daten zu löschen, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder

b)

die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c)

die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,

3.

auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.

(4) Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.

(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 3 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende März jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 3 zu berichten.

Abkürzung

MBG

Übermittlung

§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln

1.

anderen militärischen Dienststellen,

2.

den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und

3.

ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies

a)

auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

b)

eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

(1a) Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern

1.

für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

2.

durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.

(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

1.

hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder

3.

der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde.

(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,

1.

die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,

2.

die übermittelten Daten zu löschen, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder

b)

die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c)

die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,

und

3.

auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.

(4) Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.

(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 3 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende März jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 3 zu berichten.

Abkürzung

MBG

Übermittlung

§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln

1.

anderen militärischen Dienststellen, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,

2.

inländischen Behörden, soweit dies für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und die Übermittlung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,

3.

den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, und

4.

ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies

a)

auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

b)

eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

(1a) Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern

1.

für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

2.

durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.

(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

1.

hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder

3.

der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde oder

4.

hiedurch gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen wird.

(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,

1.

die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,

2.

die übermittelten Daten zu löschen, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder

b)

die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c)

die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,

und

3.

auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.

(4) Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.

(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 4 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 4 zu berichten.

Abkürzung

MBG

Übermittlung

§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln

1.

anderen militärischen Dienststellen, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,

2.

inländischen Behörden, soweit dies für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und die Übermittlung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,

3.

den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, und

4.

ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies

a)

auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

b)

eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

(1a) Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern

1.

für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

2.

durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.

(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

1.

hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder

3.

der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde oder

4.

hiedurch gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen wird.

(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,

1.

die übermittelten Daten ohne Einwilligung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,

2.

die übermittelten Daten zu löschen, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder

b)

die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c)

die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,

und

3.

auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.

(4) Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.

(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 4 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 4 zu berichten.

Abkürzung

MBG

Übermittlung

§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln

1.

anderen militärischen Dienststellen, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,

2.

inländischen Behörden, soweit dies für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet,

3.

den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, und

4.

ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies

a)

auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

b)

eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

(1a) Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern

1.

für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

2.

durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.

(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

1.

hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder

3.

der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde oder

4.

hiedurch gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen wird.

(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,

1.

die übermittelten Daten ohne Einwilligung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,

2.

die übermittelten Daten zu löschen, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder

b)

die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c)

die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,

und

3.

auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.

(4) Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach § 37 Abs. 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Datenübermittlung vorzugehen. Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.

(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 4 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 4 zu berichten.

3.

Hauptstück

Militärische Luftraumüberwachung

Aufgaben und Befugnisse

§ 26. (1) Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.

(2) Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen

1.

jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, und

2.

die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges feststellen.

(3) Die militärischen Organe nach Abs. 2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den §§ 16 bis 19 anwenden.

Abkürzung

MBG

3.

Hauptstück

Militärische Luftraumüberwachung

Aufgaben und Befugnisse

§ 26. (1) Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.

(2) Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen

1.

jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, und

2.

die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges feststellen.

(3) Die militärischen Organe nach Abs. 2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den §§ 16 bis 19 anwenden.

(4) Im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.

Abkürzung

MBG

3.

Hauptstück

Militärische Luftraumüberwachung

Aufgaben und Befugnisse

§ 26. (1) Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.

(2) Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen

1.

jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, und

2.

die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges feststellen.

(3) Die militärischen Organe nach Abs. 2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den §§ 16 bis 19 anwenden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)

Abkürzung

MBG

3.

Hauptstück

Militärische Luftraumüberwachung

Aufgaben und Befugnisse

§ 26. (1) Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.

(2) Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen

1.

jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge und selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräte stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind,

2.

die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Gerätes nach Z 1 feststellen und

3.

eine Luftraumbenützung im Fall einer gegenwärtigen Verletzung der Lufthoheit beenden, sofern dies zur Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres unerlässlich und verhältnismäßig (§ 4) ist.

(3) Die militärischen Organe nach Abs. 2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den §§ 16 bis 19 anwenden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)

Abkürzung

MBG

3.

Teil

Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)

1.

Hauptstück

Allgemeines

Leistungen

§ 27. (1) Zur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden

1.

die Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und

2.

die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen.

(2) Eine Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie ausschließlich einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dienen.

(3) An einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dürfen jene Änderungen vorgenommen werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich sind.

Abkürzung

MBG

Voraussetzungen

§ 28. (1) Leistungen dürfen nur in Anspruch genommen werden im Falle eines unbedingt notwendigen militärischen Bedarfes, der auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gedeckt werden kann.

(2) Bei der Inanspruchnahme ist Bedacht zu nehmen auf den Bedarf des Bundes, der Länder und der Gemeinden an Leistungen, deren Erbringung jeweils zur Erfüllung der Aufgaben der Gebietskörperschaften im Rahmen der umfassenden Landesverteidigung unerlässlich ist.

(3) Kann der militärische Bedarf durch die Inanspruchnahme verschiedener Leistungen gedeckt werden, so sind jene heranzuziehen, durch deren Inanspruchnahme den militärischen Interessen, insbesondere dem vorgesehenen Verwendungszweck und der raschen Einsatzmöglichkeit der Leistung, am zweckmäßigsten entsprochen wird. Darüber hinaus ist bei dieser Auswahl darauf Bedacht zu nehmen, dass vorrangig

1.

jene Personen als Leistungspflichtige herangezogen werden, deren berücksichtigungswürdige andere Interessen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstige Lebensbedarf, durch die Inanspruchnahme am geringsten beeinträchtigt werden, und

2.

Leistungsgegenstände in Anspruch genommen werden, die keinen beruflichen Zwecken dienen.

(4) Eine Inanspruchnahme von Leistungen ist so zu gestalten und durchzuführen, dass keinem Betroffenen vermeidbare Nachteile entstehen. Gegenstände, die der Befriedigung dringend notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen, dürfen nicht in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Inanspruchnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses einer Person dienen, ist nur insoweit zulässig, als der militärische Bedarf nicht durch die Inanspruchnahme solcher Leistungsgegenstände gedeckt werden kann, die anderen Zwecken dienen.

Abkürzung

MBG

Leistungspflichtiger

§ 29. (1) Zur Leistung verpflichtet sind

1.

hinsichtlich zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Zulassungsbesitzer,

2.

hinsichtlich zugelassener Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter,

3.

hinsichtlich der übrigen Leistungsgegenstände der Eigentümer und

4.

hinsichtlich der Erbringung von Werkleistungen der Inhaber des Unternehmens.

Trifft die Leistungspflicht mehrere Personen, so ist jede einzelne von ihnen für sich mit Wirkung für die anderen zur Leistung verpflichtet.

(2) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.

(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Bestandverhältnis, so ist der Bestandnehmer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Mit Auflösung des Bestandvertrages geht die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.

(4) Die Leistungspflicht geht über im Falle

1.

des Todes des Leistungspflichtigen oder

2.

sonstiger Änderung der Verfügungsgewalt über ein zur Erbringung von Werkleistungen herangezogenes Unternehmen

an den Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand oder Unternehmen, mangels eines solchen Nachfolgers auf den jeweiligen Eigentümer.

(5) Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Abs. 4 vom Rechtsnachfolger oder Eigentümer, unverzüglich der Anforderungsbehörde zu melden.

Abkürzung

MBG

Ausnahmen von der Inanspruchnahme

§ 30. (1) Von der Leistungspflicht ausgenommen sind

1.

Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungen,

2.

Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie des Feuerwehr-, Rettungs- und Gesundheitswesens hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,

3.

Unternehmen, die

a)

der Versorgung mit Elektrizität oder Gas oder Wasser oder

b)

der öffentlichen Nachrichtenübermittlung

dienen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,

4.

Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs notwendigen Leistungen,

5.

andere als in Z 3 oder 4 genannte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungen,

6.

Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, Angehörige der Gesundheitsberufe und Tierärzte hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungen,

7.

Zulassungsbesitzer von Invalidenkraftfahrzeugen oder von sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick auf die Invalidität des Besitzers mit im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten oder geänderten Bedienungseinrichtungen ausgestattet oder die sonst nachweislich zur Beförderung eines Körperbehinderten unerlässlich sind, hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge und

8.

Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen bestehen.

(2) Lebenswichtig im Sinne des Abs. 1 sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung dringend notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.

2.

Hauptstück

Behörden und Verfahren

Anforderungsbehörde

§ 31. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Anforderungsbehörde im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(3) Die Behörden nach den Abs. 1 und 2 dürfen für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.

2.

Hauptstück

Behörden und Verfahren

Anforderungsbehörde

§ 31. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Anforderungsbehörde im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu entscheiden.

(3) Die Behörden nach den Abs. 1 und 2 dürfen für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.

Abkürzung

MBG

2.

Hauptstück

Behörden und Verfahren

Anforderungsbehörde

§ 31. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(3) Das Militärkommando darf für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.

Abkürzung

MBG

2.

Hauptstück

Behörden und Verfahren

Anforderungsbehörde

§ 31. (1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)

Informationspflichten

§ 32. (1) Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes haben der Anforderungsbehörde auf deren Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung notwendig sind. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über

1.

die für die Erbringung einer Leistung maßgeblichen Rechtsverhältnisse,

2.

Beschaffenheit und Wert eines Leistungsgegenstandes und

3.

Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit eines zur Erbringung von Werkleistungen in Frage kommenden Unternehmens.

(2) Organe der Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung

1.

in Frage kommende Leistungsgegenstände und Unternehmen an Ort und Stelle zu besichtigen sowie auf ihre Eignung für eine Inanspruchnahme zu überprüfen und,

2.

soweit es hiezu erforderlich ist, Liegenschaften, Gebäude und Räume zu betreten.

(3) Die Anforderungsbehörde darf von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Dienststelle als wesentliche Voraussetzung für die Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.

(4) Die von der Anforderungsbehörde auf Grund der Abs. 1 bis 3 erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Vollziehung für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen verwendet werden.

Abkürzung

MBG

Informationspflichten

§ 32. (1) Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Rechtsträger haben der Anforderungsbehörde auf deren Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung notwendig sind. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über

1.

die für die Erbringung einer Leistung maßgeblichen Rechtsverhältnisse,

2.

Beschaffenheit und Wert eines Leistungsgegenstandes und

3.

Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit eines zur Erbringung von Werkleistungen in Frage kommenden Unternehmens.

Diese Verpflichtung umfasst auch die Duldung der Einsichtnahme durch Organe der Anforderungsbehörde in jene Unterlagen, die sich auf die Auskunftserteilung beziehen.

(2) Organe der Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung

1.

in Frage kommende Leistungsgegenstände und Unternehmen an Ort und Stelle zu besichtigen sowie auf ihre Eignung für eine Inanspruchnahme zu überprüfen und,

2.

soweit es hiezu erforderlich ist, Liegenschaften, Gebäude und Räume zu betreten.

Die Ausübung dieser Berechtigungen ist vom Betroffenen zu dulden.

(3) Die Anforderungsbehörde darf von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Dienststelle als wesentliche Voraussetzung für die Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.

(4) Die von der Anforderungsbehörde auf Grund der Abs. 1 bis 3 erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Vollziehung für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen verwendet werden.

Abkürzung

MBG

Informationspflichten

§ 32. (1) Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Rechtsträger haben der Anforderungsbehörde auf deren Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung notwendig sind. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über

1.

die für die Erbringung einer Leistung maßgeblichen Rechtsverhältnisse,

2.

Beschaffenheit und Wert eines Leistungsgegenstandes und

3.

Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit eines zur Erbringung von Werkleistungen in Frage kommenden Unternehmens.

Diese Verpflichtung umfasst auch die Duldung der Einsichtnahme durch Organe der Anforderungsbehörde in jene Unterlagen, die sich auf die Auskunftserteilung beziehen.

(2) Organe der Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung

1.

in Frage kommende Leistungsgegenstände und Unternehmen an Ort und Stelle zu besichtigen sowie auf ihre Eignung für eine Inanspruchnahme zu überprüfen und,

2.

soweit es hiezu erforderlich ist, Liegenschaften, Gebäude und Räume zu betreten.

Die Ausübung dieser Berechtigungen ist vom Betroffenen zu dulden.

(3) Die Anforderungsbehörde darf von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Dienststelle als wesentliche Voraussetzung für die Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(4) Die von der Anforderungsbehörde auf Grund der Abs. 1 bis 3 erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Vollziehung für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen verwendet werden.

Verfahren zur Anforderung

§ 33. (1) Eine Leistung ist mit einem Leistungsbescheid anzufordern. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten

1.

den Leistungspflichtigen,

2.

die militärische Dienststelle, der gegenüber die Leistung zu erbringen ist (Leistungsempfänger),

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung,

4.

Zeitpunkt und Ort der Erbringung der Leistung und,

5.

sofern die Leistungsanforderung befristet wird, die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben.

(2) Eine Leistungsanforderung kann auch außerhalb eines Einsatzes jederzeit mittels Bereitstellungsbescheides vorbereitet werden. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten

1.

den Leistungspflichtigen,

2.

den Leistungsempfänger,

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung und

4.

den Ort der Erbringung der Leistung.

(3) Im Falle der Erlassung eines Bereitstellungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung festzusetzen

1.

mit einem Vollzugsbescheid oder,

2.

sofern es militärische Rücksichten erfordern, durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung.

(4) Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden der Zeitpunkt 1. der Kundmachung der Verfügung eines Einsatzes oder

2.

der Bereitstellung von Truppen oder Heeresgut zum Einsatz oder,

3.

sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.

(5) Im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 und 3 hat der bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergeben

1.

einen Leistungsbescheid und,

2.

sofern im Falle eines Bereitstellungsbescheides der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits bestimmt wurde, diesen Bescheid sowie einen allfälligen Vollzugsbescheid.

Verfahren zur Anforderung

§ 33. (1) Eine Leistung ist mit einem Leistungsbescheid anzufordern. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten

1.

den Leistungspflichtigen,

2.

die militärische Dienststelle, der gegenüber die Leistung zu erbringen ist (Leistungsempfänger),

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung,

4.

Zeitpunkt und Ort der Erbringung der Leistung und,

5.

sofern die Leistungsanforderung befristet wird, die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben.

(2) Eine Leistungsanforderung kann auch außerhalb eines Einsatzes jederzeit mittels Bereitstellungsbescheides vorbereitet werden. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten

1.

den Leistungspflichtigen,

2.

den Leistungsempfänger,

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung und

4.

den Ort der Erbringung der Leistung.

(3) Im Falle der Erlassung eines Bereitstellungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung festzusetzen

1.

mit einem Vollzugsbescheid oder,

2.

sofern es militärische Rücksichten erfordern, durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung.

(4) Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden

1.

der Zeitpunkt des Beginnes der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes oder,

2.

sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.

(5) Im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 und 3 hat der bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergeben

1.

einen Leistungsbescheid und,

2.

sofern im Falle eines Bereitstellungsbescheides der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits bestimmt wurde, diesen Bescheid sowie einen allfälligen Vollzugsbescheid.

Abkürzung

MBG

Verfahren zur Anforderung

§ 33. (1) Eine Leistung ist mit einem Leistungsbescheid anzufordern. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten

1.

den Leistungspflichtigen,

2.

die militärische Dienststelle, der gegenüber die Leistung zu erbringen ist (Leistungsempfänger),

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung,

4.

Zeitpunkt und Ort der Erbringung der Leistung und,

5.

sofern die Leistungsanforderung befristet wird, die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben.

(2) Eine Leistungsanforderung kann auch außerhalb eines Einsatzes jederzeit mittels Bereitstellungsbescheides vorbereitet werden. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten

1.

den Leistungspflichtigen,

2.

den Leistungsempfänger,

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung und

4.

den Ort der Erbringung der Leistung.

(3) Im Falle der Erlassung eines Bereitstellungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung festzusetzen

1.

mit einem Vollzugsbescheid oder,

2.

sofern es militärische Rücksichten erfordern, durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport .

Diese allgemeine Bekanntmachung ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. In einem Vollzugsbescheid darf die Leistungsanforderung auch befristet werden. In diesem Fall sind auch die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben aufzunehmen.

(4) Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden

1.

der Zeitpunkt des Beginnes der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes oder,

2.

sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.

(5) Im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 und 3 hat der bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergeben

1.

einen Leistungsbescheid und,

2.

sofern im Falle eines Bereitstellungsbescheides der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits bestimmt wurde, diesen Bescheid sowie einen allfälligen Vollzugsbescheid.

Abkürzung

MBG

Verfahren zur Anforderung

§ 33. (1) Eine Leistung ist mit einem Leistungsbescheid anzufordern. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten

1.

den Leistungspflichtigen,

2.

die militärische Dienststelle, der gegenüber die Leistung zu erbringen ist (Leistungsempfänger),

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung,

4.

Zeitpunkt und Ort der Erbringung der Leistung und,

5.

sofern die Leistungsanforderung befristet wird, die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben.

(2) Eine Leistungsanforderung kann auch außerhalb eines Einsatzes jederzeit mittels Bereitstellungsbescheides vorbereitet werden. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten

1.

den Leistungspflichtigen,

2.

den Leistungsempfänger,

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung und

4.

den Ort der Erbringung der Leistung.

(3) Im Falle der Erlassung eines Bereitstellungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung festzusetzen

1.

mit einem Vollzugsbescheid oder,

2.

sofern es militärische Rücksichten erfordern, durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung .

Diese allgemeine Bekanntmachung ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. In einem Vollzugsbescheid darf die Leistungsanforderung auch befristet werden. In diesem Fall sind auch die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben aufzunehmen.

(4) Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden

1.

der Zeitpunkt des Beginnes der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes oder,

2.

sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.

(5) Im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 und 3 hat der bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergeben

1.

einen Leistungsbescheid und,

2.

sofern im Falle eines Bereitstellungsbescheides der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits bestimmt wurde, diesen Bescheid sowie einen allfälligen Vollzugsbescheid.

Aufhebung der Anforderung

§ 34. (1) Sind die Voraussetzungen weggefallen

1.

für die Anforderung einer Leistung oder

2.

für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Z 1 ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.

(2) Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten

1.

die zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle,

2.

die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person,

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung und

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