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Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG)

Geltender Text a fecha 2000-08-10

Abkürzung

MBG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2001 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2001 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2001 in Kraft)

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Verordnungen und Bescheide dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.