Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheater-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2000)(NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)
Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.
86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-
Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und
des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).
Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.
86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-
Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und
des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).
Artikel 13
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie
die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.
(2) Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Beamte, die vor Inkrafttreten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und
Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach Inkrafttreten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.
(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(5) Kinder sind
die ehelichen Kinder,
die legitimierten Kinder,
die Wahlkinder,
die unehelichen Kinder und
die Stiefkinder.
(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949,
angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfasst
sind,
sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.
(9) Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.
(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB "Beamter" umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
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Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen
mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig machen,
frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben.
Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.
(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden
bei Zutreffen einer der Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand über eigenes Ansuchen,
bei Verlust der Eigenberechtigung,
wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,
wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,
wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann.
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Anwartschaft
§ 3. (1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es seit denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,
Verzicht,
Austritt,
Kündigung,
Entlassung.
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Ruhegenussermittlungsgrundlagen
§ 3a. (1) Dem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Schädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(4) Wird ein Beamter infolge
eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder
einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung
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Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und
des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuss
§ 4. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(4) Wird ein Beamter infolge
eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder
einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu einem zumutbaren Erwerb unfähig,
Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.
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Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und
des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuss
Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist die jeweilige besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der besten 216 Beitragsmonate zu bewerten.
Es ist für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensions(sicherungs)beitrag geleistet wurde - die Beitragsgrundlage heranzuziehen. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensions(sicherungs)beitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar
angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,
angerechnete Ruhestandszeiten,
zugerechnete Zeiträume und
sonstige durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärte Zeiten.
Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "209",
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "202",
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "195",
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "188",
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "180".
Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.
86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-
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Ruhegenussfähiger Monatsbezug
§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
dem Gehalt und
den ruhegenussfähigen Zulagen,
(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
(3) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.
(4) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Anlage 1, Spalten 4 und 5 der AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Anlage 1, Spalten 4 und 5 der AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.
86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-
Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und
des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).
Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 5. 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage."
(2) Im § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 die Ausdrücke "des ruhegenussfähigen Monatsbezuges" jeweils durch die Ausdrücke "der Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.
(3) Im § 9 wird der Ausdruck "Anspruch auf vollen Ruhegenuss" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck "Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage" ersetzt.
(4) Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck "des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezuges” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck "der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.
(5) Im § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck "des ruhegenussfähigen Monatsbezuges" mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 jeweils durch den Ausdruck "der Ruhegenussberechnungsgrundlage" ersetzt.
(6) § 25 lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 samt Überschrift:
Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.
86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-
Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und
des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit,
den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
den angerechneten Ruhestandszeiten,
den zugerechneten Zeiträumen,
den durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Rückwirkend ersetzt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr.
86/2001 (vgl. die Inkrafttretensbestimmungen des § 62 des Bundesbahn-
Pensionsgesetzes idF des Pensionsreformgesetzes 2000 einerseits und
des Pensionsreformgesetzes 2001 andererseits).
Ruhegenussfähige Beamtendienstzeit
§ 7. (1) Als ruhegenussfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,
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