Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs hinsichtlich der Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen bezeichnet werden (Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 77 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010).
§ 1. Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Sinne des § 77 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994 sind:
Lebensmittel
Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck,
Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süßwaren, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung;
Übrige Sortimentsteile (Non-Food-Produkte)
Drogeriefachmarktartikel, wie insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege, Arzneimittel, deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken gestattet ist,
Tiernahrung,
Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel,
Zeitungen und Zeitschriften,
Papier- und Schreibwaren,
Zimmerpflanzen und Schnittblumen,
Fotoverbrauchsmaterial,
elektrotechnische Ersatzteile und Zubehör,
Textilien, wie insbesondere Bekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben.
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