Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn-Anschlussstelle Wundschuh im Bereich der Gemeinde Wundschuh

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-09-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:

Die Anschlussstelle “Wundschuh” (urspr. “Werndorf-Terminal”) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Wundschuh wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen AB-km 197,180 und AB-km 197,829 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 381 her.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Wundschuh aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. G 2172 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. -

Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Zl. 816.509/20-VI/B/5/99 vom 30. September 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “Autobahnanschlussstelle Werndorf-Terminal”.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.