Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 311 Pinzgauer Straße und der B 168 Mittersiller Straße im Bereich der Gemeinden Zell am See und Maishofen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:
Die Straßenteile der B 311 Pinzgauer Straße von km 43,67 bis km 49,741 (alt)/49,95 (neu) sowie der B 168 Mittersiller Straße von km 0,00 (alt) bis km 0,64 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. September 1990, BGBl. Nr. 569, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Zell am See" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
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