Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Taxenbach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:
Die Straßenteile der B 311 Pinzgauer Straße von km 82,28 bis km 82,56 sowie von km 83,04 bis km 83,48 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 17. Mai 1988, BGBl. Nr. 237, bestimmten - Abschnitt “Trattenbach” für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
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