Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Marketerin“ und „Akademischer Marketer“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H., Lehrgang „Marketing“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet:
§ 1. Die Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H. ist berechtigt, den Lehrgang „Marketing“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Marketing“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Marketerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Marketer“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2004 außer Kraft.