Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters", Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H., Lehrgang für "Export und Internationale Geschäftstätigkeit"
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet:
§ 1. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungsgesellschaft m.b.H. ist berechtigt, den Lehrgang für "Export und Internationale Geschäftstätigkeit" als "Lehrgang universitären Charakters" zu bezeichnen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2004 außer Kraft.
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