Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Buchhaltung (Buchhaltung-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-09-15
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet:

Lehrberuf Buchhaltung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Buchhaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buchhalter oder Buchhalterin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten und Funktionen fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme unter Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit organisieren,

2.

Daten für die Buchführung erfassen und kontrollieren,

3.

Buchführungsarbeiten durchführen und ablegen,

4.

Inventuren vorbereiten und erstellen,

5.

Daten für die Lohn- und Gehaltsverrechnung erfassen, prüfen und kontrollieren,

6.

Lohn- und Gehaltsverrechnungen durchführen und ablegen,

7.

Abrechnungen mit Sozialversicherungsanstalten und Steuerbehörden durchführen,

8.

Personalkarteien führen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```


```

1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

```


```

1.1.1 Einführung in die - -

Organisation und die

Aufgaben, die sich

aus der Stellung im

jeweiligen

Wirtschaftsbereich

ergeben

```


```

1.1.2 - Kenntnis der Rechtsform sowie der

Aufgaben, die sich aus der Stellung

im jeweiligen Wirtschaftsbereich

ergeben

```


```

1.1.3 - Kenntnis der Marktposition, der

betriebsspezifischen funktionellen

Kontakte zu den jeweiligen

Auftraggebern, Auftragnehmern,

Kunden und deren Verhalten

```


```

1.1.4 - Kenntnis über betriebsrelevante

Gesetze und Verordnungen

```


```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```


```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebs- und Hilfsmittel

```


```

1.2.2 Kenntnis der Gesundheits-, Unfall- und Umweltgefahren sowie

der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften

```


```

1.2.3 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane,

Sozialversicherungen und Interessenvertretungen sowie der

aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen

```


```

1.2.4 Kenntnis über die funktionell geeignete und ergonomische

Gestaltung des Arbeitsplatzes

```


```

1.3 Ausbildung im dualen System

```


```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und

sozialrechtlichen Bestimmungen

```


```

```

2.

Verwaltung und Büroorganisation

```

```


```

2.1 Verwaltung

```


```

2.1.1 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

```


```

2.1.2 Kenntnis über das Führen von Akten, Statistiken,

Anlegen und Führen Karteien und Dateien

von Akten,

Statistiken, Karteien

und Dateien

```


```

2.1.3 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit

Ablage und Evidenz Vordrucken und

Formularen

```


```

2.2 Büroorganisation

```


```

2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen bürotechnischen Organisations- und

Arbeitsmittel sowie Kommunikationsmittel

```


```

2.2.2 Grundkenntnisse über Kenntnis und Anwendung der

die Strukturen der betrieblichen elektronischen

betrieblichen Datenverarbeitung (Hardware,

elektronischen Software, Betriebssystem)

Datenverarbeitung

(Anwendung und

Aufgabe der EDV

in der

Betriebsorganisation)

```


```

2.2.3 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer

Anwendungen der elektronischen

Datenverarbeitung (wie

Textverarbeitung, Bezugsverrechnung,

Buchhaltung, Terminüberwachung,

Ablage)

```


```

```

3.

Rechnungswesen

```

```


```

3.1 Betriebliches Rechnungswesen

```


```

3.1.1 Kenntnis der Aufgaben und Funktion des -

betrieblichen Rechnungswesens

```


```

3.1.2 Grundkenntnisse über Kenntnis der rechnergestützten

rechnergestützte Abläufe im betrieblichen

Abläufe im Rechnungswesen

betrieblichen

Rechnungswesen

```


```

3.2 Kostenrechnung und Beschaffung

```


```

3.2.1 Grundkenntnisse über Kenntnis der -

betriebliche betrieblichen

Kostenarten und Kostenarten und

Kostenstrukturen, Kostenstrukturen,

deren deren

Beeinflussbarkeit und Beeinflussbarkeit

deren Auswirkung auf und deren

die Rentabilität Auswirkung auf

die Rentabilität

```


```

3.2.2 Kenntnis der Kostenrechnung

```


```

3.2.3 - Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten

```


```

3.2.4 Kenntnis der Mitwirken bei betrieblichen

betrieblichen Beschaffungsmöglichkeiten, Einholen

Beschaffungsmöglich- von Angeboten und Durchführung von

keiten, Einholen von Bestellungen

Angeboten und

Durchführung von

Bestellungen

```


```

3.3 Zahlungsverkehr

```


```

3.3.1 Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit -

Behörden, Post, Geld- und

Kreditinstituten

```


```

3.3.2 Mitwirken beim Zahlungsverkehr

```


```

```

4.

Buchhaltung und Personalverrechnung

```

```


```

4.1 Buchhaltung

```


```

4.1.1 Kenntnis der Grundsätze ordnungsgemäßer -

Buchhaltung

```


```

4.1.2 Kenntnis der Einnahmen-Ausgabenrechnung -

(laufende Geschäftsfälle,

Erfolgsermittlung), Pauschalierung

```


```

4.1.3 Kenntnis der doppelten Buchhaltung -

(Belegwesen, Journal, Hauptbuch,

Führen von Nebenbüchern)

```


```

4.1.4 Erfassen, Prüfen, Kontrollieren und Ablegen von Daten für

die Buchführung

```


```

4.1.5 Kontieren

```


```

4.1.6 - Durchführen von Buchungsarbeiten und

Erstellen von Auswertungen und

Statistiken, Ermitteln des

handelsrechtlichen Erfolgs

```


```

4.1.7 - Vorbereiten und Erstellen von

Inventuren

```


```

4.1.8 Grundkenntnisse über Kenntnis der einschlägigen Steuern

die einschlägigen und Abgaben

Steuern und Abgaben

```


```

4.1.9 Grundkenntnisse

der Finanzierung

```


```

4.2 Personalverrechnung

```


```

4.2.1 Kenntnis der Lohn- Mitwirken bei der Lohn- und

und Gehaltsverrechnung

Gehaltsverrechnung

```


```

4.2.2 Erfassen, Prüfen, Kontrollieren und Ablegen von Daten für

die Lohn- und Gehaltsverrechnung

```


```

4.2.3 - Mitwirken bei der Abrechnung mit

Sozialversicherung und Finanzamt

```


```

4.2.4 Kenntnis der für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevanten

Regelungen und Bestimmungen (insbesondere Kollektivverträge

und Regelungen und Bestimmungen betreffend

Personaleinstellung, Dienstverträge, Lehrlinge, Jugendliche,

Arbeiter, Angestellte, Kündigungen, Entlassungen,

einvernehmliche Lösungen, Betriebsvereinbarungen,

Arbeitszeit, Urlaub, Krankenstand, Mutterschutz,

Behinderteneinstellung, Sozialrecht, Sonderzahlungen,

Lohnpfändungen, Steuern und Sozialversicherung)

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbst gesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Buchhaltung, Personalverrechnung und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Wirtschaftskunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Buchhaltung und Personalverrechnung oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Buchhaltung

§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich und hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen in der Buchhaltung zu beziehen.

(2) Die Prüfung hat Aufgabenstellungen betreffend die Bereiche Kontierung von Belegen, Verbuchung laufender Geschäftsfälle, Vorbereitungsarbeiten für den Jahresabschluss, Steuern und Abgaben sowie den Schriftverkehr (Formularwesen) mit Behörden zu umfassen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Personalverrechnung

§ 6. (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich und hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Bearbeitung von betriebsbezogenen Aufträgen in der Lohn- und Gehaltsverrechnung zu beziehen.

(2) Die Prüfung hat Aufgabenstellungen betreffend eines von der Prüfungskommission aus den folgenden Bereichen auszuwählenden Themas zu umfassen:

1.

Lohn- und gehaltsabhängige Abgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Abgaben),

2.

Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der Abrechnung von Überstunden,

3.

Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der Abrechnung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration).

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 45 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachgespräch

§ 7. (1) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Im Fachgespräch ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling soll zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(4) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluss der schriftlichen Prüfung in den Gegenständen Buchhaltung und Personalverrechnung für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:

1.

Prozentrechnung,

2.

Zinsenrechnung,

3.

Bezugs- oder Absatzkalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wirtschaftskunde

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Kaufmännischer Schriftverkehr (Anfrage, Angebot, Bestellung, Mängelrüge, Mahnschreiben),

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.