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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine Allgemeine Viehzählung im Jahr 2000

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 8 auf Grund des § 11 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Erhebungszeitraum

§ 1. Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 wird für das Jahr 2000 eine Allgemeine Viehzählung angeordnet.

Stichtage, Referenzzeitraum

§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 1. Dezember 2000.

(2) Im Fall von Geflügelhaltung gilt bei zum 1. Dezember vorübergehend geräumten Ställen der Tag als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 2000 und dem 1. Dezember 2000 vorangegangen ist.

(3) Im Falle der Schlachtungen von Kälbern sowie der nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember 1999 bis 1. Dezember 2000 als Referenzzeitraum.

Erhebungsart und -masse

§ 3. (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen ist als Stichprobenerhebung und personenbezogen (siehe § 5) durchzuführen. Die Erhebung der Positionen 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei 1 000 Betrieben, der Positionen 13 bis 39 der Anlage 1 bei 12 000 Betrieben durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt.

(2) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen gemäß § 5.

(3) Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Positionen erfolgt nicht personenbezogen als Vollerhebung gemäß § 3 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und durch Beschaffung von Verwaltungsdaten gemäß § 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

Erhebungsgegenstände, Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Die Erhebungsgegenstände und -merkmale sind den Anlagen zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.

Auskunftspflichtige, Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählt wurden und die die in Anlage 1 bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den Gemeinden anzugeben.

Mitwirkung der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und der AMA

§ 6. (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 7 Abs. 1 an der Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen verpflichtet.

(2) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten in § 7 Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Städte mit eigenem Statut haben die in § 7 Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag im Dienstweg an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.

(4) Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des § 7 Abs. 2 auf elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Durchführung

§ 7. (1) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen ist von der Gemeinde und der Stadt mit eigenem Statut, in der sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählte Betrieb befindet, in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung gestellte Erhebungsformulare ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

(2) Die gemäß Anlage 1, Positionen 1 bis 12, erhobenen Daten sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich mit Stichtag 1. Dezember 2000 durch die Verwaltungsdaten der Anlage 2 zu ergänzen.

Aufwandentschädigung

§ 8. (1) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes an Rindern eine Abfindung in der Höhe von 24,60 S (1,79 Euro) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.

(2) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes der sonstigen Nutztierarten eine Abfindung in der Höhe von 32,80 S (2,38 Euro) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.

Außerkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

Anlage 1

Pos. Bezeichnung

RINDER

Jungvieh unter ein Jahr alt

1 Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

2 Andere Kälber und Jungrinder, männlich

3 Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt

4 Stiere und Ochsen

5 Schlachtkalbinnen

6 Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder zwei Jahre alt und älter

7 Stiere und Ochsen

8 Schlachtkalbinnen

9 Nutz- und Zuchtkalbinnen

10 Milchkühe

11 Andere Kühe

12 Rinder insgesamt

SCHWEINE

13 Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

14 Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

15 50 bis unter 80 kg

16 80 bis unter 110 kg

17 110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

18 Jungsauen, noch nie gedeckt

19 Jungsauen erstmals gedeckt

20 Ältere Sauen, gedeckt

21 Ältere Sauen, nicht gedeckt

22 Zuchteber

23 Schweine insgesamt

SCHAFE

24 Mutterschafe und gedeckte Lämmer

25 Andere Schafe

26 Schafe insgesamt

ZIEGEN

27 Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen

28 Andere Ziegen

29 Ziegen insgesamt

GEFLÜGEL

Hühner

30 Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr alt

31 Legehennen 1/2 Jahr bis unter 11/2 Jahre alt

32 Legehennen 11/2 Jahre alt und älter

33 Hähne

34 Mastkücken und Jungmasthühner

35 Hühner insgesamt

36 Truthühner

37 Sonstiges Geflügel

38 Zuchtwild im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 399/1994:

Wildhuftiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet und zum Zweck der Fleischgewinnung getötet werden.

39 Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen

Anlage 2

Kategorien der Österreichischen Datenbank für Rinder

Jungvieh unter 1 Jahr alt männlich

weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt Stiere und Ochsen

Kalbinnen

Rinder 2 Jahre alt und älter Stiere und Ochsen

Kalbinnen

Kühe

Schlachtungen von Kälbern

INVEKOS-Daten

Mutterkühe