Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gerberei (Gerberei-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-09-15
Status Aufgehoben · 2008-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet:

Lehrberuf Gerberei

§ 1. (1) Der Lehrberuf Gerberei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Rotgerben,

2.

Weiß- und Sämischgerben.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen des anderen Schwerpunkts ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gerber oder Gerberin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung erfolgt, sind die innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit im Lehrberuf Gerberei zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Gerberei - Rotgerben:

a)

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

b)

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c)

erforderliche Materialien zum Rotgerben fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,

d)

Bedarf an Chemikalien und Hilfsmittel sowie an Energie und Wasser ermitteln und optimieren,

e)

Nebenprodukte und Reststoffe unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte vermeiden, verwerten bzw. entsorgen,

f)

Qualitätskontrolle im Hinblick auf physikalische und chemische Eigenschaften,

g)

Abluft-, Abfall- und Abwasserbeschaffenheit im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen kontrollieren,

h)

Ausführen der Arbeiten der Rotgerberei an Haut-, Leder- und Fellmaterial unter Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards,

i)

technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen.

2.

Gerberei - Weiß- und Sämischgerben:

a)

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

b)

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c)

erforderliche Materialien zum Weiß- und Sämischgerben fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,

d)

Bedarf an Chemikalien und Hilfsmittel sowie an Energie und Wasser ermitteln und optimieren,

e)

Nebenrodukte und Reststoffe unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte vermeiden, verwerten bzw. entsorgen,

f)

Qualitätskontrolle im Hinblick auf physikalische und chemische Eigenschaften,

g)

Abluft-, Abfall- und Abwasserbeschaffenheit im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen kontrollieren,

h)

Ausführen der Arbeiten der Weiß- und Sämischgerberei an Haut-, Leder- und Fellmaterial unter Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards,

i)

technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gerberei wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der verwendeten Roh- und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Grundkenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz, die

```

Möglichkeiten der Wiederverwertung und der fachgerechten

Trennung und Entsorgung der im Betrieb verwendeten Roh-,

Hilfs- und Reststoffe

```


```

```

4.
  • Kenntnis über Kenntnis über

```

Sortieren der Sortieren fertiger

Rohhäute und Felle und Leder

Rohfelle

```


```

```

5.

Konservieren und - -

```

Lagern der Rohware

und Zwischenprodukte

```


```

```

6.

Weichen -

```

```


```

```

7.

Kenntnis über Haarlockern, Enthaaren und Hautaufschluss

```

```


```

```

8.

Äschern -

```

```


```

```

9.

Kenntnis der Gerbarten -

```

```


```

```

10.
  • Entkalken, Beizen, Pickeln und

```

Vorgerben

```


```

```

11.
  • Gerben entsprechend der Leder-

```

oder Fellart

```


```

```

12.
  • Abwelken und Falzen

```

```


```

```

13.
  • Kenntnis über Trocknungsarten und

```

Mitarbeiten beim Trocknungsprozess

```


```

```

14.
  • Kenntnis der Beurteilen und

```

Qualitäts- Sortieren von

kontrolle Rohhäuten und

Fellen sowie von

Leder und fertigen

Fellen

```


```

```

15.
  • Schleifen

```

```


```

```

16.

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

17.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit und der Vorschriften der Verordnung

über Beschäftigungsverbote und Beschränkungen für Jugendliche

gemäß § 23 KJBG

```


```

```

18.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

```

19.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt; Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich

```


```

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

1.

Gerberei - Rotgerben

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

20.

Kenntnis des - -

```

Streichens

```


```

```

21.

Kenntnis der - Kruponieren

```

Flächenaufteilung der

Haut und

Schnittführung

(Kruponieren,

Trimmen)

```


```

```

22.

Kenntnis des Entfleischens

```

```


```

```

23.

Kenntnis des Spaltens

```

```


```

```

24.

Kenntnis des Nasszurichtens

```

```


```

```

25.
  • Neutralisieren, Nachgerben, Färben

```

und Fetten

```


```

```

26.
  • Ausrecken (Ausstoßen)

```

```


```

```

27.
  • Stollen

```

```


```

```

28.
  • Kenntnis der Zurichtungsarten und

```

Auftragstechniken

```


```

```

29.
  • Zurichten des Leders mit

```

Zurichthilfsmittel

```


```

```

30.
    • Glanzstoßen

```

```


```

```

31.
  • Millen, Bügeln, Prägen, Messen

```

```


```

```

2.

Gerberei - Weiß- und Sämischgerben

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

20.

Strecken von Pelz und Fellen -

```

```


```

```

21.

Enthaaren - -

```

```


```

```

22.

Entfleischen auf dem Entfleischen maschinell

```

Baum

```


```

```

23.
    • Dünnschneiden von

```

Pelzen und Fellen

```


```

```

24.

Narben abstoßen auf Narben abstoßen maschinell

```

dem Baum

```


```

```

25.

Kenntnis des - -

```

Streichens (manuell

und maschinell)

```


```

```

26.

Streichen -

```

```


```

```

27.
  • Messen

```

```


```

```

28.
  • Waschen, Fetten

```

```


```

```

29.

Stollen mit Hand Stollen maschinell

```

```


```

```

30.
  • Bimsen

```

```


```

```

31.
  • Kenntnis des Färbens

```

```


```

```

32.

Bürstfärben auf der Tafel

```

```


```

```

33.
  • Spritz- und Fassfärben

```

```


```

```

34.
  • Zurichten nach der Färbung

```

```


```

```

35.

Kenntnis des Läuterns

```

```


```

```

36.

Läutern - -

```

```


```

```

37.
    • Zuordnen und

```

Auswahl der

Rohware nach

Verwendungszweck

```


```

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Gerbtechnik und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

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