← Geltender Text · Verlauf

Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 3 und A 4 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst

Geltender Text a fecha 2000-08-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für Bedienstete im Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst (BID)

1.

in den Verwendungsgruppen A 3, A 4, C und D sowie

2.

in den Entlohnungsgruppen v3 und v4.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildungen für den Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst umfassen

1.

Lehrveranstaltungen in Form von Ausbildungsmodulen,

2.

Praxisphasen mit Begleitunterricht,

3.

Trainings- und Spezialisierungsphasen mit begleitender Praxis insbesondere in den der vorgesehenen Verwendung der Bediensteten entsprechenden Schwerpunktbereichen.

(2) Die Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sind dem Bedarf entsprechend anzubieten.

§ 3. In der Grundausbildung sind folgende Bereiche zu behandeln:

1.

Rechtskunde (einschlägige Rechtsvorschriften und die im § 24 Abs. 2 BDG 1979 angeführten Stoffgebiete einschließlich allgemeiner Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Union),

2.

BID-Management und Öffentlichkeitsarbeit,

3.

Medienerschließung und

4.

Informationsvermittlung.

§ 4. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungsmodule sind dem Bedarf entsprechend an der Österreichischen Nationalbibliothek, an den Universitätsbibliotheken Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie nach Maßgabe der Möglichkeiten an anderen wissenschaftlichen Bibliotheken oder sonstigen fachlich in Betracht kommenden Einrichtungen anzubieten und haben

1.

sieben Wochen für die Verwendungsgruppen A 3, C bzw. die Entlohnungsgruppe v3 und

2.

vier Wochen für die Verwendungsgruppen A 4, D bzw. die Entlohnungsgruppe v4

zu dauern.

(2) Die Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen in den im § 3 angeführten Stoffgebieten.

§ 5. Die Praxisphase mit Begleitunterricht dient dazu, die in den Ausbildungsmodulen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 erworbenen Kenntnisse in der Praxis zu vertiefen und Organisation und Arbeitsweise anderer Einrichtungen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens kennen zu lernen und dauert für beide Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen eine Woche.

§ 6. Die Trainings- und Spezialisierungsphasen mit begleitender Praxis dauern

1.

20 Wochen für die Verwendungsgruppen A 3 und C bzw. die Entlohnungsgruppe v3, wovon bis zu zwei Wochen dem Kennenlernen der Arbeitsabläufe der eigenen BID-Einrichtung dienen sollen und

2.

zehn Wochen für die Verwendungsgruppen A 4 und D bzw. die Entlohnungsgruppe v4, wovon bis zu einer Woche dem Kennenlernen der eigenen BID-Einrichtung dienen soll.

§ 7. (1) Die inhaltliche Gestaltung der Grundausbildungen einschließlich der Erstellung von Lehrplänen ist vom Ausbildungsleiter/von der Ausbildungsleiterin in Zusammenarbeit mit den in Abs. 2 genannten Ausbildungsverantwortlichen wahrzunehmen. Dabei ist die Arbeitsgemeinschaft der Bibliotheksdirektoren und Bibliotheksdirektorinnen zu befassen. Der Ausbildungsleiter/die Ausbildungsleiterin und zwei Stellvertreter/innen sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen.

(2) Für die Durchführung der Ausbildungsmodule an den im § 4 Abs. 1 genannten Bibliotheken sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Ausbildungsverantwortliche zu bestellen.

Dienstprüfung

§ 8. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung ist in Einzelprüfungen abzuhalten und besteht je nach Erfordernis des jeweiligen Ausbildungsteiles aus

1.

schriftlichen oder mündlichen Prüfungen,

2.

Praxisberichten,

3.

begleitenden Leistungsfeststellungen,

4.

für die Verwendungsgruppen A 3 und C bzw. die Entlohnungsgruppe v3 dem Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache, im Einvernehmen mit dem Ausbildungsverantwortlichen auch einer anderen Fremdsprache, im Rahmen des Gegenstandes Medienerschließung. Auf Wunsch des/der Auszubildenden kann im Einvernehmen mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen dieser Nachweis auch im Rahmen eines anderen Gegenstandes erfolgen.

(3) Die Art der Erfolgskontrolle ist den Auszubildenden spätestens vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsteiles nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann frühestens nach einer Woche wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.

§ 9. Die Durchführung der jeweiligen Prüfung soll nach Möglichkeit jenem Mitglied der Prüfungskommission obliegen, welches diesen Gegenstand im Ausbildungsmodul vorgetragen hat.

§ 10. Die Lehrbeauftragten sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen.

Prüfungskommission

§ 11. (1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission

1.

für die Verwendungsgruppen A 3 und C bzw. die Entlohnungsgruppe v3 und

2.

für die Verwendungsgruppen A 4 und D bzw. die Entlohnungsgruppe v4

beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzurichten. Die Kommissionsmitglieder sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus dem Kreis der Lehrbeauftragten auszuwählen.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 12. Vor Beginn der Grundausbildungslehrgänge können auf Antrag der Auszubildenden bereits erworbene Praxiszeiten und/oder Ausbildungsinhalte gemäß der §§ 2 und 3 auf die Grundausbildung angerechnet werden. Die Beurteilung, welche Teile des Grundausbildungslehrganges entsprechend der betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe entfallen können, obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind

§ 13. Zur Grundausbildung oder zu Teilen dieser Grundausbildung können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze und gegen angemessenen Kostenersatz auch Personen zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete sind, wenn sie über einschlägige Berufserfahrungen in dem im § 6 genannten Ausmaß verfügen.

Übergangs und Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst, BGBl. Nr. 284/1985, tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen gemäß der im Abs. 2 genannten Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung bzw. von Grundausbildungsteilen gemäß dieser Verordnung.