Verordnung der Bundesregierung, mit der der Zähltag für die an der Wende des Jahrzehnts 2000/2001 vorzunehmende Volkszählung bestimmt wird
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 10 Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Für die gemäß § 1 des Volkszählungsgesetzes 1980 an der Wende des Jahrzehnts 2000/2001 vorzunehmende ordentliche Volkszählung wird der Zähltag 15. Mai 2001 bestimmt.
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