Verordnung der Bundesregierung, mit der der Stichtag für die ordentliche Arbeitsstättenzählung 2001 angeordnet wird
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 61/2018 – 2. BRBG).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Arbeitsstättenzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 119/1973, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 61/2018 – 2. BRBG).
Im Jahr 2001 ist mit Stichtag 15. Mai 2001 eine ordentliche Arbeitsstättenzählung durchzuführen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich” hat die Arbeitsstättenzählung 2001 gemeinsam mit der Volkszählung 2001 abzuwickeln.
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