VERTRAG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada über die Auslieferung
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juli 2000 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung von Kanada, nachfolgend „die Vertragsparteien“ genannt,
Von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung zu verbessern und die Beziehungen zwischen beiden Staaten auf dem Gebiet der Auslieferung zu erleichtern,
In erneuter Bekräftigung der gegenseitigen Achtung ihrer Rechtsordnung und ihrer Rechtspflegeeinrichtungen,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Auslieferungsverpflichtung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme wegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung begehrt wird.
Artikel 2
Auslieferungsfähige strafbare Handlungen
(1) Im Sinne dieses Vertrages wird die Auslieferung wegen eines solchen Verhaltens bewilligt, welches nach dem Recht beider Vertragsparteien eine strafbare Handlung darstellt, die mit Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit strengerer Strafe bedroht ist. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilte Person, um deren Auslieferung zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsbeschränkenden Maßnahme ersucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme mindestens sechs Monate beträgt.
(2) Wird die Auslieferung wegen einer in Absatz 1 beschriebenen strafbaren Handlung bewilligt, so kann sie auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbarer Handlungen bewilligt werden, die auf Grund der Strafdrohung oder der Dauer der verhängten und noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe nach diesem Vertrag nicht Anlaß zu einer Auslieferung geben könnten.
(3) Im Sinne dieses Artikels:
ist eine strafbare Handlung ungeachtet dessen auslieferungsfähig, ob das Recht der Vertragsparteien sie derselben Kategorie strafbarer Handlungen zuordnet oder mit denselben Begriffen bezeichnet;
wird bei der Entscheidung, ob ein Verhalten im ersuchten Staat eine auslieferungsfähige strafbare Handlung darstellt, auf die Gesamtheit der der auszuliefernden Person zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen Bedacht genommen und es kommt nicht darauf an, ob nach dem Recht beider Vertragsparteien die strafbare Handlung dieselben Tatbestandsmerkmale enthält.
(4) Die Auslieferung kann unabhängig davon bewilligt werden, wann die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, begangen wurde, vorausgesetzt, daß das Verhalten:
im Zeitpunkt, in dem es gesetzt wurde, nach dem Recht des ersuchenden Staates eine strafbare Handlung darstellte; und
im Falle, daß es im Zeitpunkt der Stellung des Auslieferungsersuchens im ersuchten Staat gesetzt worden wäre, nach dem Recht dieses Staates eine strafbare Handlung dargestellt hätte.
(5) Ist die strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so wird die Auslieferung bewilligt, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder nach dem Recht des ersuchten Staates eine Gerichtsbarkeit für eine außerhalb seines Hoheitsgebietes unter gleichartigen Umständen begangene strafbare Handlung gegeben ist. Wenn das Recht des ersuchten Staates dies nicht vorsieht, kann der ersuchte Staat die Auslieferung nach seinem Ermessen bewilligen.
(6) Eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenbestimmungen (fiskalische strafbare Handlung) stellt eine auslieferungsfähige strafbare Handlung dar. Sofern das dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Verhalten im ersuchten Staat eine strafbare Handlung darstellt, kann die Auslieferung nicht aus dem Grund abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern vorsieht oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art enthält, wie sie das Recht des ersuchenden Staates vorsieht.
Artikel 3
Ablehnungsgründe
(1) Die Auslieferung wird in folgenden Fällen nicht bewilligt:
wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, vom ersuchten Staat als politische strafbare Handlung angesehen wird. Die vollendete oder versuchte vorsätzliche Tötung eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner Familie wird nicht als politische strafbare Handlung angesehen;
wenn ernstliche Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen;
wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine ausschließlich militärische strafbare Handlung darstellt;
wenn wegen der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, im ersuchten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; oder
wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates aus dem Grunde der Verjährung nicht mehr verfolgt oder bestraft werden kann.
(2) Die Auslieferung kann in folgenden Fällen abgelehnt werden:
wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein Staatsangehöriger des ersuchten Staates ist. Wenn der ersuchte Staat die Auslieferung eines seiner Staatsangehörigen ablehnt, wird er den Fall über Ersuchen des anderen Staates den zuständigen Behörden unterbreiten, damit ein Verfahren zur Verfolgung der Person wegen aller oder einzelner strafbarer Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wurde, eingeleitet werden kann;
wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt und dieser ein Strafverfahren einleiten wird;
wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist;
wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, in Abwesenheit verurteilt wurde; oder
wenn wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, in einem dritten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, vorausgesetzt daß:
das im Tatortstaat erlassene Urteil zu einem Freispruch führte; oder
ii) die verhängte Freiheitsstrafe oder die andere die Freiheit beschränkende Maßnahme zur Gänze verbüßt wurde oder Gegenstand einer Begnadigung oder Amnestie war.
Artikel 4
Geschäftsweg
Ersuchen um Auslieferung und die nachfolgende Korrespondenz werden im Wege der Justizministerien der Vertragsparteien übermittelt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Artikel 5
Ersuchen und Unterlagen
(1) Ersuchen um Auslieferung werden schriftlich gestellt. Dem Ersuchen sind in allen Fällen beizufügen:
Angaben über die Beschreibung, die Identität, den Aufenthaltsort und die Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person; und
der Text der auf die strafbare Handlung anwendbaren Gesetzesbestimmungen des ersuchenden Staates, einschließlich jener über die Verjährung und, wenn die strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen wurde, jene Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Gerichtsbarkeit gründet.
(2) Wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist oder zur Strafverfolgung gesucht wird, sind dem Ersuchen beizufügen:
die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls oder jeder anderen Urkunde mit gleicher Rechtswirkung, welche von einem Richter des ersuchenden Staates ausgestellt wurde; und
falls das Recht des ersuchten Staates dies verlangt, Beweismittel, die die Versetzung der gesuchten Person in den Anklagestand rechtfertigen würden, wenn das Verhalten im ersuchten Staat gesetzt worden wäre. Zu diesem Zweck ist eine Sachverhaltsdarstellung, welche die Beweismittel, einschließlich jener über die Identität des Beschuldigten, anführt, als Beweis für die darin enthaltenen Angaben zugelassen, sofern der Richter oder Staatsanwalt, von dem sie stammt, bescheinigt, daß die in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Beweismittel gemäß dem Recht des ersuchenden Staates erlangt wurden. Die Sachverhaltsdarstellung kann Berichte, Erklärungen, Reproduktionen oder sonstige dienliche Unterlagen enthalten. Die Sachverhaltsdarstellung kann Beweismittel enthalten, die im ersuchenden Staat oder anderswo erhoben wurden, und wird unabhängig davon als Beweis zugelassen, ob sie sonst nach dem Recht des ersuchten Staates als Beweis zugelassen werden könnte.
(3) Wenn die Person zur Vollstreckung eines Urteils begehrt wird, sind dem Ersuchen beizufügen:
eine beglaubigte Abschrift des Urteils und eine Bestätigung, daß es rechtskräftig und verbindlich ist;
eine Beschreibung des Verhaltens, welches der Verurteilung zugrunde liegt, sofern diese nicht bereits im Urteil oder im Haftbefehl enthalten ist; und
wenn das Urteil nur den Schuldspruch enthält, einen von einem Richter des ersuchenden Staates erlassenen Haftbefehl; oder
wenn das Urteil sowohl den Schuldspruch als auch den Strafausspruch enthält, die Angabe, welcher Teil der Strafe noch nicht verbüßt worden ist.
(4) Alle nach diesem Vertrag übermittelten Unterlagen müssen in einer der offiziellen Sprachen des ersuchten Staates abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Jede Übersetzung der zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelten Unterlagen wird für alle Zwecke im Auslieferungsverfahren zugelassen.
(5) Alle Unterlagen und beglaubigten Abschriften davon, die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelt werden und offensichtlich von einem Richter, Staatsanwalt oder einer anderen Justizbehörde des ersuchenden Staates beglaubigt oder ausgestellt wurden, werden im Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat als Beweismittel zugelassen, auch wenn sie nicht unter Eid oder als eidesstattliche Erklärung abgegeben wurden, und ohne Nachweis der Unterschrift oder der amtlichen Eigenschaft dessen, der sie offensichtlich unterschrieben hat.
(6) Unterlagen, die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelt werden, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Artikel 6
Ergänzende Information
Wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung nach diesem Vertrag nicht ausreichend sind, ersucht er um Übermittlung ergänzender Information innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist.
Artikel 7
Vereinfachte Auslieferung
(1) Die Auslieferung einer Person kann nach den Bestimmungen dieses Vertrages auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 nicht erfüllt sind, sofern sich die betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden erklärt.
(2) Artikel 13 findet in einem solchen Fall Anwendung, es sei denn, daß der ersuchte Staat vor der Übergabe erklärt, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität zu verzichten.
Artikel 8
Vorläufige Auslieferungshaft
(1) In dringenden Fällen kann eine Vertragspartei um die vorläufige Verhaftung der gesuchten Person entweder durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) oder auf dem in Artikel 4 vorgesehenen Weg ersuchen. Das Ersuchen kann durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden.
(2) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung umfaßt:
Angaben über die Identität und gegebenenfalls die Nationalität und den möglichen Aufenthaltsort der gesuchten Person sowie eine Personenbeschreibung;
eine Erklärung, wonach um Auslieferung ersucht werden wird;
die Bezeichnung der strafbaren Handlung unter Angabe von Tatzeit und Tatort sowie eine kurze Sachverhaltsdarstellung;
eine Erklärung, wonach ein Haftbefehl erlassen oder ein Urteil verkündet wurde, unter Angabe von Zeit, Ort und ausstellender Behörde;
eine Erklärung über die Höchstdauer des Freiheitsentzuges, der angeordnet werden kann oder angeordnet wurde und gegebenenfalls noch zu verbüßen ist.
(3) Nach Erhalt eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung ergreift der ersuchte Staat nach seinem Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die Verhaftung der gesuchten Person zu veranlassen, und unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich über das Ergebnis seines Ersuchens.
(4) Die vorläufige Haft wird aufgehoben, wenn der ersuchte Staat das Auslieferungsersuchen nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Verhaftung der gesuchten Person erhalten hat. Die Behörden des ersuchten Staates können diesen Zeitraum für das Einlangen der in Artikel 5 erwähnten Unterlagen verlängern, sofern dies nach ihrem Recht zulässig ist. Ungeachtet dessen kann die gesuchte Person jederzeit unter solchen Bedingungen enthaftet werden, die für notwendig erachtet werden, um sicherzustellen, daß sie nicht flüchtet.
(5) Der Ablauf des in Absatz 4 erwähnten Zeitraumes steht der Verhaftung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.
Artikel 9
Mehrheit von Auslieferungsersuchen
(1) Wird von zwei oder mehreren Staaten um die Auslieferung derselben Person ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat, an welchen dieser Staaten die Person ausgeliefert wird und benachrichtigt die ersuchenden Staaten von seiner Entscheidung.
(2) Bei der Entscheidung darüber, an welchen Staat eine Person ausgeliefert werden soll, berücksichtigt der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die verhältnismäßige Schwere der strafbaren Handlungen, falls sich das Ersuchen auf verschiedene Straftaten bezieht, Zeit und Ort ihrer Begehung, die Zeitpunkte der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und die Möglichkeit der Weiterlieferung an einen dritten Staat.
Artikel 10
Entscheidung und Übergabe
(1) Sobald eine Entscheidung über das Auslieferungsersuchen vorliegt, setzt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat von dieser Entscheidung in Kenntnis. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.
(2) Wird die Auslieferung bewilligt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über die Dauer der von der gesuchten Person in Auslieferungshaft verbrachten Zeit.
(3) Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat die Person an einem dem ersuchenden Staat genehmen Übergabeort im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates.
(4) Der ersuchende Staat übernimmt die Person innerhalb eines vom ersuchten Staat zu bestimmenden angemessenen Zeitraumes. Wird die Person nicht innerhalb dieses Zeitraumes übernommen, kann der ersuchte Staat die Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.
(5) Wird die Übergabe oder Übernahme der gesuchten Person durch höhere Gewalt verhindert, so hat die betroffene Vertragspartei die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsparteien vereinbaren einen neuen Übergabezeitpunkt und die Bestimmungen des Absatzes 4 finden Anwendung.
Artikel 11
Aufgeschobene oder zeitweilige Übergabe
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.