Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der o. Univ.-Prof. Ing. Dr. Werner Pfannhauser KEG
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:
§ 1. Die o. Univ.-Prof. Ing. Dr. Werner Pfannhauser KEG mit Sitz in 1180 Wien, Kreuzgasse 79, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von biologisch erzeugten und verarbeiteten landwirtschaftlichen Produkten sowie von eingeführten biologisch erzeugten und verarbeiteten landwirtschaftlichen Produkten gemäß
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, in der jeweils geltenden Fassung, und
Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 Teil B, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.