ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KAP VERDE ÜBER NAHRUNGSMITTELHILFE in den Jahren 1996 bis 1998
Artikel 1
Angesichts des strukturellen Getreidedefizits und langfristigen Bedarfes der Regierung der Republik Kap Verde ist die Österreichische Bundesregierung bereit, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten in den Jahren 1996 bis 1998 einen jährlichen Beitrag zur Versorgung von Kap Verde mit Getreide zu leisten.
Artikel 2
Auf der Grundlage der Bedarfsschätzungen der Regierung der Republik Kap Verde wird die Österreichische Bundesregierung während der Geltungsdauer dieses Abkommens (1996 bis 1998) den jährlichen Ankauf von 5 000 t Weizen (Getreideäquivalent) zum "geltenden internationalen Marktpreis" finanzieren, der durch die vom Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß in London erstellten Verfahrensregeln jährlich festgesetzt wird.
Wenn die Ernährungslage des Landes dies angemessen erscheinen läßt, kann der Weizen durch andere für den menschlichen Verzehr geeignete Getreidearten (gemäß den Bestimmungen des internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1995) ersetzt werden.
Artikel 3
Die Österreichische Bundesregierung wird die kapverdische Seite nach Erhalt der Bedarfsschätzungen ehestmöglich hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen.
Artikel 4
Die Republik Kap Verde ist verantwortlich für den Ankauf, möglichst in einem Entwicklungsland, sowie für die Einfuhr der Nahrungsmittelhilfe nach Kap Verde.
Nach Vorlage der Bedarfsschätzungen, einer Übersicht über die in den beiden Vorjahren insgesamt nach Kap Verde gelieferten Nahrungsmittelhilfe, einer Übersicht über die Höhe der Gegenwertfonds, die durch den Verkauf der durch die österreichische Bundesregierung finanzierten Nahrungsmittel auf dem kapverdischen Binnenmarkt in den beiden Vorjahren gebildet wurden, einer Übersicht über die Verwendung jenes Anteils dieser Gegenwertfonds, der entsprechend dem Jahresprogramm der kapverdisch-österreichischen Zusammenarbeit zur Kofinanzierung von Projekten der österreichisch-kapverdischen Zusammenarbeit verwendet wurde, sowie eines Ankaufsavis der von der Regierung der Republik Kap Verde beauftragten Organisation überweist die österreichische Bundesregierung in US$ 75% des gemäß Artikel 2 vereinbarten Betrags auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde bekannt zu gebendes Bankkonto. Die restlichen 25% werden von der österreichischen Bundesregierung nach Erhalt der Lieferbestätigung überwiesen.
Artikel 5
In dringlichen Fällen kann die Regierung der Republik Kap Verde bis zu 20% der im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Menge an Nahrungsmitteln kostenlos verteilen. In diesem Fall legt die Regierung der Republik Kap Verde der österreichischen Bundesregierung ein detailliertes Projekt oder Programm zur Genehmigung vor.
Artikel 6
Die nicht gemäß Artikel 5 zur kostenlosen Verteilung gelangenden Nahrungsmittel werden auf dem kapverdischen Binnenmarkt verkauft; der Erlös wird - nach Abzug der Transport- und Vermarktungskosten - in nationaler Währung auf ein Sonderkonto des Fonds du Développement National eingezahlt.
Die Detailbestimmungen über die Verwendung der Mittel dieses Sonderkontos werden gemäß der im Indikativen Dreijahresprogramm 1996 bis 1998 der österreichisch-kapverdischen Zusammenarbeit (PIC) vorgesehenen jährlichen Konkretisierung der österreichisch-kapverdischen Zusammenarbeit durch das jeweilige Jahresprogramm ausgehandelt.
Artikel 7
Die Regierung der Republik Kap Verde gewährt jederzeit die Möglichkeit für von der österreichischen Bundesregierung notifizierte Personen, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Verwendung der von der österreichischen Bundesregierung überwiesenen Beträge zu nehmen.
Artikel 8
Gleichzeitig mit den im PIC vorgesehenen jährlichen Evaluierungsmaßnahmen der österreichisch-kapverdischen Kooperation werden die DGCI und das Koordinationsbüro für Österreichische Entwicklungszusammenarbeit die Ergebnisse der in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen bewerten.
Nach Ablauf dieses Abkommens wird eine weitere Bewertung dieser Maßnahmen durch eine gemischte kapverdisch-österreichische Evaluierungskommission durchgeführt, die Empfehlungen für eine allfällige Erneuerung des Abkommens aussprechen wird. Jede Seite wird mindestens einen Vertreter in diese Kommission entsenden, dessen Namen der anderen Seite auf diplomatischem Wege notifiziert werden wird. Diese Evaluierung wird nach Möglichkeit gemeinsam mit Evaluierungen anderer Geberländer durchgeführt.
Artikel 9
Die Regierung der Republik Kap Verde wird alles unternehmen, um eine Wiederausfuhr der Nahrungsmittelhilfe zu verhindern.
Artikel 10
Jede Änderung dieses Abkommens unterliegt einem Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Kap Verde. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ankündigung sechs Monate im Voraus aufkündigen. Eine unverzügliche Aufkündigung auf Grund höherer Gewalt bleibt vorbehalten.
Artikel 11
Das Abkommen tritt unmittelbar nach seiner Unterzeichnung in Kraft und hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
Geschehen in Wien am 18. Juni 1996 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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