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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Industrial Design“, „Inter Media“ und „MultiMediaArt“

Geltender Text a fecha 2000-09-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/1998, wird verordnet:

Berechtigung

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Philosophie:

Studiengangs- Bezeichnung

kennzahl

0018 Industrial Design

0055 MultiMediaArt

0059 Inter Media

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

1.

Grundlagenfächer und

2.

dissertationsspezifische Fächer

im Gesamtumfang von 40 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch den/die Studiendekan/in zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 3. Die Grundlagenfächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der theoretischen und methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den geisteswissenschaftlichen Fächern sowie aus dem Lehrveranstaltungsangebot zur Wissenschaftstheorie zu wählen.

§ 4. Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 5. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.