Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Gebührentarif für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 - PGT2 2000)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-09-30
Status Aufgehoben · 2003-07-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, infolge eines Antrages auf Grund der §§ 8, 9, 10, 14 oder 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie - soweit gutachtliche Stellungnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich sind - der §§ 18 oder 19 werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im vorhinein zu entrichten.

(3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung zu entrichten.

(4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen.

§ 2. Leistungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. der Forstlichen Bundesversuchsanstalt für den Bund als Träger von Privatrechten an Dritte (Auftraggeber) in Form von Versuchsdurchführungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmitteln sind nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten bzw. nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif in Rechnung zu stellen.

§ 3. Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

§ 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll und dergleichen) und der Probenzustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers.

§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 zu entrichten.

(2) Für Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, sind die Gebühren nach § 32 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 kostendeckend zu entrichten.

§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 zu entrichten.

(2) Für Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, sind die Gebühren nach § 32 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 kostendeckend zu entrichten.

(3) § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anlage

Abschnitt I

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I

der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, gemäß § 8 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

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```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in

Schilling

```


```

GG 1 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```


```

2 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 5 fallend),

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 9 000

```


```

3 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 2, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 5 000

```


```

4 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 2, für jede weitere

Indikation zusätzlich 2 000

```


```

VPG 5 Je Pflanzenschutzmittel, das

Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung (EWG)

Nr. 2092/91 angeführt ist (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen), mit dem ersten

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,

mit der ersten Indikation 5 000

```


```

6 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 5, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 2 000

```


```

7 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 5, für jede weitere

Indikation zusätzlich 1 000

```


```

8 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 11 fallend),

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation (soweit nicht alle

Indikationen des

Pflanzenschutzmittels unter

Tarifpost 14 fallen) 103 000

```


```

9 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 8, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 52 000

```


```

10 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 8, für jede weitere

Indikation zusätzlich 13 000

```


```

11 Je Pflanzenschutzmittel, das

Organismen oder deren Inhaltsstoffe

BG enthält oder in der Verordnung

(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist,

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 11 000

```


```

12 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 11, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 6 000

```


```

13 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 11, für jede weitere

Indikation zusätzlich 2 000

```


```

14 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 11 fallend),

je Indikation im Zierpflanzenbau

oder in Kleinkulturen ("Minor

crops") oder je Indikation gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 12 000

```


```

Abschnitt II

Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen

Wirkstoffen gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in

Schilling

```


```

GG 15 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```


```

16 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 20 fallend),

mit dem ersten neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 14 000

```


```

17 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 16, für jeden weiteren

neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 7 000

```


```

18 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 16, für jeden alten

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 9 000

```


```

19 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 16, für jede weitere

Indikation zusätzlich 3 000

```


```

VPG 20 Je Pflanzenschutzmittel, das

Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung

(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist,

mit dem ersten neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 4 000

```


```

21 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 20, für jeden weiteren

neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 2 000

```


```

22 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 20, für jeden alten

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 2 000

```


```

23 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 20, für jede weitere

Indikation zusätzlich 1 000

```


```

24 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 28 fallend),

mit dem ersten neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation (soweit nicht

alle Indikationen des

Pflanzenschutzmittels unter

Tarifpost 32 fallen) 148 000

```


```

25 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 24, für jeden weiteren

neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 52 000

```


```

26 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 24, für jeden alten

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 68 000

```


```

27 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 24, für jede weitere

Indikation zusätzlich 17 000

```


```

28 Je Pflanzenschutzmittel, das

BG Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung

(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist,

mit dem ersten neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 11 000

```


```

29 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 28, für jeden weiteren

neuen Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel zusätzlich 6 000

```


```

30 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 28, für jeden alten

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 6 000

```


```

31 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 28, für jede weitere

Indikation zusätzlich 2 000

```


```

32 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 28 fallend),

je Indikation im Zierpflanzenbau

oder in Kleinkulturen ("Minor

crops") oder je Indikation gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 12 000

```


```

Abschnitt III

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen gemäß

§ 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in

Schilling

```


```

GG 33 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```


```

34 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 37 fallend),

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 18 000

```


```

35 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 34, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 9 000

```


```

36 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 34, für jede weitere

Indikation zusätzlich 3 000

```


```

VPG 37 Je Pflanzenschutzmittel, das

Organismen oder deren

Inhaltsstoffe enthält oder in der

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit

Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,

Metaldehyd, Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist,

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der ersten

Indikation 5 000

```


```

38 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 37, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 2 000

```


```

39 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 37, für jede weitere

Indikation zusätzlich 1 000

```


```

40 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 43 fallend),

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation (soweit nicht

alle Indikationen des

Pflanzenschutzmittels unter

Tarifpost 46 fallen) 194 000

```


```

41 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 40, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 68 000

```


```

42 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 40, für jede weitere

Indikation zusätzlich 21 000

```


```

43 Je Pflanzenschutzmittel, das

BG Organismen oder deren Inhaltsstoffe

enthält oder in der Verordnung

(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von

Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,

Pyrethroiden und

Kupferverbindungen) angeführt ist,

mit dem ersten Wirkstoff im

Pflanzenschutzmittel, mit der

ersten Indikation 11 000

```


```

44 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 43, für jeden weiteren

Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel

zusätzlich 6 000

```


```

45 Je Pflanzenschutzmittel der

Tarifpost 43, für jede weitere

Indikation zusätzlich 2 000

```


```

46 Je Pflanzenschutzmittel (soweit

nicht unter Tarifpost 43 fallend),

je Indikation im Zierpflanzenbau

oder in Kleinkulturen ("Minor

crops") oder je Indikation gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 3 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 12 000

```


```

Abschnitt IV

Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse gemäß § 14 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in

Schilling

```


```

GG 47 Je Pflanzenschutzmittel 2 000

```


```

VPG 48 Je Pflanzenschutzmittel 3 000

```


```

BG 49 Je Pflanzenschutzmittel 11 000

```


```

Abschnitt V

Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

```


```

Gebühren- Gebühren

art Tarifpost Gebührenspezifikation in

Schilling

```


```

50 Je Antrag auf Abänderung der

Wartefrist eines

Pflanzenschutzmittels 2 000

```


```

51 Je Antrag auf Formulierungsänderung

eines Pflanzenschutzmittels 2 000

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