Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Gebührentarif für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 - PGT2 2000)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) Die Gebühren für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, infolge eines Antrages auf Grund der §§ 8, 9, 10, 14 oder 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie - soweit gutachtliche Stellungnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich sind - der §§ 18 oder 19 werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß der Anlage sind im vorhinein zu entrichten.
(3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung zu entrichten.
(4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden, bereits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen.
§ 2. Leistungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. der Forstlichen Bundesversuchsanstalt für den Bund als Träger von Privatrechten an Dritte (Auftraggeber) in Form von Versuchsdurchführungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmitteln sind nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten bzw. nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif in Rechnung zu stellen.
§ 3. Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
§ 4. Die Kosten der Probeneinsendung (Porto, Fracht, Zoll und dergleichen) und der Probenzustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers.
§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 5. (1) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 zu entrichten.
(2) Für Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, sind die Gebühren nach § 32 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 kostendeckend zu entrichten.
§ 6. Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht zur Gänze erledigt wurden, sind die Gebühren noch nach dem Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 zu entrichten.
(2) Für Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, sind die Gebühren nach § 32 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 kostendeckend zu entrichten.
(3) § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anlage
Abschnitt I
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I
der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, gemäß § 8 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in
Schilling
```
```
GG 1 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
2 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 5 fallend),
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 9 000
```
```
3 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 2, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 5 000
```
```
4 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 2, für jede weitere
Indikation zusätzlich 2 000
```
```
VPG 5 Je Pflanzenschutzmittel, das
Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 angeführt ist (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen), mit dem ersten
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel,
mit der ersten Indikation 5 000
```
```
6 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 5, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 2 000
```
```
7 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 5, für jede weitere
Indikation zusätzlich 1 000
```
```
8 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 11 fallend),
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation (soweit nicht alle
Indikationen des
Pflanzenschutzmittels unter
Tarifpost 14 fallen) 103 000
```
```
9 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 8, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 52 000
```
```
10 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 8, für jede weitere
Indikation zusätzlich 13 000
```
```
11 Je Pflanzenschutzmittel, das
Organismen oder deren Inhaltsstoffe
BG enthält oder in der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist,
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 11 000
```
```
12 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 11, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 6 000
```
```
13 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 11, für jede weitere
Indikation zusätzlich 2 000
```
```
14 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 11 fallend),
je Indikation im Zierpflanzenbau
oder in Kleinkulturen ("Minor
crops") oder je Indikation gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 12 000
```
```
Abschnitt II
Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen
Wirkstoffen gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in
Schilling
```
```
GG 15 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
16 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 20 fallend),
mit dem ersten neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 14 000
```
```
17 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 16, für jeden weiteren
neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 7 000
```
```
18 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 16, für jeden alten
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 9 000
```
```
19 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 16, für jede weitere
Indikation zusätzlich 3 000
```
```
VPG 20 Je Pflanzenschutzmittel, das
Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist,
mit dem ersten neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 4 000
```
```
21 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 20, für jeden weiteren
neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 2 000
```
```
22 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 20, für jeden alten
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 2 000
```
```
23 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 20, für jede weitere
Indikation zusätzlich 1 000
```
```
24 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 28 fallend),
mit dem ersten neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation (soweit nicht
alle Indikationen des
Pflanzenschutzmittels unter
Tarifpost 32 fallen) 148 000
```
```
25 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 24, für jeden weiteren
neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 52 000
```
```
26 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 24, für jeden alten
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 68 000
```
```
27 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 24, für jede weitere
Indikation zusätzlich 17 000
```
```
28 Je Pflanzenschutzmittel, das
BG Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist,
mit dem ersten neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 11 000
```
```
29 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 28, für jeden weiteren
neuen Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel zusätzlich 6 000
```
```
30 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 28, für jeden alten
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 6 000
```
```
31 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 28, für jede weitere
Indikation zusätzlich 2 000
```
```
32 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 28 fallend),
je Indikation im Zierpflanzenbau
oder in Kleinkulturen ("Minor
crops") oder je Indikation gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 12 000
```
```
Abschnitt III
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen gemäß
§ 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in
Schilling
```
```
GG 33 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
34 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 37 fallend),
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 18 000
```
```
35 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 34, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 9 000
```
```
36 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 34, für jede weitere
Indikation zusätzlich 3 000
```
```
VPG 37 Je Pflanzenschutzmittel, das
Organismen oder deren
Inhaltsstoffe enthält oder in der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit
Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon,
Metaldehyd, Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist,
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der ersten
Indikation 5 000
```
```
38 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 37, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 2 000
```
```
39 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 37, für jede weitere
Indikation zusätzlich 1 000
```
```
40 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 43 fallend),
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation (soweit nicht
alle Indikationen des
Pflanzenschutzmittels unter
Tarifpost 46 fallen) 194 000
```
```
41 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 40, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 68 000
```
```
42 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 40, für jede weitere
Indikation zusätzlich 21 000
```
```
43 Je Pflanzenschutzmittel, das
BG Organismen oder deren Inhaltsstoffe
enthält oder in der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von
Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd,
Pyrethroiden und
Kupferverbindungen) angeführt ist,
mit dem ersten Wirkstoff im
Pflanzenschutzmittel, mit der
ersten Indikation 11 000
```
```
44 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 43, für jeden weiteren
Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel
zusätzlich 6 000
```
```
45 Je Pflanzenschutzmittel der
Tarifpost 43, für jede weitere
Indikation zusätzlich 2 000
```
```
46 Je Pflanzenschutzmittel (soweit
nicht unter Tarifpost 43 fallend),
je Indikation im Zierpflanzenbau
oder in Kleinkulturen ("Minor
crops") oder je Indikation gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 3 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 12 000
```
```
Abschnitt IV
Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse gemäß § 14 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in
Schilling
```
```
GG 47 Je Pflanzenschutzmittel 2 000
```
```
VPG 48 Je Pflanzenschutzmittel 3 000
```
```
BG 49 Je Pflanzenschutzmittel 11 000
```
```
Abschnitt V
Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
```
```
Gebühren- Gebühren
art Tarifpost Gebührenspezifikation in
Schilling
```
```
50 Je Antrag auf Abänderung der
Wartefrist eines
Pflanzenschutzmittels 2 000
```
```
51 Je Antrag auf Formulierungsänderung
eines Pflanzenschutzmittels 2 000
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