ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KAP VERDE ÜBER NAHRUNGSMITTELHIFE IN DEN JAHREN 2000 UND 2001

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-08-03
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Artikel 1 : Begründung und Ziel

Angesichts des strukturellen Nahrungsmitteldefizits von Kap Verde ist die Österreichische Bundesregierung bereit, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten in den Jahren 2000 und 2001 einen jährlichen Beitrag zur Verbesserung und Sicherung der Nahrungsversorgung der Bevölkerung von Kap Verde zu leisten.

Artikel 2 : Art und Umfang der Hilfe

Im Rahmen und gemäß den Bestimmungen des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 wird die Österreichische Bundesregierung in den Jahren 2000 und 2001 jeweils 11 008 240 S (800 000 Euro) für den Ankauf von Nahrungsmitteln bereitstellen.

Artikel 3 : Endgültige Zusage

Die Österreichische Bundesregierung wird die Regierung der Republik Kap Verde nach Erhalt der Bedarfsschätzung gemäß Artikel 4 ehestmöglich hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen.

Artikel 4 : Bereitstellung

Die österreichische Bundesregierung überweist die gemäß Artikel 2 zugesagte Summe in Höhe von 11 008 240 S (800 000 Euro) auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde angegebenes Konto bei der Zentralbank, sobald die Regierung von Kap Verde folgende Unterlagen vorgelegt hat:

Artikel 5 : Beschaffung der Nahrungsmittel

Von den bereitgestellten Devisen können Getreide oder andere Grundnahrungsmittel, die unter Artikel IV des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1999 angeführt sind und für die ein nachweislicher Importbedarf besteht, beschafft werden. Die Beschaffung soll möglichst aus Entwicklungsländern erfolgen. Der Regierung der Republik Kap Verde obliegt die Entscheidung über die Produktwahl sowie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung der Nahrungsmittel durch einen von ihr betrauten qualifizierten Importeur. Die Regierung der Republik Kap Verde stellt sicher, daß sämtliche Dokumente, die die Beschaffung der Nahrungsmittel mit den österreichischen Beiträgen belegen, der österreichischen Regierung vorgelegt werden.

Artikel 6 : Verwendung der Nahrungsmittel

Die beschafften Nahrungsmittel tragen zur Versorgung des kapverdischen Binnenmarktes bei und werden über die üblichen Marktkanäle zu üblichen Marktpreisen verkauft. Die Regierung der Republik Kap Verde stellt sicher, daß die Nahrungsmittel nicht wieder ausgeführt werden.

Artikel 7 : Bildung der Gegenwertmittel

Der von der österreichischen Bundesregierung überwiesene Betrag wird am ersten Werktag nach dem Eingang von der Regierung der Republik Kap Verde in voller Höhe und gemäß aktuellem gültigen Wechselkurs in kapverdische Escudos (CVE) umgetauscht und einem Sonderkonto der kapverdischen Regierung bei der Zentralbank gutgeschrieben.

Artikel 8 : Verwendung der Gegenwertmittel

Die Gegenwertmittel werden zur Finanzierung von Maßnahmen unter dem Nationalen Programm zur Armutsbekämpfung (PNLP) eingesetzt. Damit soll ein verbesserter Zugang armer Bevölkerungsgruppen zu den benötigten Nahrungsmitteln sichergestellt werden. Die konkreten Maßnahmen im Rahmen des PNLP, die mit den Gegenwertmitteln finanziert werden, werden bei den jährlichen Verhandlungen über das Jahresprogramm der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Kap Verde (PAC) gemeinsam festgelegt.

Artikel 9 : Einsatz der Gegenwertmittel

Die Regierung der Republik Kap Verde gewährleistet, daß die Gegenwertmittel rechtzeitig und in geplanter Höhe zur Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des PNLP, wie gemäß Artikel 8 vereinbart, zur Verfügung stehen.

Artikel 10 : Transparenz der Mittelverwendung

Die Regierung der Republik Kap Verde gewährleistet die volle Transparenz über die Verwendung der von der österreichischen Bundesregierung bereitgestellten Mittel, einschließlich Bildung, Bestand und Verwendung der Gegenwertmittel. Sie gewährt jederzeit für von der österreichischen Bundesregierung benannte Personen die Möglichkeit, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Mittelverwendung zu nehmen.

Artikel 11 : Evaluierung

Gegen Ende der Laufzeit dieses Abkommens soll eine gemeinsame Bewertung der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen erfolgen.

Artikel 12 : Änderungen des Abkommens

Jede Änderung dieses Abkommens unterliegt einem Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Gemeinschaften der Republik Kap Verde. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ankündigung sechs Monate im voraus aufkündigen. Eine unverzügliche Aufkündigung auf Grund höherer Gewalt bleibt vorbehalten.

Artikel 13 : Inkrafttreten und Geltungsdauer des Abkommens

Das Abkommen tritt unmittelbar nach seiner Unterzeichnung in Kraft und hat eine Geltungsdauer bis 31. Dezember 2001.

GESCHEHEN in Praia/Wien am 3. August 2000 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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