Zusatzprotokoll über die Weitergeltung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe in den Jahren 1996 bis 1998
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
Artikel 1
Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe in den Jahren 1996 bis 1998, unterzeichnet in Wien, am 18. Juni 1996, gelten bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2000, weiter.
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
Artikel 2
Dieses Zusatzprotokoll tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Wien, am 1. Juli 1999 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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