Bestimmungen über ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG)
eine Erklärung vorliegt, dass der Stoff ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt bestimmt ist, und
der Stoff gemäß den §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist und das Sicherheitsdatenblatt vorliegt.
(2) Der Verantwortliche gemäß § 27 ChemG 1996, der den Grundstoff im Inland in Verkehr bringt, hat diesen gemäß den Bestimmungen der §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie gegebenenfalls gemäß den in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie für den Grundstoff festgelegten Bedingungen einzustufen, zu kennzeichnen, zu verpacken sowie ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, bereitzuhalten und abzugeben.
Abschnitt
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung; Verbote und Beschränkungen
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten
§ 24. (1) Biozid-Produkte sind gemäß § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten mit der Maßgabe einzustufen, dass Prüfergebnisse aus Prüfungen, die gemäß den Anhängen IIB und IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie für Biozid-Produkte vorgesehen und durchgeführt worden sind, zur Einstufung heranzuziehen sind. Biozid-Produkte, die einen Wirkstoff enthalten, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, sind zusätzlich gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und den darauf beruhenden Verwaltungsakten der entsprechenden Risikogruppe in Bezug auf den Wirkstoff zuzuordnen.
(2) Die Art, Form und Aufmachung der Verpackung von Biozid-Produkten sind so zu gestalten, dass die Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Biozid-Produkte, die für nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, dürfen außerdem weder eine Form noch eine graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern können.
(3) Biozid-Produkte, die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, müssen, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, Bestandteile enthalten, die von ihrem Verzehr abhalten.
(4) Im Übrigen sind Biozid-Produkte gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu verpacken.
(5) Biozid-Produkte sind mit den folgenden, deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache angebrachten Angaben zu kennzeichnen:
Handelsname des Biozid-Produktes oder seine sonstige Bezeichnung,
Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Staat niedergelassenen Verantwortlichen, der das Biozid-Produkt erstmalig oder erneut in Verkehr bringt und, sofern das Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist, Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers,
gegebenenfalls die von der Behörde zugeteilte Zulassungs- oder Registrierungsnummer,
Chargennummer oder Benennung der Charge des Biozid-Produktes und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen,
Bezeichnung eines jeden chemischen Wirkstoffes und Angabe seiner Konzentration in metrischen Einheiten, wobei die Bezeichnung jedes Wirkstoffes gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, zu erfolgen hat, oder wenn es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, Pilz oder ein Virus handelt, die Bezeichnung der Spezies gemäß Anhang IVA Punkt II 2.1 und 2.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie,
Namen der im Biozid-Produkt enthaltenen gefährlichen Bestandteile gemäß § 24 ChemG 1996 und den §§ 15 und 16 ChemV 1999, soweit sie nicht bereits gemäß Z 5 anzugeben sind,
Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt auftretenden Gefahren gemäß § 24 ChemG 1996 und § 17 und Anhang A ChemV 1999,
Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten, gemäß § 24 ChemG 1996 und § 18 und Anhang A ChemV 1999,
Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung des Biozid-Produktes hinweisen, gemäß § 24 ChemG 1996 und § 19 und Anhang A ChemV 1999,
Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und jegliche Anweisungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen,
Anweisungen für die Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall, und wenn zutreffend, einschließlich eines Verbotes für die Wiederverwendung der Verpackung,
gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG) ergibt, für Biozid-Produkte, die Stoffe sind,
Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) für Biozid-Produkte, die Zubereitungen sind und die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden,
Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff),
Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist oder für die es in Verkehr gebracht wird (wie Holzschutz, Desinfektion, Oberflächenschutz, Antifouling),
Gebrauchsanweisung und Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Verwendung gemäß der Zulassung, Registrierung oder Zweckbestimmung,
für die biozide Wirkung erforderlicher Zeitraum,
Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozid-Produktes oder zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung der behandelten Fertigware oder dem Zutritt durch Menschen oder Tiere zu dem Bereich, wo das Biozid-Produkt angewendet worden ist, einzuhalten ist, einschließlich der Einzelheiten über Mittel und Maßnahmen der Dekontaminierung und die Dauer der erforderlichen Belüftung von behandelten Bereichen,
Einzelheiten über eine angemessene Reinigung der Ausrüstung,
Einzelheiten über Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung, Lagerung und beim Transport des Biozid-Produktes (wie persönliche Schutzkleidung und -ausrüstung, Feuerschutzmaßnahmen, Abdecken von Möbeln, Entfernen von Lebens- und Futtermitteln und Anweisungen zur Verhinderung der Exposition von Tieren)
Verwenderkategorien, die das Biozid-Produkt verwenden dürfen,
Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Gewässerkontamination,
Angabe der Risikogruppe, der das Biozid-Produkt in Bezug auf jeden Wirkstoff gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zuzuordnen ist, gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung gemäß der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, Anhang 1.2., für Biozid-Produkte, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus, Pilz oder Virus ist,
falls ein Merkblatt beigefügt ist, der Satz „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen.”, und
sonstige Angaben, soweit sie im Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahren oder in einer Verordnung gemäß Abs. 11 festgelegt worden sind.
(6) § 27 ChemG 1996 gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, die noch nicht zugelassen oder registriert sind. Die §§ 20 bis 24 ChemV 1999 gelten für die Ausführung der Kennzeichnung, für Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sowie für besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen.
(7) Die gemäß Abs. 5 Z 1, 3, 5 und 15 und gegebenenfalls die gemäß Z 21, 23 und 24 erforderlichen Angaben sind stets auf dem Kennzeichnungsetikett des Biozid-Produktes anzuführen. Gemäß Z 25 erforderliche Angaben sind nach Maßgabe des jeweils zugrunde liegenden Rechtsaktes auf dem Kennzeichnungsetikett, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzuführen.
(8) Die Angaben nach Abs. 5 Z 4, 10, 11, 14, 16 bis 20 und 22 sind, wenn ihre Anbringung auf dem Kennzeichnungsetikett nicht möglich ist, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder, wenn auch dies nicht möglich ist, auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzubringen. Auch in diesen Fällen gelten diese Angaben als Bestandteile der Kennzeichnung.
(9) Wird die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Zuge eines Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahrens von der Behörde festgelegt, so ist das entsprechende Biozid-Produkt gemäß dieser Entscheidung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.
(10) Auf der Verpackung und in der Kennzeichnung dürfen keine Angaben aufscheinen, die irreführend sind oder einen übertriebenen Eindruck von dem Biozid-Produkt vermitteln. Angaben wie „Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential”, „ungiftig”, „unschädlich”, „ökologisch” oder dergleichen sind unzulässig.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes notwendig ist, durch Verordnung für bestimmte Produktarten oder bestimmte Gruppen von Biozid-Produkten, die in Verkehr gebracht werden dürfen, jedoch noch keinem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterzogen worden sind, festlegen, wie die Kennzeichnung in Bezug auf die in Abs. 5 genannten Einzelheiten zu gestalten ist.
Sicherheitsdatenblatt
§ 25. (1) Die Vorschriften des § 25 ChemG 1996 sowie der § 25 und Anhang F ChemV 1999 gelten unbeschadet des Abs. 2 auch für Biozid-Produkte und für Wirkstoffe, die ausschließlich in Biozid-Produkten verwendet werden.
(2) Für Biozid-Produkte und Wirkstoffe müssen Sicherheitsdatenblätter, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuge eines Verfahrens des 3. bis 5. Abschnittes oder gemäß § 25 Abs. 8 bis 10 ChemV 1999 übermittelt worden sind, der Behörde nicht nochmals vorgelegt werden.
Werbung
§ 26. (1) Bei jeglicher Werbung für ein Biozid-Produkt haben die Sätze „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen” aufzuscheinen. Diese Sätze müssen sich von der gesamten Werbung deutlich abheben. In den vorgenannten Sätzen darf das Wort „Biozide” durch genaue Beschreibung der Produktart, für die geworben wird, wie „Holzschutzmittel”, „Desinfektionsmittel”, ersetzt werden.
(2) Die Werbung für Biozid-Produkte darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen hinsichtlich deren Gefährlichkeit oder deren Risiken für den Menschen oder die Umwelt verleiten kann. Die Werbung für ein Biozid-Produkt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential”, „ungiftig”, „unschädlich”, „ökologisch” oder dergleichen enthalten.
Produktbeobachtungs- und Meldepflichten
§ 27. (1) Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt sind verpflichtet, sich auch nach dem erstmaligen Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf schädliche Auswirkungen auf Menschen oder Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt hinweisen. Diese Verpflichtung haben für noch nicht zulassungs- oder registrierungspflichtige Biozid-Produkte, für Wirkstoffe und Grundstoffe die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 wahrzunehmen.
(2) Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich alle ihnen bekannt gewordenen Informationen über das Biozid-Produkt, dessen Wirkstoffe und weitere Bestandteile, die sich auf den Fortbestand der Zulassung oder Registrierung auswirken können, unverzüglich bekannt zu geben. Insbesondere ist Folgendes mitzuteilen:
neue Kenntnisse oder Informationen über die Auswirkungen des Biozid-Produktes, von dessen Wirkstoffen oder von dessen weiteren Bestandteilen auf Menschen oder Tiere oder auf die Umwelt,
Änderungen hinsichtlich Herkunft oder Zusammensetzung des Wirkstoffes,
Änderungen in der Zusammensetzung des Biozid-Produktes, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2, die Abänderung der Zulassung oder Registrierung zu beantragen,
Resistenzentwicklung und
Änderungen administrativer Art oder sonstige Aspekte, wie Änderungen der Art der Verpackung.
(3) Der Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996, der das Biozid-Produkt im Inland in Verkehr bringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Biozid-Produkt mit alten Wirkstoffen, das noch keiner Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldepflicht unterliegt, soweit nicht bereits gemäß der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137, gemeldet, unter Verwendung des bei der Behörde erhältlichen Formblattes unverzüglich alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Angaben und Unterlagen einschließlich der Zusammensetzung, zum Zweck der Übermittlung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 an die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen spätestens vier Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln.
(4) Die in Abs. 3 angeführten Angaben und Unterlagen sind solange in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemäß § 25, das insbesondere genaue und vollständige Angaben zu folgenden Punkten enthalten muss:
zur Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und
zur Zusammensetzung und zu den Angaben zu Bestandteilen, wobei diese Angaben geeignet sein müssen, die genaue Einstufung daraus abzuleiten, und
zu möglichen Gefahren und
zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und
zu personenbezogenen Vorsichtsmaßnahmen und
zur Handhabung und
zur Expositionsbegrenzung und zu persönlichen Schutzausrüstungen und
zu Stabilität und Reaktivität und
zur Toxikologie und
zur Kennzeichnung und zu anzuwendenden besonderen Gesundheitsschutzbestimmungen (wie Beschränkungen oder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz) und
zu sonstigen Angaben, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sein können,
(5) Die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen wird als jene Stelle gemäß Artikel 23 der Biozid-Produkte-Richtlinie bestimmt, die die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstatteten Meldungen gemäß Abs. 3 sowie die entsprechenden Informationen über zugelassene, registrierte und gemeldete Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe von diesem verarbeitet entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, beantwortet. Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozid-Produkt verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.
Verbote und Beschränkungen
§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, wenn dies auf Grund von generellen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft oder zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder von unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich ist, mit
Verordnung
Stoffe, die in Biozid-Produkten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder
Verbote oder Beschränkungen für Biozid-Produkte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozid-Produkte mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften
Abschnitt
Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung; Datenverkehr und Vertraulichkeit
Biozid-Produkte-Verzeichnis
§ 29. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Biozid-Produkte-Verzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen und registrierten Biozid-Produkte unter einer fortlaufenden Nummer einzutragen. Zu diesen Biozid-Produkten sind hinsichtlich aller Abänderungen und Erneuerungen die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.
(2) Zu diesen Biozid-Produkten sind jeweils folgende Angaben anzuführen:
Name oder Firmenname des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers und
Handelsname des Biozid-Produktes und
Bezeichnung und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffes sowie Bezeichnung jedes gefährlichen Stoffes samt seiner Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 und § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten und
Produktart und zugelassene oder registrierte Verwendungszwecke und
Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff) und
gegebenenfalls festgelegte Rückstandshöchstwerte und
Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen, Gründe für die Abänderung und Erneuerung der Zulassung oder Registrierung und
Angabe, ob das Biozid-Produkt als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential registriert worden ist, ob es innerhalb eines Rahmens zugelassen oder registriert worden ist sowie sonstige Besonderheiten der Zulassung oder Registrierung.
(3) In das Biozid-Produkte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 kann jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
(4) Für jedes Quartal sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle jene Biozid-Produkte, die in dem betreffenden Zeitraum zugelassen oder registriert worden sind, alle durchgeführten Erneuerungen und Abänderungen von bestehenden Zulassungen und Registrierungen sowie alle erfolgten Zurückweisungen und Abweisungen von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung, nach der Bezeichnung des Biozid-Produktes geordnet, mit den Angaben im Sinne des Abs. 2 sowie mit der Angabe des Anteils jedes gefährlichen Stoffes im einzelnen Biozid-Produkt zu erfassen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat außerdem jährlich eine Liste der Biozid-Produkte, die gemäß diesem Bundesgesetz zugelassen oder registriert sind, zu erstellen.
Prüf- und Bewertungsstellen
§ 30. (1) Für Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 nach den in § 3 Abs. 4 und 5 ChemV 1999 angeführten Prüfmethoden und Voraussetzungen erstellen, gelten die §§ 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden Verwaltungsakte. Ausländische Prüfnachweise sind gemäß § 53 ChemG 1996 zu beurteilen.
(2) Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 ausschließlich hinsichtlich
des Nachweises der Wirksamkeit des Wirkstoffes gemäß Anhang IIA Punkt V oder Anhang IVA Punkt VI der Biozid-Produkte-Richtlinie oder
des Nachweises der Wirksamkeit des Biozid-Produktes gemäß Anhang IIB Punkt V oder Anhang IVB Punkt V der Biozid-Produkte Richtlinie
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Überprüfung von Angaben und Unterlagen zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 auf offensichtliche Vollständigkeit und zur Bewertung solcher Angaben und Unterlagen die Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 Z 33 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen Erledigung von Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch andere sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche sachkundige Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer sachkundigen Person in dieser Einrichtung.
Verwertung vorhandener Daten
§ 31. (1) Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten eines anderen Antragstellers oder Meldepflichtigen verwertet werden, soweit eine diesbezügliche Einverständniserklärung des Berechtigten vorliegt. Liegt keine Einverständniserklärung des Berechtigten vor, dürfen Informationen nicht zugunsten eines anderen Antragstellers oder Meldepflichtigen verwertet werden:
betreffend Angaben und Unterlagen zu einem neuen Wirkstoff für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie,
betreffend Angaben und Unterlagen zu einem alten Wirkstoff
bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder
für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie zum ersten Mal für die erste Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind,
betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff, die aus einem der folgenden Gründe zum ersten Mal vorgelegt worden sind,
wegen Änderung der Anforderungen für die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie oder
wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie
betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, wenn dieses Biozid-Produkt einen neuen Wirkstoff enthält, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Zulassung in einem EWR-Staat,
betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, das einen alten Wirkstoff enthält,
bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder
für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie für die erste Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind, und
betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, die aus einem der folgenden Gründe zum ersten Mal vorgelegt worden sind,
wegen Änderung der Anforderungen für die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes oder
wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie
(2) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, das nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind, zu beantragen (potentielle Antragsteller), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Folgendem zu erkundigen:
ob das Biozid-Produkt, für das ein Antrag eingereicht werden soll, einem Biozid-Produkt ähnlich ist, das bereits zugelassen oder registriert worden ist, und
nach den Namen und den Anschriften der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem potentiellen Antragsteller Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber und gleichzeitig den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern Name und Anschrift des potentiellen Antragstellers mitzuteilen, wenn
auf Grund des vorgelegten Nachweises gemäß Abs. 2 die Absicht des potentiellen Antragstellers, selbst die Zulassung oder die Registrierung des Biozid-Produktes zu beantragen, erbracht ist und
wenn sich aus dem Vergleich der Angaben und Unterlagen ergibt, dass das Biozid-Produkt dem früher zugelassenen oder registrierten ähnlich ist und seine Wirkstoffe mit denen des früher zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes einschließlich Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen identisch sind.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt eine Einigung über die gemeinsame Nutzung von Angaben und Unterlagen, für die Versuche mit Wirbeltieren notwendig waren, damit eine Wiederholung solcher Versuche möglichst vermieden werden kann.
(5) Können der potentielle Antragsteller und die Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber sich innerhalb von sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht über die gemeinsame Nutzung dieser Angaben und Unterlagen einigen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem potentiellen Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern mit Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet mit Bescheid vorzuschreiben, die Angaben und Unterlagen gemeinsam zu nutzen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der potentielle Antragsteller den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Einlangen des Antrages auf Zulassung oder Registrierung keine Einigung zwischen dem potentiellen Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der vom Antragsteller für die Erstellung der Angaben und Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.
(7) Die Angaben und Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Antragsteller nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.
(8) Beide Teile können über die Festsetzung der Entschädigung binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien begehren. Mit Einlangen dieses Antrages bei Gericht tritt der Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - EisenbEntG 1954, BGBl. Nr. 71/1954 (WV).
Datenverkehr und Meldepflichten
§ 32. (1) Die gemäß der Biozid-Produkte-Richtlinie, den darauf beruhenden Rechtsakten und Umsetzungsmaßnahmen und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übermittelten oder ermittelten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:
Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine wesentliche Voraussetzung bilden, und
Prüf- und Bewertungsstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen, und
Ärzte- und Tierärzte sowie an die Vergiftungsinformationszentrale, soweit die Daten zur Ausübung der Heilkunde, zur Auswertung von Vergiftungsfällen oder zur Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender oder heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, benötigt werden, und
zuständige Behörden anderer EWR-Staaten und an zuständige Organe der Europäischen Gemeinschaft, soweit dies in der Biozid-Produkte-Richtlinie oder in den darauf beruhenden Rechtsakten vorgesehen ist, und
zuständige Behörden anderer ausländischer Staaten und Staatengemeinschaften, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt erforderlich ist oder soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, und
Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem zuständigen Organ der Europäischen Gemeinschaft insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:
alle bei ihm eingelangten Informationen im Sinne des § 27 Abs. 2,
innerhalb eines Monats nach Ende eines jeden Quartals die gemäß § 29 Abs. 4 erfassten Informationen,
die Liste gemäß § 29 Abs. 5,
gegebenenfalls Bedenken gegen die Ansicht einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates, dass die Angaben und Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie vollständig wären,
ab dem Jahr 2000 jeweils bis zum 30. November jeden dritten Jahres einen Bericht über alle in Vollziehung und Überwachung dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen einschließlich Informationen über alle Vergiftungsfälle im Zusammenhang mit Biozid-Produkten und
im Falle einer Beschränkungs- oder Verbotsmaßnahme hinsichtlich des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes diese Maßnahme einschließlich ihrer Begründung.
(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 vorgesehenen Meldungen sind jeweils gleichzeitig auch an die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten zu übermitteln.
(4) Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates oder der Europäischen Kommission alle Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen zu einem Antrag, zu dem eine Auskunft begehrt wird, insbesondere alle Informationen, die für eine vollständige Prüfung dieses Antrags notwendig sind, zu übermitteln.
Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten
§ 33. (1) Unbeschadet des Abs. 3 sind Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 vorgelegt werden und aus Sicht des Antragstellers oder Meldepflichtigen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, vom Antragsteller oder Meldepflichtigen besonders zu bezeichnen. Er hat das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachzuweisen. Stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass es sich bei den bezeichneten Angaben und Unterlagen tatsächlich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, so hat er - sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen entgegenstehen - für eine vertrauliche Behandlung dieser Angaben und Unterlagen Sorge zu tragen. Falls der Antragsteller oder der Meldepflichtige dies begehrt, ist die genaue Zusammensetzung des Biozid-Produktes vertraulich zu behandeln.
(2) Angaben und Unterlagen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates als vertraulich übermittelt bekommt, sind nach Maßgabe des Abs. 1 ebenfalls als vertraulich zu behandeln.
(3) Die folgenden Angaben und Unterlagen von zugelassenen, registrierten oder gemeldeten Biozid-Produkten sind keinesfalls als vertraulich zu behandeln:
Name und Anschrift des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers sowie des Verantwortlichen für eine Meldung und
Name und Anschrift des Herstellers des Biozid-Produktes und
Name und Anschrift des Herstellers jedes Wirkstoffes und
Bezeichnungen und Anteile jedes Wirkstoffes im Biozid-Produkt und Name des Biozid-Produktes und
Bezeichnungen anderer Stoffe, die gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 21 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verwaltungsakte als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozid-Produktes als gefährlich beitragen, und
physikalisch-chemische Daten zu jedem Wirkstoff und zum Biozid-Produkt und
alle Verfahren, nach denen jeder Wirkstoff und das Biozid-Produkt unschädlich gemacht werden können, und
die zusammenfassende Bewertung der Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeunterlagen und
Methoden und Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verringerung der Risiken bei Umgang, Lagerung, Transport und Verwendung sowie bei Feuer oder anderen Gefahren empfohlen werden, und
Sicherheitsdatenblätter und
Analysenmethoden gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und
Methoden zur Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall und
zu treffende Maßnahmen und einzuhaltende Verfahren im Falle eines Verschüttens oder Auslaufens und
Erste-Hilfe-Maßnahmen und medizinische Ratschläge im Unglücksfall und,
soweit in den vorangegangenen Ziffern nicht bereits erfasst, die Angaben und Unterlagen gemäß § 55 Abs. 2 ChemG 1996.
(4) Veröffentlicht der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber, der für die Meldung Verantwortliche oder der Hersteller des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes oder der Verantwortliche, der einen Wirkstoff oder ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt, nachträglich Angaben und Unterlagen, die zuvor als vertraulich behandelt werden mussten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon schriftlich zu benachrichtigen. Die betreffenden Angaben und Unterlagen sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als vertraulich zu behandeln.
(5) Soweit von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren des Artikels 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie Entscheidungen getroffen werden, wie und in welcher Form Angaben und Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, oder mit denen Einzelheiten der Vollziehung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese zu berücksichtigen.
(6) Personen, denen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden ist, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.
(7) Auf Informationen über Biozid-Produkte, die noch nicht zugelassen, registriert oder gemeldet sind, sind die §§ 55 Abs. 1 bis 3 und 56 ChemG 1996 anzuwenden.
Abschnitt
Überwachung und Gebühren
Überwachung
§ 34. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuständig.
(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.
(3) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Abs. 2 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
(4) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte, insbesondere im Hinblick auf die Zulassungs- und Registrierungsbedingungen, sowie auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen und Grundstoffen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.
(5) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(6) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über alle Empfehlungen für Höchstwerte, die für Rückstände von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen in oder auf Lebensmitteln im Rahmen eines Verfahrens gemäß den §§ 21 und 22 abgegeben werden, schriftlich zu informieren.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Ersuchen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion notwendig ist, und den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, notwendig ist, von allen diesbezüglichen Informationen in Kenntnis zu setzen. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen ganz oder teilweise betrauen.
Abschnitt
Überwachung und Gebühren
Überwachung
§ 34. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuständig.
(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.
(3) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Abs. 2 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
(4) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte, insbesondere im Hinblick auf die Zulassungs- und Registrierungsbedingungen, sowie auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen und Grundstoffen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.
(5) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(6) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über alle Empfehlungen für Höchstwerte, die für Rückstände von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen in oder auf Lebensmitteln im Rahmen eines Verfahrens gemäß den §§ 21 und 22 abgegeben werden, schriftlich zu informieren.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Ersuchen den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion notwendig ist, und den Bundesminister für Gesundheit, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, notwendig ist, von allen diesbezüglichen Informationen in Kenntnis zu setzen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen ganz oder teilweise betrauen.
Überwachungsbefugnisse
§ 35. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfasste Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Biozid-Produkte, Wirkstoffe oder Grundstoffe, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften der zollamtlichen Überwachung unterliegen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder die sonstigen Bestandteile von Biozid-Produkten betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit zulässig.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren, Arbeitseinrichtungen und Geräte zur Ausbringung gefährlicher Biozid-Produkte überprüfen sowie Proben von Biozid-Produkten, Wirkstoffen, Grundstoffen oder von sonstigen Bestandteilen von Biozid-Produkten im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(6) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(7) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes, des Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteils des Biozid-Produktes vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.
(8) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in Bezug auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(9) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 44) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen
§ 36. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß § 34 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verwaltungsakten vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen. Über eine gegen einen solchen Bescheid erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen
§ 36. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß § 34 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verwaltungsakten vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen. Über eine gegen einen solchen Bescheid erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen
§ 36. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß § 34 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verwaltungsakten vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen. Über eine gegen einen solchen Bescheid erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Vorläufige Beschlagnahme
§ 37. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden „Gegenstände” genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie
entgegen den in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, 3 oder 7 oder entgegen den in § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 28 in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
entgegen einem Zulassungs- oder Registrierungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,
sofern eine Zulassung oder Registrierung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (§ 23 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 oder § 24) in einer Aufmachung oder Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,
entgegen Auflagen, Beschränkungen oder sonstigen Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens gemäß dem 4. Abschnitt festgelegt wurden, in einer Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Abs. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 oder 2 dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 anordnet.
(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 oder 2 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.
(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(6) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.
(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorganes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
(10) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 36 Abs. 2 anzuwenden.
Beschlagnahme
§ 38. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 zweiter Satz binnen zwei Wochen nach Einlangen
der Anzeige gemäß § 37 Abs. 3 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes oder
der Anzeige gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 letzter Satz nicht mehr vorliegen.
(3) § 37 Abs. 4 bis 9 sind auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.
Verfall
§ 39. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 38 Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt verbunden ist.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.
Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 40. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt, die durch Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstiger Bestandteile von Biozid-Produkten oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen den Vorschriften der §§ 23 oder 24 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.
(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne ein vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid des Landeshauptmanns zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.
(5) Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.
Gebühren
§ 41. (1) Wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
auf Antrag in einem Verfahren betreffend die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß den §§ 8 bis 18 oder
auf Grund eines gemäß den §§ 19 und 20 gemeldeten Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, im Meldeverfahren oder
im Verfahren zur Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 oder 4. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von
Experimenten oder Tests im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen, Festlegung einer Rahmenformulierung sowie die Eintragungen in das Biozid-Produkte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.
(3) Für die folgenden behördlichen Tätigkeiten sind die Gebühren gemäß Abs. 2 jedenfalls im Vorhinein zu entrichten:
für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3,
für die Bewertung der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 und
für die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Experimenten oder Tests im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 4.
(4) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer
ein Biozid-Produkt, das gemäß den §§ 8 bis 18 einer Zulassungs- oder Registrierungspflicht unterliegt, entgegen § 4 ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung in Verkehr bringt oder
ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das gemäß den §§ 19 und 20 einer Meldepflicht unterliegt, entgegen § 4 ohne Meldung in Verkehr bringt oder
einen Grundstoff, der nicht selbst als Wirkstoff oder dessen Wirkstoff nicht in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist, entgegen § 4 Abs. 7 für eine biozide Verwendung in Verkehr bringt oder
ein Experiment oder einen Test mit einem zulassungs- oder registrierungspflichtigen Biozid-Produkt oder einem Wirkstoff, der ausschließlich zur Verwendung in einem solchen Biozid-Produkt bestimmt ist, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist, entgegen § 7 Abs. 2 bis 4 durchführt oder
ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das einem Meldeverfahren gemäß den §§ 19 und 20 unterzogen worden ist, entgegen einer mit Bescheid festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung, Auflage oder Befristung in Verkehr bringt oder
einen Wirkstoff oder Grundstoff entgegen § 23 oder entgegen einer Verordnung oder einer Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates, die auf Grund des Artikels 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie erlassen wurde, in Verkehr bringt, ohne dass er die erforderlichen Angaben, Unterlagen oder ohne dass er die Erklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat, oder ohne die erforderliche Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr bringt oder
ein Biozid-Produkt entgegen § 24 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des § 24 nicht entspricht, in Verkehr bringt oder
ein Biozid-Produkt oder einen Wirkstoff entgegen § 25 ohne die erforderliche Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen des § 25 nicht entspricht, in Verkehr bringt oder
Werbung betreibt, die nicht dem § 26 entspricht oder
als Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt entgegen § 27 Abs. 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder
als Verantwortlicher für ein Biozid-Produkt entgegen § 27 Abs. 3 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder eine mangelhafte Meldung erstattet oder
ein Biozid-Produkt, einen Wirkstoff, einen Grundstoff oder einen sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß § 28 erlassen worden ist, herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder
ein zugelassenes oder registriertes Biozid-Produkt entgegen einem Zulassungs- oder Registrierungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung, Auflage oder Befristung in Verkehr bringt oder
den Pflichten des § 36 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 5 000 S (363,36 Euro) bis zu 200 000 S (14 534,57 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 400 000 S (29 069,14 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, sonstigen Anordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 70 000 S (5 087,10 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 140 000 S (10 174,20 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozid-Produktes, Wirkstoffes, Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteiles eines Biozid-Produktes in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (Niederlassung) des inländischen Auftraggebers, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder den sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes bezogen hat.
Verantwortlichkeit
§ 43. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52 (WV).
(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragte Person oder Personengemeinschaft ihren Sitz hat, schriftlich bekannt zu geben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Verfolgungsverjährung
§ 44. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 42 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Amtsbeschwerde
§ 45. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, dürfen noch bis längstens 18 Monate nach Veröffentlichung der identifizierten oder notifizierten alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie ohne die gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes erforderliche Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie, soweit sinngemäß anwendbar, dem ChemG 1996 und dem LMG 1975 sowie den auf diesen Bundesgesetzen beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.
(3) Biozid-Produkte, die gemäß Abs. 2 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis längstens ein Jahr nach dem in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.
(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen ab dem 1. Juli 2001 nur mehr an berufsmäßige Verbraucher abgegeben werden.
(5) Die Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr gebracht wurden, bis spätestens 13. Mai 2003 zu übermitteln.
(6) Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 343/1994 und BGBl. Nr. 669/1995, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.
(7) Treten die gemäß Abs. 6 weitergeltenden Bestimmungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten von Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, dürfen noch bis längstens 18 Monate nach Veröffentlichung der identifizierten oder notifizierten alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie ohne die gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes erforderliche Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie, soweit sinngemäß anwendbar, dem ChemG 1996 und dem LMG 1975 sowie den auf diesen Bundesgesetzen beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.
(3) Biozid-Produkte, die gemäß Abs. 2 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis längstens ein Jahr nach dem in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.
(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen ab dem 1. Juli 2001 nur mehr an berufsmäßige Verbraucher abgegeben werden.
(5) Die Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr gebracht wurden, bis spätestens 13. Mai 2003 zu übermitteln.
(6) Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 343/1994 und BGBl. Nr. 669/1995, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.
(7) Treten die gemäß Abs. 6 weitergeltenden Bestimmungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten von Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.
(8) § 34 Abs. 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, dürfen noch bis längstens 18 Monate nach Veröffentlichung der identifizierten oder notifizierten alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie ohne die gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes erforderliche Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie, soweit sinngemäß anwendbar, dem ChemG 1996 und dem LMG 1975 sowie den auf diesen Bundesgesetzen beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.
(3) Biozid-Produkte, die gemäß Abs. 2 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis längstens ein Jahr nach dem in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.
(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen ab dem 1. Juli 2001 nur mehr an berufsmäßige Verbraucher abgegeben werden.
(5) Die Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr gebracht wurden, bis spätestens 13. Mai 2003 zu übermitteln.
(6) Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 343/1994 und BGBl. Nr. 669/1995, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.
(7) Treten die gemäß Abs. 6 weitergeltenden Bestimmungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten von Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.
(8) § 34 Abs. 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(9) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, dürfen noch bis längstens 18 Monate nach Veröffentlichung der identifizierten oder notifizierten alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie ohne die gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes erforderliche Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie, soweit sinngemäß anwendbar, dem ChemG 1996 und dem LMG 1975 sowie den auf diesen Bundesgesetzen beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.
(3) Biozid-Produkte, die gemäß Abs. 2 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis längstens ein Jahr nach dem in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.
(4) Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen ab dem 1. Juli 2001 nur mehr an berufsmäßige Verbraucher abgegeben werden.
(5) Die Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr gebracht wurden, bis spätestens 13. Mai 2003 zu übermitteln.
(6) Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 343/1994 und BGBl. Nr. 669/1995, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.
(7) Treten die gemäß Abs. 6 weitergeltenden Bestimmungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten von Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.
(8) § 34 Abs. 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(9) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(10) § 10 Abs. 10 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen
§ 47. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24. April 1998, S. 1, umgesetzt.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(3) Wird in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ChemG 1996 oder auf darauf beruhende Verwaltungsakte verwiesen, so gelten die verwiesenen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass jene Bestimmungen, die sich gemäß ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten auf Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren beziehen, auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden sind.
Vollziehung
§ 48. (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dies gilt auch für die gemäß § 46 Abs. 6 als Bundesgesetz weitergeltenden Bestimmungen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 34 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 34 und 35 ist, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 10 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.
Anlage
zu § 2 Abs. 1 Z 4
Biozid-Produktarten und Ihre Beschreibung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
HAUPTGRUPPE 1: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte
Diese Produktarten umfassen keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist; dies gilt auch für Waschflüssigkeiten, Waschpulver und ähnliche Produkte.
Produktart 1: Biozid Produkte für die menschliche Hygiene
Bei den Produkten dieser Produktart handelt es sich um Biozid-Produkte, die für die menschliche Hygiene verwendet werden.
| Produktart 2: | Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid Produkte |
|---|---|
Produkte zur Desinfektion der Luft sowie von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht direkt mit Lebens- oder Futtermitteln in Berührung kommen, und zwar sowohl im privaten als auch im öffentlichen und industriellen Bereich, einschließlich Krankenhäusern, sowie als Algenbekämpfungsmittel verwendete Produkte.
Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen, Wände und Böden in Einrichtungen des Gesundheitswesens und ähnlichen Einrichtungen, chemische Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall, Erdboden und sonstiger Boden (auf Spielplätzen).
Produktart 3: Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
Bei den Produkten dieser Produktgruppe handelt es sich um Produkte für Zwecke der Hygiene im Veterinärbereich einschließlich von Produkten für die Verwendung in Bereichen, in denen Tiere untergebracht sind, gehalten oder befördert werden.
Produktart 4: Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich
Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln oder Getränken (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden.
Produktart 5: Trinkwasserdesinfektionsmittel
Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser (für Menschen und Tiere).
HAUPTGRUPPE 2: Schutzmittel
Produktart 6: Topf-Konservierungsmittel
Produkte zum Schutz von Fertigerzeugnissen (außer Lebens- und Futtermitteln) in Behältern gegen mikrobielle Schädigung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit.
Produktart 7: Beschichtungsschutzmittel
Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken.
Produktart 8: Holzschutzmittel
Produkte zum Schutz von Holz (ab dem Einschnitt im Sägewerk) oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen. Diese Produktart umfasst sowohl Präventivprodukte als auch Kurativprodukte.
Produktart 9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
Produkte zum Schutz von fasrigen oder polymerisierten Materialien wie Leder, Gummi, Papier und Textilerzeugnissen gegen mikrobielle Schädigung.
Produktart 10: Schutzmittel für Mauerwerk
Produkte zum Schutz und zur Sanierung von Mauerwerk oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen.
Produktart 11: Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen
Produkte zum Schutz von Wasser und anderen Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen gegen Befall durch Schadorganismen wie zB Mikroben, Algen und Muscheln.
Diese Produktart umfasst nicht Produkte zum Schutz des Trinkwassers.
Produktart 12: Schleimbekämpfungsmittel
Produkte zur Verhinderung oder Bekämpfung der Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und Gegenständen, die in industriellen Verfahren Anwendung finden, zB auf Zellstoff und Zellulose sowie auf porösen Sandschichten bei der Ölförderung.
Produktart 13: Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten
Produkte zum Schutz von Metallbearbeitungsflüssigkeiten gegen mikrobielle Schädigung.
HAUPTGRUPPE 3: Schädlingsbekämpfungsmittel
Produktart 14: Rodentizide
Bekämpfungsmittel gegen Mäuse, Ratten und andere Nagetiere.
Produktart 15: Avizide
Bekämpfungsmittel gegen Vögel.
Produktart 16: Molluskizide
Bekämpfungsmittel gegen Mollusken.
Produktart 17: Fischbekämpfungsmittel
Bekämpfungsmittel gegen Fische; diese Produktart umfasst nicht Produkte zur Behandlung von Fischkrankheiten.
Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
Bekämpfungsmittel gegen Arthropoden (zB Insekten, Spinnentiere und Schalentiere).
Produktart 19: Repellentien und Lockmittel
Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie zB Flöhe, Wirbeltiere wie zB Vögel): hierzu gehören Produkte, die entweder unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich verwendet werden.
HAUPTGRUPPE 4: Sonstige Biozid-Produkte
Produktart 20: Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel
Produkte zum Schutz von Lebens- und Futtermitteln gegen Schadorganismen.
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