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Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich sonstiger, mit Optionen verbundener Risiken (Optionsrisikoverordnung 2000)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22e Abs. 3 und 4 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000, wird verordnet:

§ 1. Kreditinstitute können zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für die mit Optionen verbundenen Risiken (Delta-, Gamma- und Vegarisiko) die Szenario-Matrix-Methode gemäß § 22e Abs. 3 BWG in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung anwenden. Alternativ können Kreditinstitute auch das Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes Verfahren gemäß § 22e Abs. 4 BWG anwenden. In diesem Fall ist das Eigenmittelerfordernis für das Deltarisiko gemäß § 22e Abs. 3 BWG und das Eigenmittelerfordernis für die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) gemäß den §§ 2 und 3 dieser Verordnung zu berechnen. Im Rahmen des Delta-Plus-Verfahrens ist für jede Optionsposition, auch für Absicherungspositionen, das Gammarisiko und das Vegarisiko gesondert zu erfassen. Die Sensitivitäten sind gemäß § 22e Abs. 5 nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen. Die Gamma- und Vegaeffekte sowie das nach der Szenario-Matrix-Methode berechnete Eigenmittelerfordernis sind zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.

Gammarisiko

§ 2. (1) Der Gamma-Faktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors (§ 2 Z 49 BWG) gegenüber Preis-änderungen des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gammarisikos ist für jede einzelne Option der "Gamma-Effekt" nach folgender Gleichung zu berechnen:

Gamma-Effekt = Volumen x 0,5 x Gamma-Faktor x VB2

VB: Veränderung des Basisinstruments der Option.

(2) Die Veränderung des Basisinstruments der Option ("VB") wird wie folgt bestimmt:

1.

Optionen auf Anleihen: Marktpreis multipliziert mit dem in Spalte 4 der Tabelle des § 22h Abs. 3 Z 4 BWG angegebenen Gewicht;

2.

Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: die in Spalte 5 der Tabelle des § 22h Abs. 3 Z 4 BWG angegebene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;

3.

Optionen auf Substanzwerte, Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit 0,08;

4.

Optionen auf Waren: Marktpreis multipliziert mit 0,15.

(3) Das Volumen gemäß der Formel des Abs. 1 ist wie folgt zu spezifizieren:

1.

Optionen auf Anleihen: Nominale dividiert durch 100

2.

Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: Nominale

3.

Optionen auf Substanzwerte: Stückzahl

4.

Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Nominale

(4) Die einzelnen Gamma-Effekte sind, je nach Basisinstrument, Risikokategorien zuzuordnen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

1.

Die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrumente Anleihen oder andere zinsbezogene Instrumente sind, sind bei Anwendung der Laufzeitbandmethode nach den Laufzeitbändern der Spalte 2 der Tabelle des § 22h Abs. 3 Z 4 BWG oder bei Anwendung der Durationsmethode nach den Durationsbändern der Spalte 2 der Tabelle § 22h Abs. 4 Z 3 BWG zusammenzufassen;

2.

die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Substanzwerte sind, sind getrennt nach nationalen Märkten zusammenzufassen;

3.

die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Fremdwährungen oder Gold sind, sind für gleiche Währungspaare oder gleiche Währungs-/Goldpaare zusammenzufassen;

4.

die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Waren sind, sind für alle auf dieselben Waren bezogenen Optionsgeschäfte zusammenzufassen.

(5) Jede Option auf ein Basisinstrument hat entweder einen positiven oder einen negativen Gamma-Effekt. Die einzelnen Gamma-Effekte sind innerhalb einer Risikokategorie zu addieren, sodass sich für jede Risikokategorie entweder ein positiver oder negativer Netto-Gamma-Effekt ergibt. In die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen.

(6) Das Eigenmittelerfordernis für das Gammarisiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der negativen Netto-Gamma-Effekte.

Vegarisiko

§ 3. (1) Der Vegafaktor ist die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments. Gekaufte Optionen weisen ein positives, verkaufte (geschriebene) Optionen ein negatives Vorzeichen auf. Bei Ermittlung des Vegarisikos wird eine proportionale Änderung von 25 vH der Volatilität des Basisinstruments angenommen. Bei einer verkauften Option liegt das Risiko des Stillhalters in einem Anstieg der Volatilität, bei gekauften Optionen liegt das Risiko für den Optionsinhaber in der Verringerung der Volatilität. Zur Ermittlung des Vegarisikos ist für jede einzelne Option der "Vega-Effekt" nach folgender Gleichung zu berechnen:

Vega-Effekt = Volumen x Vegafaktor x 0,25 x Volatilität

(2) Die Elemente der Formel des Abs. 1 sind wie folgt zu bestimmen:

1.

Das Volumen ist gemäß § 2 Abs. 3 zu ermitteln:

2.

Der Vegafaktor ist aus dem entsprechenden Optionsbewertungsmodell zu übernehmen; auf der Grundlage der aktuellen Volatilität des Basisinstruments ist der Vegafaktor einer Option für eine Volatilitätsänderung von einem Prozentpunkt zu errechnen;

3.

Die gemäß Abs. 1 angenommene relative Änderung der Volatilität ist als Wert 0,25 anzusetzen;

4.

Die Volatilität ist als Wert ausgedrückt in Prozentpunkten anzusetzen; bei einer 20%-igen Volatilität beträgt dieser Wert beispielsweise 20.

(3) Innerhalb einer Risikokategorie gemäß § 2 Abs. 4 kann eine Saldierung der einzelnen Vegarisiken erfolgen. Das Eigenmittelerfordernis für das gesamte Vegarisiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der innerhalb der einzelnen Risikokategorien nicht ausgeglichenen Vegarisiken.

Szenario-Matrix-Methode

§ 4. (1) Kreditinstitute können nach Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen das Eigenmittelerfordernis für Optionsgeschäfte (inklusive die durch diese Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Positionen des Wertpapier-Handelsbuches oder der Währungsgesamtposition) auch mittels einer Szenario-Matrix-Methode berechnen. Für diese Optionsgeschäfte kommt die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das Deltarisiko gemäß § 22e Abs. 3 BWG nicht zur Anwendung. Die durch diese Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Positionen des Wertpapier-Handelsbuches oder der Währungsgesamtposition sind nicht nach den Bestimmungen für das allgemeine Positionsrisiko gemäß § 22h, 22i, 22p BWG bzw. für offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß § 26 BWG zu behandeln.

(2) Optionsgeschäfte sind, je nach Basisinstrument, in Risikokategorien nach Maßgabe von § 2 Abs. 4 zusammenzufassen. Optionen, deren Basisinstrument Anleihen oder andere zinsbezogene Instrumente sind, können, davon abweichend, auch nach anderen Kriterien zusammengefasst werden, sofern dabei mindestens sechs Risikokategorien gebildet werden und nicht mehr als drei der in der Spalte 2 der Tabelle des § 22h Abs. 3 Z 4 BWG angeführten Laufzeitbänder zusammengefasst werden.

(3) Alle in den Risikokategorien zusammengefassten Optionsgeschäfte (inklusive die durch diese Optionsgeschäfte gesicherten anderen Positionen) sind für verschiedene Kombinationen gleichzeitiger Veränderung des Preises des Basisinstruments und der Volatilität neu zu bewerten. Dabei sind die folgenden Änderungen zugrunde zu legen:

1.

eine Änderung der Volatilität um +/-25% der aktuellen Volatilität sowie

2.

a) eine Änderung des Preises von +/-8% bei Substanzwerten, Fremdwährungen und Gold

b)

eine Änderung des Preises von +/-15% bei Waren

c)

die höchsten der in der Tabelle § 22h Abs. 3 Z 4 BWG angeführten angenommenen Zinssatzänderungen nach oben und nach unten bei zinsbezogenen Instrumenten.

(4) Das Eigenmittelerfordernis pro Risikokategorie besteht aus dem Absolutbetrag des größten Verlustes, der sich aus allen Kombinationen gemäß Abs. 3 ergibt.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich sonstiger, mit Optionen verbundener Risiken (Optionsrisikoverordnung), BGBl. II Nr. 37/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/1998, tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.